{"id":209,"date":"2018-07-26T11:36:23","date_gmt":"2018-07-26T09:36:23","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=209"},"modified":"2018-07-26T15:20:59","modified_gmt":"2018-07-26T13:20:59","slug":"209","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2018\/07\/26\/209\/","title":{"rendered":"Die neue Gesellschafterlistenverordnung"},"content":{"rendered":"<p>Am 1. Juli 2018 ist die neue <em>Gesellschafterlistenverordnung<\/em> in Kraft getreten (<a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=\/\/*[@attr_id=%27bgbl118s0870.pdf%27]#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl118s0870.pdf%27%5D__1532588325081\" target=\"_blank\">BGBl. I 2018, 870<\/a>; siehe dazu zuletzt <em>Cziupka<\/em>, <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?bd=1&amp;url=rn%3azsa%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fGMBHR%2f1516528.xml\" target=\"_blank\">GmbHR 2018, R180<\/a>; <em>Seibert\/Kell<\/em>, <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?bd=1&amp;url=rn%3azsa%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fGMBHR%2f1525359.xml\" target=\"_blank\">GmbHR 2018, R212<\/a>). Die Praxis hat auf die Verordnung vermutlich nicht unbedingt sehns\u00fcchtig gewartet. Gleichwohl werden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Notare als (alte und neue) Listenersteller die Vorgaben des Verordnungsgebers bei der Erstellung der Listen nat\u00fcrlich genau beachten.<\/p>\n<p>Die neue Verordnung regelt (durchaus mit einer gewissen Liebe zum Detail) Fragen der Nummerierung, der Prozentangaben und der Rundung. Ein &#8222;amtliches&#8220; Gesamtmuster f\u00fcr eine Gesellschafterliste findet sich in der Verordnung dagegen nicht. Diese Zur\u00fcckhaltung ist zu begr\u00fc\u00dfen. Die Gestaltungsfreiheit wird auf diese Weise nicht unn\u00f6tig eingeschr\u00e4nkt und erm\u00f6glicht im Einzelfall eine flexible Ausgestaltung der Liste. So kann die Liste sowohl nach Gesch\u00e4ftsanteilen als auch nach Gesellschaftern sortiert werden.<\/p>\n<p>Nat\u00fcrlich hat auch die neue Listenverordnung nicht alle Streitfragen kl\u00e4ren k\u00f6nnen. Beispielsweise ist eine Vollzugsmitteilung nach Aufnahme einer Liste in den Registerordner immer noch nicht verbindlich vorgesehen. Zwar versenden viele Registergerichte heute den Beteiligten eine formlose Nachricht \u00fcber die Aufnahme der Liste; eine einheitliche Regelung fehlt aber noch.<\/p>\n<p>M\u00f6glicherweise hat die Listenverordnung auch neue Probleme geschaffen. Eine Ver\u00e4nderungsspalte hat der BGH im Jahr 2015 unter Hinweis auf den Grundsatz der Listenklarheit noch als unzl\u00e4ssig angesehen (BGH, Beschluss vom 24.02.2015, II ZB 17\/14, GmbHR 2015, 526 mit Anm. <em>Bayer<\/em>). Nunmehr regelt die Verordnung zahlreiche F\u00e4lle, in denen Eintragungen in einer Ver\u00e4nderungsspalte vorzunehmen sind (siehe \u00a7 2 VO). Dabei wird sorgf\u00e4ltig unterschieden zwischen zwingenden Eintragungen (&#8222;sind&#8220;), empfohlenen Eintragungen (&#8222;sollte&#8220;) und lediglich freiwilligen Eintragungen (&#8222;k\u00f6nnen&#8220;). Ist die (freiwillige) Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks in einer Ver\u00e4nderungsspalte jetzt doch zul\u00e4ssig?<\/p>\n<p>Die Erstellung der Gesellschafterlisten mit den zahlreichen Nummern, Angaben und Prozenten erweist sich in der Praxis leider immer wieder als fehlerf\u00e4llig. In dem Geflecht zwischen Spalten und Zeilen hat sich jetzt auch der Verordnungsgeber etwas &#8222;verheddert&#8220;, wie sich aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag ergibt (siehe <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/doc\/btd\/19\/029\/1902973.pdf\" target=\"_blank\">BT-Drucks. 19\/2973<\/a> vom 26.06.2018). Damit teilt der Verordnungsgeber das Schicksal von vielen Listenerstellern in der Praxis, denen oftmals \u00e4hnliche Schreib-, Tipp- und Rechenfehler unterlaufen und diese dann m\u00f6glichst ger\u00e4uschlos zu bereinigen versuchen (zur Berichtigung einer Liste nach \u00a7 44a BeurkG siehe OLG N\u00fcrnberg, Beschluss vom 28.12.2017, 12 W 2005\/17, GmbHR 2018, 256. Ausf\u00fchrlich dazu <em>Lieder\/Cziupka<\/em>, GmbHR 2018, 231).<\/p>\n<p>Der (heimliche) Verfasser der Listenverordnung hatte fr\u00fchzeitig f\u00fcr eine registergerichtliche Zur\u00fcckhaltung bei der Kontrolle der Liste pl\u00e4diert (siehe <em>Seibert\/Bochmann\/Cziupka<\/em>, GmbHR 2017, R241 und <a href=\"http:\/\/dipbt.bundestag.de\/dip21\/brd\/2018\/0105-18.pdf\" target=\"_blank\">BR-Drucks. 105\/18<\/a>, S. 3, 6 und S. 9). Dieses (berechtigte) Pl\u00e4doyer wurde aber wohl leider nicht in allen Landesteilen erh\u00f6rt. In der Praxis hat man derzeit manchmal den Eindruck, dass die Details der Gesellschafterliste zum neuen Pr\u00fcfungsschwerpunkt mancher Registergerichte geh\u00f6ren. Dies ist im Alltag zwar mitunter etwas m\u00fchsam, dient aber letztlich der Qualit\u00e4tskontrolle und st\u00e4rkt das deutsche Handelsregister im (europ\u00e4ischen) Wettbewerb der Rechtsordnungen.<\/p>\n<p>Die sachgerechte Ausgestaltung der Gesellschafterliste wird Praxis und Wissenschaft vermutlich noch l\u00e4nger besch\u00e4ftigen. W\u00e4hrend die <em>gesellschaftsrechtlichen<\/em> Streitfragen bereits ausf\u00fchrlich er\u00f6rtert worden sind, steht die <em>steuerrechtliche<\/em> Diskussion noch ganz am Anfang. Bei einem (ungewollten) Auseinanderfallen zwischen materiell-rechtlichem Gesellschafter und formell-legitimierten Listengesellschafter k\u00f6nnen sich durchaus schwierige Fragen stellen, wie etwa nach der Behandlung von Gewinnaussch\u00fcttungen (\u00a7 20 Abs. 5 EStG), der finanziellen Eingliederung aufgrund der Stimmrechtsmehrheit (\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG) oder der wirtschaftlichen Beteiligung bei der Grunderwerbsteuer (\u00a7 1 ASbs. 3a GrEStG).<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Bei allem Streit um Detailfragen ist die (neue) Gesellschafterliste gleichwohl ein Erfolgsmodell. Es is gerade einmal zehn Jahre her, dass den Gesellschafterlisten in der Praxis nur wenig Beachtung gefunden haben und viele Listen unrichtig oder veraltet waren. Dies hat sich sp\u00e4testens mit dem Inkrafttreten des MoMiG im Jahr 2008 grundlegend ge\u00e4ndert. Einen weiteren Schub f\u00fcr die Einreichung aktueller und richtiger Listen hat 2017 das Umsetzungsgesetz zur Vierten EU-Geldw\u00e4scherichtlinie gebracht. Mit der Aufnahme einer richtigen Gesellschafterliste im Handelsregister konnte die (ungeliebte) Meldung zum Transparenzregister vielfach auf zul\u00e4ssige Weise vermieden werden. Ein gelungenes &#8222;Update&#8220; f\u00fcr die Gesellschafterlisten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 1. Juli 2018 ist die neue Gesellschafterlistenverordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2018, 870; siehe dazu zuletzt Cziupka, GmbHR 2018, R180; Seibert\/Kell, GmbHR 2018, R212). Die Praxis hat auf die Verordnung vermutlich nicht unbedingt sehns\u00fcchtig gewartet. 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