{"id":2121,"date":"2025-05-07T14:55:48","date_gmt":"2025-05-07T12:55:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=2121"},"modified":"2025-05-07T15:49:04","modified_gmt":"2025-05-07T13:49:04","slug":"keine-reform-des-beschlussmaengelrechts-der-gmbh-in-der-21-legislaturperiode","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2025\/05\/07\/keine-reform-des-beschlussmaengelrechts-der-gmbh-in-der-21-legislaturperiode\/","title":{"rendered":"Keine Reform des Beschlussm\u00e4ngelrechts der GmbH in der 21. Legislaturperiode?"},"content":{"rendered":"<p>Der am 5.5.2025 von den Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD unterzeichnete Koalitionsvertrag f\u00fcr die 21.\u00a0Legislaturperiode sieht zur Frage der Reform des Beschlussm\u00e4ngelrechts von Gesellschaften unter der \u00dcberschrift \u201eWirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht\u201c Folgendes vor: \u201e<em>Wir reformieren das aktienrechtliche Beschlussm\u00e4ngelrecht zur St\u00e4rkung der Rechtssicherheit und Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland und d\u00e4mmen dabei Missbrauchsm\u00f6glichkeiten ein.<\/em>\u201c (Zeilen 2810\u00a0ff.) Die in Bezug auf das Beschlussm\u00e4ngelrecht der GmbH aktuell bestehende Triangel aus analoger Anwendung der \u00a7\u00a7\u00a0241\u00a0ff. AktG, Rechtsprechung des II.\u00a0Zivilsenats des BGH und der Ausstrahlungswirkung des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG-Beschlussm\u00e4ngelrechts der Personenhandelsgesellschaft (\u00a7\u00a7\u00a0110 bis 115 HGB) wird demzufolge durch die koalitionsvertragliche Planfeststellung zum Gesellschaftsrecht nicht auseinandergerissen. Die Ausklammerung des Beschlussm\u00e4ngelrechts der GmbH von der gesellschaftsrechtlichen Gesetzgebungsagenda 2025 bis 2029 folgt nicht nur eindeutig aus dem Wortlaut dieser Passage des Koalitionsvertrags, sondern auch aus der dort angegebenen Zielsetzung. Denn die Eind\u00e4mmung von Missbr\u00e4uchen zum Zwecke der St\u00e4rkung der Rechtssicherheit und der Wettbewerbsf\u00e4higkeit bezieht sich im Wesentlichen auf das Ph\u00e4nomen der \u201er\u00e4uberischen Aktion\u00e4re\u201c, die sich an der B\u00f6rse eine Aktie kaufen und dann nach dem Hauptversammlungsbesuch eine Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben, wodurch der betreffende Hauptversammlungsbeschluss erst einmal nicht vollzogen werden kann. Bei der GmbH ist eine vergleichbare Problematik nicht vorhanden. Auch der Zusammenhang zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage und dem durch das Gesetz zur Unternehmensintegrit\u00e4t und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) zum 1.11.2005 eingef\u00fchrten Freigabeverfahren nach \u00a7\u00a0246a AktG, mit dem der Gesetzgeber den \u201er\u00e4uberischen Aktion\u00e4ren\u201c viel Wind aus den Segeln genommen hat, ist eine spezielle Thematik des aktienrechtlichen Beschlussm\u00e4ngelrechts.<\/p>\n<p>F\u00fcr die von den Koalition\u00e4ren der 21.\u00a0Legislaturperiode vereinbarte Beschr\u00e4nkung der Reform des Beschlussm\u00e4ngelrechts auf die Rechtsform der AG sprechen auch systematische Erw\u00e4gungen. Das mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 in Kraft getretene neue Beschlussm\u00e4ngelrecht der Personenhandelsgesellschaften OHG und KG wird allenthalben als gelungen und zudem als generell exportf\u00e4hig in Richtung GmbH angesehen (vgl. dazu <em>Bayer\/Rauch<\/em>, DB 2021, 2609; <em>Guntermann<\/em>, GmbHR 2024, 397, 399\u00a0ff.; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 930; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, R 372, R 373). Der Chor der Stimmen, die eine weitgehende analoge Anwendung des in den \u00a7\u00a7\u00a0110 bis 115 HGB geregelten MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells auf die GmbH bef\u00fcrworten, ist un\u00fcberh\u00f6rbar, auch wenn nicht alle vom selben Blatt singen. In der amtlichen Begr\u00fcndung zum MoPeG (BT-Drucks. 19\/27635, S.\u00a0228) verweist der Gesetzgeber darauf, dass ungeachtet der Beschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs der \u00a7\u00a7\u00a0110 bis 115 HGB auf Personenhandelsgesellschaften davon auszugehen sei, dass das MoPeG-Anfechtungsmodell auf das von der Rechtsprechung entwickelte Beschlussm\u00e4ngelrecht der GmbH \u201eausstrahlen\u201c wird und als ein Vorbild f\u00fcr eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Vereinbarung bei der GbR und der Partnerschaftsgesellschaft taugt. Das MoPeG-Beschlussanfechtungsmodell trage damit, so die Begr\u00fcndung, einerseits zu einer allgemeinen Institutionenbildung bei, andererseits solle mit ihm der best\u00e4ndigen Rechtsentwicklung \u201evor allem im Aktienrecht\u201c nicht vorgegriffen werden. Die schwarz-rote Koalition hat diesen von ihr in der 19.\u00a0Legislaturperiode selbst geschlagenen MoPeG-Flankenball offensichtlich f\u00fcr die Rechtsform der AG aufgenommen und vertraut zumindest einstweilen hinsichtlich des Beschlussm\u00e4ngelrechts der GmbH auf den bisherigen Rechtszustand und die Ausstrahlungswirkung des MoPeG.<\/p>\n<p>Der II.\u00a0Zivilsenat des BGH hat die Tragf\u00e4higkeit des in der Begr\u00fcndung zum MoPeG verankerten legislativen Ausstrahlungspontons zwischen den \u00a7\u00a7\u00a0110 bis 115 HGB und dem Beschlussm\u00e4ngelrecht der GmbH bislang noch nicht gepr\u00fcft, sondern dies in der Hannover-96-Entscheidung vom 16.7.2024 (GmbHR 2024, 922 Rz.\u00a013 mit Anm. <em>Wertenbruch<\/em>) noch offengelassen, weil der streitgegenst\u00e4ndliche Gesellschafterbeschluss vor Inkrafttreten des MoPeG gefasst worden war und daher dieses personengesellschaftsrechtliche Reformwerk nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des intertemporalen Rechts noch keine Geltung beanspruchen konnte. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass der II.\u00a0Zivilsenat des BGH vonseiten der GmbH alle Zugbr\u00fccken zum bisherigen aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsmodell der \u00a7\u00a7\u00a0241\u00a0ff. AktG hochziehen wird. Denn das aktienrechtliche Beschlussanfechtungsmodell diente dem MoPeG-Gesetzgeber im Gro\u00dfen und Ganzen als Vorbild bei der Konfiguration der \u00a7\u00a7\u00a0110 bis 115 HGB (vgl. dazu Begr\u00fcndung BT-Drucks. 19\/27635, S.\u00a0228; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 930; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, R 372, R 373). Die \u00a7\u00a7\u00a0241\u00a0ff. AktG haben \u2013 ausweislich einer Vielzahl von Verweisen in der amtlichen Begr\u00fcndung zum MoPeG \u2013 sowohl als Leitprinzip als auch in Bezug auf Einzelregelungen f\u00fcr die Ausformung des MoPeG-Beschlussanfechtungsmodells Pate gestanden (vgl. zu den Einzelheiten <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 930\u00a0ff.; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, R 372, R 373). Eine bedeutende deklaratorische Ausstrahlungswirkung wird das MoPeG-Beschlussm\u00e4ngelrecht in den Bereichen erlangen, in denen die \u00a7\u00a7\u00a0110 bis 115 HGB die bisherige Rechtsprechung des II.\u00a0Zivilsenats des BGH pr\u00e4zisiert und weiterentwickelt in Gesetzesform gegossen haben. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die mit der M\u00f6glichkeit der prozessualen Nebenintervention der nicht klagenden Gesellschafter und der Rechtskraft erga omnes des stattgebenden Urteils in einem Zusammenhang stehenden Informationspflichten und gerichtlichen Hinwirkungspflichten des \u00a7\u00a0113 Abs.\u00a03 HGB (vgl. dazu <em>Wertenbruch<\/em>, NZG 2024, 419). Konstitutive Ausstrahlungswirkung d\u00fcrfte dem MoPeG insbesondere hinsichtlich der dreimonatigen Frist f\u00fcr die Anfechtungsklage (\u00a7\u00a0112 Abs.\u00a01 HGB) mit Hemmung nach \u00a7\u00a0112 Abs.\u00a03 HGB zukommen, da diese Frist bei der GmbH aufgrund der \u2013 anders als bei der AG im Regelfall \u2013 bestehenden M\u00f6glichkeit der Verst\u00e4ndigung der Gesellschafter zum Zwecke der Vermeidung eines Klageverfahrens offensichtlich besser geeignet ist als die analoge Anwendung der Monatsfrist des \u00a7\u00a0246 Abs.\u00a01 AktG als Richtschnur. Aus der Sicht der neuen Regierungskoalition ist dies insgesamt zumindest in der 21.\u00a0Legislaturperiode bei der Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht zu Recht ein ruhender Ball.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der am 5.5.2025 von den Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD unterzeichnete Koalitionsvertrag f\u00fcr die 21.\u00a0Legislaturperiode sieht zur Frage der Reform des Beschlussm\u00e4ngelrechts von Gesellschaften unter der \u00dcberschrift \u201eWirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht\u201c Folgendes vor: \u201eWir reformieren das aktienrechtliche Beschlussm\u00e4ngelrecht zur St\u00e4rkung der Rechtssicherheit und Wettbewerbsf\u00e4higkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland und d\u00e4mmen dabei Missbrauchsm\u00f6glichkeiten ein.\u201c (Zeilen 2810\u00a0ff.) 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