{"id":2143,"date":"2025-07-01T11:28:20","date_gmt":"2025-07-01T09:28:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=2143"},"modified":"2025-07-01T14:11:26","modified_gmt":"2025-07-01T12:11:26","slug":"der-neue-idw-es-17-zur-beruecksichtigung-von-boersenkursen-in-der-unternehmensbewertung-ein-schritt-nach-vorne-zwei-schritte-zurueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2025\/07\/01\/der-neue-idw-es-17-zur-beruecksichtigung-von-boersenkursen-in-der-unternehmensbewertung-ein-schritt-nach-vorne-zwei-schritte-zurueck\/","title":{"rendered":"Der neue IDW ES 17 zur Ber\u00fccksichtigung von B\u00f6rsenkursen in der Unternehmensbewertung \u2013 ein Schritt nach vorne, zwei Schritte zur\u00fcck?"},"content":{"rendered":"<p>Auch wenn die Zeiten der Ampel in Berlin seit Mai dieses Jahres vorbei sind, sorgte zur selben Stunde eine neue \u201eAmpel\u201c f\u00fcr Unruhe beim bewertungsinteressierten Fachpublikum. Gemeint ist der am 14.5.2025 durch das IDW vorgestellte <a href=\"https:\/\/www.idw.de\/idw\/idw-verlautbarungen\/idw-es-17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Entwurf<\/a> eines Standards zur Beurteilung der Angemessenheit b\u00f6rsenkursbasierter Kompensationen (<a href=\"https:\/\/www.idw.de\/idw\/idw-verlautbarungen\/idw-es-17.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">IDW ES 17<\/a>), der f\u00fcr diese Aufgabe ein neues \u201eAmpelsystem\u201c einf\u00fchren will (Zusammenfassung bei <em>Harnos<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2025.13.m.r189.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">AG 2025, R189<\/a>).<\/p>\n<p>In der Sache erscheint eine solche Neugestaltung dringend geboten. Der BGH hat in den F\u00e4llen \u201eWCM\u201c und \u201eVodafone\/Kabel Deutschland\u201c (BGH v. 21.2.2024 &#8211; II ZB 12\/21, BGHZ 236, 180 = AG 2023, 443; BGH v. 31.1.2024 &#8211; II ZB 5\/22, AG 2024, 665) klar entschieden, dass der B\u00f6rsenkurs bei der Wertermittlung im Rahmen von Strukturma\u00dfnahmen als alleiniger Angemessenheitsma\u00dfstab herangezogen werden kann. Zugleich hat er dabei sehr deutlich Position gegen die recht eigenwillige Interpretation seiner bisherigen Rechtsprechungslinie durch den Fachausschuss des IDW f\u00fcr Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) bezogen (BGH AG 2024, 665 Rz. 26; vgl. zu den Stellungnahmen des FAUB WPg 2023, 765 und auch schon AG 2021, 588). Im Lichte dieser Urteile erschien die Neuausrichtung der Bewertungsstandards unausweichlich und der Schritt zu einem neuen Konzept auch w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p>Wie diese Neuausrichtung nach dem derzeitigen Entwurf ausgefallen ist, \u00fcberrascht vor dem Hintergrund der h\u00f6chstrichterlichen Vorgaben dann aber doch sehr: Schon die zentrale These des FAUB, dass Wirtschaftspr\u00fcfer nur dann alleine auf den B\u00f6rsenkurs zur\u00fcckgreifen sollen, wenn feststellbar ist, dass der Markt tats\u00e4chlich eine vollst\u00e4ndige und effektive Informationsverarbeitung wie -bewertung abbildet (IDW ES 17 Rz. 5), l\u00e4sst sich in dieser Lesart kaum den jeweiligen Urteilsgr\u00fcnden entnehmen. Diese schon sehr restriktive Interpretation setzt sich dann im bereits erw\u00e4hnten \u201eAmpelsystem\u201c fort (Rz. 33 ff.): Die Geeignetheit des B\u00f6rsenkurses muss der Wirtschaftspr\u00fcfer im Rahmen einer Gesamtbeurteilung \u00fcberpr\u00fcfen, bei der f\u00fcr einen bunten Strau\u00df an Kriterien unterschiedliche \u201eAmpel\u201c-Stufen erreicht werden k\u00f6nnen. Sobald auch nur eine \u201egelbe\u201c oder \u201erote\u201c Stufe erreicht wird, ist der B\u00f6rsenkurs zumindest nicht mehr nur allein oder sogar \u00fcberhaupt als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Unternehmensbewertung heranzuziehen. In diesen F\u00e4llen muss der Wirtschaftspr\u00fcfer dann &#8211; wenig \u00fcberraschend &#8211; eine Bewertung nach dem hauseigenen IDW S 1 vornehmen.<\/p>\n<p>Diese vom IDW konstruierte Ampel k\u00f6nnte sich aber f\u00fcr alle Verkehrsteilnehmer als gro\u00dfes \u00c4rgernis erweisen, weil sie nur selten Gr\u00fcn anzeigen wird. In dieser verkehrsfreundlichen Farbe soll die Ampel n\u00e4mlich nur dann leuchten, wenn der Markt eine \u201eatomistische\u201c Struktur in dem Sinne aufweist, dass es keinen dominierenden Anteilseigner geben darf (Rz. 40). Das wird jedoch gerade bei praktisch allen wichtigen Abfindungsf\u00e4llen, insbesondere beim Unternehmensvertrag und beim Squeeze-Out, in aller Regel nicht erreicht werden. Zugleich zeigt sich in dieser Restriktion ein relativ deutlich fortdauernder Widerspruch zu den Vorgaben des BGH, weil in beiden entschiedenen F\u00e4llen eine solche Struktur nicht gegeben war, ohne dass der II. Zivilsenat sich deshalb an der Heranziehung des B\u00f6rsenkurses gehindert sah. Auch die Anforderungen an Liquidit\u00e4t (Rz. 41) halten sich kaum an die h\u00f6chstrichterlichen Vorgaben (hierzu BGH AG 2023, 443 Rz. 32), sondern scheinen &#8211; ebenso wie bei der Marktabdeckung (Rz. 42) &#8211; ausschlie\u00dflich darauf ausgerichtet zu sein, die Relevanz des B\u00f6rsenkurses herunterzuspielen.<\/p>\n<p>Insgesamt bleibt doch Verwunderung zur\u00fcck, wie sehr das IDW die Vorgaben des BGH augenscheinlich missverstanden hat. Aber vielleicht liegt die Wurzel dieses Missverst\u00e4ndnisses in einer sehr menschlichen Regung, die bereits <em>Upton Sinclair<\/em> in die zeitlosen Worte gefasst hat: &#8222;It is difficult to get a man to understand something, when his salary depends upon his not understanding it.&#8220;<\/p>\n<p>Man k\u00f6nnte die daraus resultierende Verweigerungshaltung gelassen hinnehmen, wenn man darauf vertrauen d\u00fcrfte, dass sich die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, die schlie\u00dflich auch in der Gesetzgebung (vgl. \u00a7 255 AktG n.F., der im Papier des FAUB mit keinem Wort erw\u00e4hnt wird) und der ganz klar herrschenden Meinung einen entsprechenden Widerhall findet, gegen\u00fcber den Empfehlungen eines Interessenverbands durchsetzt. Gerade diese Gew\u00e4hr ist aber nicht unbedingt gegeben.<\/p>\n<p>Vielmehr droht der Berufsstand der Wirtschaftspr\u00fcfer, die von Rechtsprechung und Gesetzgebung angesto\u00dfene Entwicklung eigenm\u00e4chtig zu unterlaufen. Die Bewertungsstandards haben zwar keinen Normcharakter, seine Wirtschaftspr\u00fcfer halten sich jedoch trotzdem fast ausnahmslos an sie, da ansonsten das Damoklesschwert der Berufshaftung \u00fcber ihnen schwebt. Auch das IDW verpflichtet seine Mitglieder, zu denen 90 % der deutschen Wirtschaftspr\u00fcfer geh\u00f6ren, zu deren Einhaltung. Diese &#8211; um beim Wording des IDW zu bleiben &#8211; nicht gerade atomistischen Strukturen geben den Standards erst ihre quasi-verbindliche Wirkung (dazu etwa <em>Fleischer<\/em>, AG 2014, 97, 100). Dar\u00fcber hinaus ist der Berufsstand \u00fcber die Pr\u00fcfernormen (\u00a7\u00a7 293b-293e AktG [ggf. i.V.m. \u00a7 327c Abs. 2 Satz 2-4 AktG]; \u00a7\u00a7 9-12 UmwG) in nahezu alle wichtigen Strukturma\u00dfnahmen eingebunden. Es stellt sich deswegen die Frage, ob die Unternehmen \u00fcber den Hebel des Bewertungsstandards nicht in die langwierige und kostspielige IDW S 1-Pr\u00fcfung gezwungen werden k\u00f6nnten, wenn sich Wirtschaftspr\u00fcfer weigern, bei einer B\u00f6rsenkursbewertung das Angemessenheitssiegel auszustellen. Da mag es nur als schwacher Trost klingen, dass der BGH im WCM-Beschluss nochmal betont hat, dass die Rechtsprechung nicht an die Standards des IDW gebunden ist (BGH AG 2023, 443 Rz. 19).<\/p>\n<p>Insofern kann man nur hoffen, dass der Berufsstand sich zu der Eigenverantwortung bekennt, zu der das IDW bezeichnenderweise selbst im Entwurf des IDW ES 1 n.F. aufgerufen hat (dort in der Einleitung und Rz. 1). Diese Eigenverantwortung sollte sich, zumindest was die alleinige Ber\u00fccksichtigung von B\u00f6rsenkursen angeht, auch \u00fcber die schlichte Befolgung der Bewertungsstandards des IDW hinaus erstrecken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch wenn die Zeiten der Ampel in Berlin seit Mai dieses Jahres vorbei sind, sorgte zur selben Stunde eine neue \u201eAmpel\u201c f\u00fcr Unruhe beim bewertungsinteressierten Fachpublikum. 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