{"id":2200,"date":"2025-12-09T13:19:53","date_gmt":"2025-12-09T12:19:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=2200"},"modified":"2025-12-15T13:54:39","modified_gmt":"2025-12-15T12:54:39","slug":"erste-veroeffentlichte-berufungsentscheidung-zur-gbr-eigenbedarfskuendigung-nach-inkrafttreten-des-mopeg-lg-bochum-laesst-revision-zum-bgh-zu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2025\/12\/09\/erste-veroeffentlichte-berufungsentscheidung-zur-gbr-eigenbedarfskuendigung-nach-inkrafttreten-des-mopeg-lg-bochum-laesst-revision-zum-bgh-zu\/","title":{"rendered":"Erste ver\u00f6ffentlichte Berufungsentscheidung zur GbR &#8211; Eigenbedarfsk\u00fcndigung nach Inkrafttreten des MoPeG \u2013 LG Bochum l\u00e4sst Revision zum BGH zu"},"content":{"rendered":"<p>\u201eWir m\u00fcssen raus!\u201c sang Udo J\u00fcrgens unter dem Titel \u201eEin ehrenwertes Haus\u201c zum ersten Mal im Jahre 1974. W\u00e4hrend in dem von Udo J\u00fcrgens musikalisch thematisierten Fall der damals noch verbreitet als nonkonformistisch angesehene Status des Mieterpaares Anlass f\u00fcr eine Aufforderung der Gemeinschaft aller Mieter war, aus dem \u201eehrenwerten Haus\u201c auszuziehen, f\u00fchrte im Fall des LG Bochum der ver\u00e4nderte Beziehungsmodus des Gesellschafter-Ehepaares einer eGbR als Vermieterin von Wohnraum zu einer Eigenbedarfsk\u00fcndigung dieser rechtsf\u00e4higen Personengesellschaft i.S.d. \u00a7\u00a7\u00a0705 Abs.\u00a02 Var.\u00a01, 14 Abs.\u00a02 BGB zugunsten des Ehemannes. Der Ehefrau war \u2013 wie die von der 10.\u00a0Zivilkammer des LG Bochums durchgef\u00fchrte Anh\u00f6rung der GbR-Gesellschafter ergab \u2013 aufgrund unterschiedlicher Auffassungen \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeiten innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft der \u201eKragen geplatzt\u201c (LG Bochum v. 12.9.2025 \u2013 10 S 41\/25, GmbHR 2025, 1330 m. Anm. <em>Wertenbruch<\/em>). Das von der GbR nach Eigenbedarfsk\u00fcndigung auf R\u00e4umung verklagte Mieter-Ehepaar bewohnt seit 36\u00a0Jahren aufgrund eines Mietvertrags vom 28.4.1989 eine Wohnung im Haus der GbR im Amtsgerichtsbezirk Witten (Ennepe-Ruhr-Kreis). Die GbR wurde am 3.1.2024 auf Grundlage eines Erwerbsvorgangs aus dem Jahre 2023 als Eigent\u00fcmerin in das Grundbuch und am 29.2.2024 in das Gesellschaftsregister des AG Bochum eingetragen. Nach \u00a7\u00a0566 BGB (\u201eKauf bricht nicht Miete\u201c) ist die rechtsf\u00e4hige GbR i.S.d. \u00a7\u00a0705 Abs.\u00a02 Var.\u00a01 BGB seit Vollzug der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Vermieterin der streitgegenst\u00e4ndlichen Wohnung (vgl. dazu <em>L\u00fctzenkirchen\/Selk <\/em>in Erman, 17.\u00a0Aufl. 2023, \u00a7\u00a0566 BGB Rz.\u00a014; <em>Weidenkaff <\/em>in Gr\u00fcneberg, 84.\u00a0Aufl. 2025, \u00a7\u00a0566 BGB Rz.\u00a015).<\/p>\n<p>Eigenbedarf kann der Vermieter im Rahmen einer K\u00fcndigung des Mietverh\u00e4ltnisses gem. \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 BGB geltend machen, wenn er \u201edie R\u00e4ume als Wohnung f\u00fcr sich, seine Familienangeh\u00f6rigen oder Angeh\u00f6rige seines Haushalts ben\u00f6tigt\u201c. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann die rechtsf\u00e4hige GbR als Vermieterin von Wohnraum unstreitig keinen Eigenbedarf f\u00fcr einen Gesellschafter geltend machen, der die Wohnung privat nutzen m\u00f6chte. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 hat der BGH die analoge Anwendung des \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 BGB auf die GbR als Vermieterin wegen Bestehens einer Regelungsl\u00fccke in st\u00e4ndiger Rechtsprechung bejaht und mit Urteil vom 14.12.2016 noch einmal best\u00e4tigt (BGH v. 14.12.2016 \u2013 VIII ZR 232\/15, BGHZ 213, 136\u00a0= ZIP 2017, 122; vgl. dazu <em>Wertenbruch<\/em>, NJW 2023, 1393). In der Literatur wird \u00fcberwiegend die Auffassung vertreten, dass jedenfalls seit Inkrafttreten des MoPeG eine GbR-Eigenbedarfsk\u00fcndigung in analoger Anwendung des \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 BGB nicht mehr m\u00f6glich ist (vgl. zum Meinungsstand <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2025, 1334). So hat auch das AG Witten als Vorinstanz mit dem am 5.6.2025 verk\u00fcndeten Urteil entschieden und die R\u00e4umungsklage der GbR abgewiesen. Das AG Witten verweist darauf, dass der BGH vor Inkrafttreten des MoPeG die analoge Anwendung des \u00a7 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB deshalb bejaht habe, weil der GbR nach au\u00dfen lediglich eine \u201eTeilrechtsf\u00e4higkeit\u201c zugekommen und diese Gesellschaft in Bezug auf die Eigenbedarfsk\u00fcndigung daher mit einer Miteigent\u00fcmergemeinschaft und Erbengemeinschaft vergleichbar gewesen sei. Auf Grundlage des am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG stehe, so das AG Witten, die rechtsf\u00e4hige GbR dagegen den Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und den juristischen Personen, also etwa einer GmbH, gleich, so dass nunmehr eine analoge Anwendung des \u00a7 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen sei (vgl. zu den Entscheidungsgr\u00fcnden des AG Witten das Urteil des LG Bochum v. 12.9.2025 \u2013 10 S 41\/25, juris Rz. 13). Im Urteil vom 10.7.2024 hat der VIII. Zivilsenat des BGH auf Grundlage der von der 67. Zivilkammer des LG Berlin zugelassenen Revision die Frage offengelassen, weil die Eigenbedarfsk\u00fcndigung vor Inkrafttreten des MoPeG erfolgt war und daher nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des intertemporalen Rechts das zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung der in Berlin-Mitte gelegenen Wohnung im Jahre 2021 noch das bis zum 31.12.2023 geltende Recht ma\u00dfgebend war (BGH v. 10.7.2024 \u2013 VIII ZR 276\/23, GmbHR 2024, 1193).<\/p>\n<p>Im Fall des LG Bochum bewohnt das Gesellschafter-Ehepaar, das drei Kinder hat, selbst ein Haus mit drei Etagen. Anfang 2024, also zeitgleich mit dem Erwerb des anderen Hausgrundst\u00fccks durch die von ihnen als Gesellschafter betriebene eGbR, waren aufseiten des Gesellschafter-Ehepaares Streitigkeiten \u00fcber die Zust\u00e4ndigkeitsverteilung innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgetreten. Infolgedessen musste der Ehemann zumindest erst einmal (Stand: Berufungsverhandlung am 12.9.2025) auf dem Wohnzimmersofa schlafen. Der Mann hatte nach den Darlegungen seiner Ehefrau in der Berufungsverhandlung die Familie vernachl\u00e4ssigt und Versprechen nicht eingehalten. Er treffe sich mit Kollegen, w\u00e4hrend sie mit den drei Kindern unterwegs sei. Im Rahmen der Anh\u00f6rung in dieser Verhandlung best\u00e4tigte der Mann, dass seine Frau immer mehr Unterst\u00fctzung \u201eim Haushalt, bei der W\u00e4sche, den Kindern etc.\u201c von ihm gefordert habe, er aber mittlerweile \u201eeine F\u00fchrungsposition bei der Arbeit und 10 bis 15\u00a0Mitarbeiter unter sich habe\u201c, so dass er, wenn er von der Arbeit nach Hause komme, \u201edie Arbeit vorbereiten und sich im \u00dcbrigen erholen\u201c m\u00fcsse. Da eine Verst\u00e4ndigung aufseiten der Ehegatten nicht zustande kam, wurde entschieden, dass der zurzeit nur im unteren, aus einem Badezimmer und einem Wohnzimmer bestehende Teil des bislang gemeinsam bewohnten Hauses residierende Mann auszieht und die GbR zum Zwecke der Behebung der Unterbringungsproblematik in Bezug auf die streitgegenst\u00e4ndliche Wohnung eine Eigenbedarfsk\u00fcndigung ausspricht.<\/p>\n<p>Die vom LG Bochum unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Witten vertretene Zulassung der GbR-Eigenbedarfsk\u00fcndigung auch nach Inkrafttreten des MoPeG ist nicht \u00fcberzeugend. Es ist zwar richtig, dass die Rechts- und Parteif\u00e4higkeit der Au\u00dfen-GbR schon durch die \u201eWei\u00dfes Ross\u201c-Entscheidung des II.\u00a0Zivilsenats des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2001 \u2013 II ZR 331\/00, BGHZ 146, 341\u00a0= ZIP 2001, 330) anerkannt worden ist. Der VIII.\u00a0Zivilsenat des BGH hat aber in der Entscheidung aus dem Jahre 2016 die GbR-Eigenbedarfsk\u00fcndigung in analoger Anwendung des \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 BGB noch darauf gest\u00fctzt, dass der GbR anders als einer juristischen Person nur eine \u201eTeilrechtsf\u00e4higkeit\u201c zukomme und sie daher eine mit der Bruchteilsgemeinschaft und der Erbengemeinschaft vergleichbare \u201eVermietermehrheit\u201c sei (BGH v. 14.12.2016 \u2013 VIII ZR 232\/15, BGHZ 213, 136 Rz.\u00a016\u00a0ff.\u00a0= ZIP 2017, 122\u00a0ff.; vgl. dazu <em>Wertenbruch<\/em>, NJW 2023, 1393 Rz.\u00a018\u00a0ff.; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2025, 1334). Diese Begr\u00fcndung kann auf Grundlage des MoPeG keine Geltung mehr beanspruchen. Die amtliche Begr\u00fcndung zum MoPeG verweist darauf, dass die rechtsf\u00e4hige GbR das neue Leitbild des Rechts der GbR sei (BT-Drucks. 19\/27635, S.\u00a0125\u00a0f.). Die neue Vorschrift des \u00a7\u00a0705 Abs.\u00a02 BGB konzipiere, so der MoPeG-Gesetzgeber, im Sinne dieses Leitbildes die GbR in Gestalt der rechtsf\u00e4higen Gesellschaft (\u00a7\u00a0705 Abs.\u00a02 Var.\u00a01 BGB) als auf eine gewisse Dauer angelegte, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Personengesellschaft \u201egrundlegend neu\u201c. Auf Grundlage des MoPeG steht der von einer GbR vermietete Wohnraum zweifelsfrei nicht mehr einer \u201eVermietermehrheit\u201c zu. Mit Inkrafttreten des MoPeG ist daher die wesentliche Grundlage der Entscheidung des BGH vom 14.12.2016 zur analogen Anwendung des \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 BGB auf die GbR entfallen (<em>Weidenkaff <\/em>in Gr\u00fcneberg, 84.\u00a0Aufl. 2025, \u00a7\u00a0573 BGB Rz.\u00a026; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2025, 1334; <em>Wertenbruch<\/em>, NJW 2023, 1393 Rz.\u00a019).<\/p>\n<p>Die GbR muss nunmehr \u2013 wie vom AG Witten als Vorinstanz angenommen \u2013 in Bezug auf die Eigenbedarfsk\u00fcndigung wie eine OHG, KG oder GmbH behandelt werden (vgl. zu Einzelheiten <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2025, 1334). Diese Gesellschaften k\u00f6nnen nach zutreffender Auffassung des BGH keinen Eigenbedarf in analoger Anwendung des \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 BGB geltend machen (BGH v. 23.5.2007 \u2013 VIII ZR 122\/06, ZIP 2007, 1665 zur KG BGH v. 15.12.2010 \u2013 VIII ZR 210\/10, ZIP 2011, 281 zur GmbH\u00a0&amp; Co. KG; BGH v. 14.12.2016 \u2013 VIII ZR 232\/15, BGHZ 213, 136 Rz.\u00a052\u00a0= ZIP 2017, 122 zur OHG und KG). In dem vom BGH im Jahre 2010 entschiedenen Fall konnte daher eine GmbH\u00a0&amp; Co. KG keinen Eigenbedarf f\u00fcr die beiden 69 und 74\u00a0Jahre alten Kommanditisten und GmbH-Gesellschafter beanspruchen (BGH v. 15.12.2010 \u2013 VIII ZR 210\/10, ZIP 2011, 281). Nach ganz \u00fcberwiegend vertretener Auffassung kann eine hausverwaltende Personengesellschaft nach \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Alt.\u00a02 HGB ohne Betrieb eines Gewerbes durch konstitutive Handelsregistereintragung die Rechtsform einer OHG oder KG erlangen (vgl. dazu <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2025, 1334, 1335). Die Auffassung des LG Bochum, die rechtsf\u00e4hige GbR sei \u201espezifisch mietrechtlich\u201c wie eine nicht rechtsf\u00e4hige Personenmehrheit und damit wie eine Bruchteilsgemeinschaft zu behandeln, m\u00fcsste deshalb konsequenterweise \u2013 entgegen der Rechtsprechung des BGH \u2013 auch f\u00fcr die Personenhandelsgesellschaften OHG, KG und GmbH\u00a0&amp; Co. KG gelten, die ein Wohnhaus verwalten und darin enthaltene Wohnungen vermieten.<\/p>\n<p>Dass die f\u00fcr eine analoge Anwendung des \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 BGB erforderliche planwidrige Regelungsl\u00fccke jedenfalls auf Grundlage des MoPeG nicht besteht, folgt auch daraus, dass die Gesellschafter einer Immobilien-GbR bewusst auf eine die Eigenbedarfsk\u00fcndigung unmittelbar rechtfertigende Eigent\u00fcmerstellung verzichten, um bedeutende Vorteile zu erlangen, die einer Miteigent\u00fcmergemeinschaft mit unmittelbarem Eigenbedarfsk\u00fcndigungsrecht gerade nicht zustehen (vgl. zum Ganzen <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2025, 1334, 1335\u00a0f.). So muss gem. \u00a7\u00a01 Abs.\u00a02a Satz\u00a01 GrEStG beim GbR-Modell nach wie vor im Falle eines nachfolgenden Anteilserwerbs keine Grunderwerbsteuer entrichtet werden, sofern nicht mindestens 90\u00a0% der GbR-Anteile erworben werden. Beim Erwerb eines GbR-Anteils mit dem gesellschaftsvertraglichen Recht zur Nutzung einer einzelnen Wohnung wird die 90\u00a0%-Schwelle eigentlich nie erreicht. Im Falle des Erwerbs von Miteigentumsanteilen besteht dagegen unabh\u00e4ngig vom Umfang eine Grunderwerbsteuerpflicht.<\/p>\n<p>Bei Wahl des GbR-Modells k\u00f6nnen die Gesellschafter eine \u201eWohnung\u201c ohne notarielle Beurkundung durch formfreien Verkauf und Abtretung eines GbR-Anteils \u00fcbertragen, w\u00e4hrend bei Miteigentum die notarielle Beurkundung von Kaufvertrag und Auflassung erforderlich ist (vgl. <em>Wertenbruch<\/em>, NJW 2023, 1393 Rz.\u00a020). Eine vollstreckungsrechtliche Pointe besteht bei der Wahl der Rechtsform der GbR zumindest f\u00fcr die Gesellschafter darin, dass der Gl\u00e4ubiger eines einzelnen Gesellschafters nicht direkt in das von der GbR gehaltene Grundeigentum vollstrecken kann, sondern auf die Pf\u00e4ndung und Verwertung des Gesellschaftsanteils seines Gesellschafter-Schuldners angewiesen ist (vgl. zu den Einzelheiten <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2025, 1334, 1336). Wenn also der nicht formbed\u00fcrftige Gesellschaftsvertrag beispielsweise vorsieht, dass der Gesellschafter-Schuldner nur mit 5\u00a0% am Gesellschaftsverm\u00f6gen und der oder die anderen Gesellschafter mit 95\u00a0% beteiligt sind, so ist der Vollstreckungszugriff des Gl\u00e4ubigers auf diesen Wertanteil von 5\u00a0% beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich muss gesehen werden, dass die GbR-Gesellschafter durchaus ohne Weiteres im Rahmen einer direkten Anwendung des \u00a7\u00a0573 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02 BGB zur Eigenbedarfsk\u00fcndigung berechtigt sind, sofern sie eine Umwandlung des Gesellschaftsverm\u00f6gens in Wohnungseigentum oder Miteigentum zu ihren Gunsten vornehmen (vgl. dazu <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2025, 1334, 1336). Sie m\u00fcssen dann allerdings auf die dargelegten gravierenden Vorteile des GbR-Modells verzichten, die Miteigent\u00fcmer von vornherein nicht geltend machen k\u00f6nnen. Sind sie zur Aufgabe der rein wertm\u00e4\u00dfigen Beteiligung am Verm\u00f6gen der rechtsf\u00e4higen GbR nicht bereit, so handeln sie widerspr\u00fcchlich, wenn sie in Bezug auf die Eigenbedarfsk\u00fcndigung im Ergebnis wie ein Allein- oder Miteigent\u00fcmer behandelt werden wollen.<\/p>\n<p>Zu Recht zugelassen hat das LG Bochum die Revision zum BGH nach \u00a7\u00a0543 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 Nr.\u00a01 und 2 ZPO wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Eigenbedarfsk\u00fcndigung ist f\u00fcr eine von der GbR nach Inkrafttreten des MoPeG erkl\u00e4rte K\u00fcndigung vom BGH noch nicht entschieden worden. Mit Erlass der bevorstehenden Revisionsentscheidung des BGH wird im Fall des LG Bochum feststehen, ob das Mieter-Ehepaar nach dann wohl 37\u00a0Jahren Mietdauer sich mit dem letzten Satz des Liedes von Udo J\u00fcrgens vertraut machen muss: \u201eWir packen unsere sieben Sachen und ziehen fort aus diesem ehrenwerten Haus.\u201c<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eWir m\u00fcssen raus!\u201c sang Udo J\u00fcrgens unter dem Titel \u201eEin ehrenwertes Haus\u201c zum ersten Mal im Jahre 1974. 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