{"id":221,"date":"2018-08-09T08:36:06","date_gmt":"2018-08-09T06:36:06","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=221"},"modified":"2018-08-09T08:37:42","modified_gmt":"2018-08-09T06:37:42","slug":"verdient-ist-verdient-agb-kontrolle-von-bonusklauseln-auch-bei-vorstandsmitgliedern-zu-olg-frankfurt-18-april-2018-4-u-12017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2018\/08\/09\/verdient-ist-verdient-agb-kontrolle-von-bonusklauseln-auch-bei-vorstandsmitgliedern-zu-olg-frankfurt-18-april-2018-4-u-12017\/","title":{"rendered":"Verdient ist verdient!  AGB-Kontrolle von Bonusklauseln auch bei Vorstandsmitgliedern &#8211; Zu OLG Frankfurt 18. April 2018 \u2013 4 U 120\/17"},"content":{"rendered":"<p>Das <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636694003843982500&amp;url=rn%3arsv%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fRechtsprechung%2fOLGFrankfurtamMain%2f2018%2f1523246.xml&amp;ref=hitlist_hl\" target=\"_blank\">OLG Frankfurt<\/a> hat die AGB-Kontrolle von Bonusklauseln auch auf Anstellungsvertr\u00e4ge von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft erstreckt und die Gesellschaft zur Zahlung eines Bonus in H\u00f6he von EUR\u00a0500.000,00 verurteilt. In dem zugrundeliegenden Anstellungsvertrag war geregelt, dass der Aufsichtsrat eine variable Verg\u00fctung nach billigem Ermessen gew\u00e4hren kann. Anschlie\u00dfend wurde klargestellt, dass es sich bei den gew\u00e4hrten variablen Verg\u00fctungen \u201ein jedem Fall um freiwillige Zuwendungen\u201c handelt. Der Aufsichtsrat hatte entschieden, dem Kl\u00e4ger keinen Bonus zu gew\u00e4hren. Wegen des Freiwilligkeitsvorbehalts f\u00fchlte er sich dazu nicht verpflichtet.<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt hob das klageabweisende Urteil der 1. Instanz auf und sprach dem Kl\u00e4ger den Bonus zu. Das Gericht kommt durch Auslegung der Klausel zu dem Ergebnis, dass es sich um einen umfassenden Freiwilligkeitsvorbehalt handelt. Diese Klausel unterzieht das OLG sodann der AGB-Kontrolle. Diese sei anwendbar, da Vorstandsmitglieder \u00e4hnlich wie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH Verbraucher seien. Die Freiheit in der F\u00fchrung der Gesch\u00e4fte nach \u00a7\u00a076 AktG rechtfertige es wegen der Fremdn\u00fctzigkeit der T\u00e4tigkeit und des Fehlens einer unmittelbaren wirtschaftlichen Risikotragung nicht, die Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft hinsichtlich ihrer Verbrauchereigenschaft anders zu behandeln als GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Dieser Freiwilligkeitsvorbehalt ist nach Auffassung des Senats unwirksam, weil er den Kl\u00e4ger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Bei dieser Bewertung folgt das OLG der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach eine mit der Dienstleistung in einem Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis stehende Entgeltleistung nicht unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt werden kann. Das gilt hier in besonderem Ma\u00dfe, weil sich der Freiwilligkeitsvorbehalt auf leistungsabh\u00e4ngige wesentliche Verg\u00fctungsbestandteile bezieht, die der Gr\u00f6\u00dfenordnung nach ein Vielfaches des Grundgehaltes erreichen k\u00f6nnen. Eine unangemessene Benachteiligung des Dienstnehmers ergebe sich jedenfalls dann, wenn sich aus der unter Freiwilligkeitsvorbehalt gestellten nachtr\u00e4glichen Entscheidung des Dienstgebers \u00fcber eine variable Verg\u00fctung erbrachter Leistungen in Anbetracht der H\u00f6he m\u00f6glicher freiwilliger Zahlungen eine willk\u00fcrliche Verschiebung der Gr\u00f6\u00dfenordnung des Verh\u00e4ltnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ergeben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung liegt materiell-rechtlich voll auf der Linie der Rechtsprechung des 10.\u00a0Senats des Bundesarbeitsgerichts, die sich unter dem Stichwort \u201everdient ist verdient!\u201c zusammenfassen l\u00e4sst. Es ist evident unangemessen, wenn die Gesellschaft nach freiem Belieben \u00fcber die Gew\u00e4hrung einer variablen Verg\u00fctung entscheiden kann, nachdem das Vorstandsmitglied seine Leistung erbracht hat. Es ist auch nicht ganz \u00fcberraschend, dass der Senat das Vorstandsmitglied als Verbraucher charakterisiert. Diesen Schritt hatte der 5.\u00a0Senat des OLG Frankfurt f\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH bereits mit einer Entscheidung vom 12.\u00a0April 2011 \u2013 5 U 93\/10 \u2013 vollzogen und einer Klausel in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen die Wirksamkeit versagt, nach der in Zeiten der Freistellung kein Anspruch auf variable Verg\u00fctung bestehen soll.<\/p>\n<p>Ich halte die Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle als auch auf die Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen f\u00fcr zutreffend. Die Statusunterschiede zwischen Organen und leitenden Angestellten verwischen in der internationalen Matrixorganisation immer mehr und Aufsichtsr\u00e4te sind vor dem Hintergrund vielf\u00e4ltiger regulatorischer Anforderungen praktisch gezwungen, Formularanstellungsvertr\u00e4ge zu verwenden. Es ist auch nicht naheliegend, dass einer Vertragspartei nach Leistungserbringung das Recht zustehen soll, die Gegenleistung voraussetzungslos zu k\u00fcrzen oder zu streichen. Den Interessen der Gesellschaft nach einer echten variablen Verg\u00fctung kann dennoch ohne weiteres Rechnung getragen werden, und zwar auf zweierlei Weise: Entweder errechnet sich die variable Verg\u00fctung auf Basis der Erreichung vorher zu definierender Ziele. Dabei ist es \u2013 wiederum im Rahmen billigen Ermessens \u2013 zul\u00e4ssig, dass der Aufsichtsrat die Ziele einseitig vorgibt. Oder aber der Aufsichtsrat beh\u00e4lt sich das Recht vor, \u00fcber die H\u00f6he der variablen Verg\u00fctung am Ende des Gesch\u00e4ftsjahres nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dann muss er seine Entscheidung begr\u00fcnden. Und wenn er diese Entscheidung auf unbillige Erw\u00e4gungen st\u00fctzt, dann wird sie keinen Bestand haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG Frankfurt hat die AGB-Kontrolle von Bonusklauseln auch auf Anstellungsvertr\u00e4ge von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft erstreckt und die Gesellschaft zur Zahlung eines Bonus in H\u00f6he von EUR\u00a0500.000,00 verurteilt. In dem zugrundeliegenden Anstellungsvertrag war geregelt, dass der Aufsichtsrat eine variable Verg\u00fctung nach billigem Ermessen gew\u00e4hren kann. 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