{"id":2230,"date":"2026-02-24T11:09:19","date_gmt":"2026-02-24T10:09:19","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=2230"},"modified":"2026-02-24T11:09:19","modified_gmt":"2026-02-24T10:09:19","slug":"wurden-beim-wahlergebnis-fuer-friedrich-merz-9117-auf-dem-cdu-parteitag-die-enthaltungen-vereinsrechtlich-korrekt-ausgeklammert-%c2%a7-32-bgb-a-f-und-n-f","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2026\/02\/24\/wurden-beim-wahlergebnis-fuer-friedrich-merz-9117-auf-dem-cdu-parteitag-die-enthaltungen-vereinsrechtlich-korrekt-ausgeklammert-%c2%a7-32-bgb-a-f-und-n-f\/","title":{"rendered":"Wurden beim Wahlergebnis f\u00fcr Friedrich Merz (91,17 %) auf dem CDU-Parteitag die Enthaltungen vereinsrechtlich korrekt ausgeklammert? &#8211; \u00a7 32 BGB a.F. und n.F."},"content":{"rendered":"<p>Nach Mitteilung der Versammlungsleitung des CDU-Parteitags am 20.2.2026 in Stuttgart wurde Bundeskanzler Friedrich Merz mit 91,17 % Ja-Stimmen als Parteivorsitzender der CDU wiedergew\u00e4hlt. 878 Delegierte stimmten mit \u201eja\u201c und 85 mit \u201enein\u201c; 14 enthielten sich der Stimme. F\u00fcr die Ermittlung der Zustimmungsquote wurden die Enthaltungen von der CDU herausgerechnet. Bei Einbeziehung der Stimmenthaltungen ergibt sich eine Zustimmung von 89,87 Prozent. In Medienberichten wird hervorgehoben, dass die CDU die Enthaltungen anders behandele als andere Parteien (vgl. z.B. <a href=\"https:\/\/www.br.de\/nachrichten\/deutschland-welt\/merz-mit-91-prozent-als-cdu-vorsitzender-wiedergewaehlt,VBmMzWj\">https:\/\/www.br.de\/nachrichten\/deutschland-welt\/merz-mit-91-prozent-als-cdu-vorsitzender-wiedergewaehlt,VBmMzWj<\/a> oder <a href=\"https:\/\/www.tagesspiegel.de\/politik\/mit-912-prozent-merz-als-cdu-vorsitzender-wiedergewahlt-15276764.html\">https:\/\/www.tagesspiegel.de\/politik\/mit-912-prozent-merz-als-cdu-vorsitzender-wiedergewahlt-15276764.html<\/a>). Die bei geheimen Wahlen eher seltene magische Neun als erste Ziffer der Zustimmungsrate h\u00e4ngt im Fall der Wiederwahl des CDU-Vorsitzenden Friedrich Merz in Tat von der Frage des richtigen Umgangs mit den Delegierten ab, die beim Tagesordnungspunkt \u201eWahl des Vorsitzenden\u201c ihre Unentschiedenheit zum Ausdruck gebracht haben.<\/p>\n<p>Die CDU Deutschlands ist ein nicht eingetragener (\u201enicht rechtsf\u00e4higer\u201c i.S.d. \u00a7 54 BGB a.F.) Verein (vgl. BGH v. 11. 7. 2006 &#8211; 2 StR 499\/05, NStZ 2006, 646 = wistra 2006, 392). Nach der auf dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) beruhenden Neufassung des \u00a7 54 BGB (\u201eVereine ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit\u201c) sind f\u00fcr Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspers\u00f6nlichkeit erlangt haben, die Vorschriften der \u00a7\u00a7 24 bis 53 BGB \u00fcber den eingetragenen Verein mit Rechtspers\u00f6nlichkeit (juristische Person) entsprechend anzuwenden (\u00a7 54 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies entsprach vor Inkrafttreten des MoPeG bereits der Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu Begr. RegE MoPeG, BT-Drucksache 19\/27635, S. 123 f.; <em>Wertenbruch<\/em> in Sch\u00e4fer, Das neue Personengesellschaftsrecht, 2022, \u00a7 13 Rz. 1 ff.), w\u00e4hrend der damit nicht \u00fcbereinstimmende \u00a7 54 Satz 1 BGB a.F. f\u00fcr den \u201enicht rechtsf\u00e4higen Verein\u201c auf das Recht der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) verwies, die aber jedenfalls seit dem \u201eWei\u00dfes Ross\u201c-Urteil des BGH vom 29.1.2001 (BGH v. 29.1.2002 &#8211; II ZR 331\/00, BGHZ 146, 341 ff. = ZIP 2001, 330) als rechts- und parteif\u00e4hig anzusehen war.<\/p>\n<p>Nach der bis zum 29.9.2009 geltenden Fassung des \u00a7 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entschied bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Vereins die Mehrheit der \u201eerschienenen Mitglieder\u201c. Die Enthaltungen durften also nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht herausgerechnet werden. Gleichwohl war bis zur Grundsatzentscheidung des II. Zivilsenats der BGH vom 25.1.1982 (BGH v. 25.1.1982 &#8211; II ZR 164\/81, BGHZ 83, 35 = ZIP 1982, 693; vgl. dazu auch <em>U. Otto<\/em> in jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 25.11.2024, \u00a7 32 Rz. 125; <em>Wertenbruch<\/em>, BGB Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2024, \u00a7 5 Rz. 17) sehr umstritten, ob \u00a7 32 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. w\u00f6rtlich genommen werden musste. Der BGH verwies zun\u00e4chst darauf, dass bei der GmbH (\u00a7\u00a7 47 Abs. 1 u. 53 Abs. 2 GmbH), AG (\u00a7 133 Abs. 1 AktG) und Genossenschaft (\u00a7\u00a7 16 Abs. 2 und 43 Abs. 2 GenG) die Mehrheit der \u201eabgegebenen Stimmen\u201c entscheidend sei. Sodann stellte der BGH im Rahmen einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des \u00a7 32 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder den \u00fcberhaupt nicht erschienen Mitgliedern gleich. Im Fall einer Ber\u00fccksichtigung von Stimmenthaltungen w\u00fcrde, so der BGH, der \u201eobjektive Erkl\u00e4rungswert dieses Abstimmungsverhaltens verf\u00e4lscht\u201c, weil sich dann die Enthaltungen wie Nein-Stimmen auswirkten, obwohl die betreffenden Mitglieder ihre Unentschiedenheit bekunden. In Vereinsangelegenheiten gebe es in aller Regel keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr, von jedem Beteiligten zu erwarten, dass er aus \u201eseiner Verantwortung heraus Farbe bekennt\u201c. Demzufolge sei es nicht gerechtfertigt, eine Enthaltung wie eine Nein-Stimme zu behandeln. Im Fall des BGH (BGH v. 25.1.1982 -II ZR 164\/81, BGHZ 83, 35\u00a0= ZIP 1982, 693) waren zur Mitgliederversammlung acht Mitglieder erschienen, und kandidierten zwei Mitglieder f\u00fcr das Amt des Vorsitzenden. Der sp\u00e4tere Kl\u00e4ger erhielt drei Stimmen und das Mitglied R vier Stimmen; ein Mitglied enthielt sich der Stimme. Aufgrund der gebotenen Ausklammerung der Enthaltungen war R wirksam zum Vorsitzenden gew\u00e4hlt worden.<\/p>\n<p>Mit dem am 30.9.2009 in Kraft getretenen \u201eGesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher \u00c4nderungen\u201c (BGBl. Teil I v. 29.9.2009, S. 3145 Nr. 63) wurde in \u00a7 32 Abs. 1 Satz 3 BGB in Bezug auf die Beschlussfassung die Formulierung \u201eerschienenen Mitglieder\u201c durch \u201eabgegebenen Stimmen\u201c ersetzt. Nach der amtlichen Begr\u00fcndung stellt die \u00c4nderung in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGB klar, dass auch in der Mitgliederversammlung des Vereins f\u00fcr die Beschlussfassung nur die Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erforderlich ist und nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder (BT-Drucksache 16\/12813, S. 10 f.). Mit der Stimmenthaltung bekunde, so die amtliche Begr\u00fcndung, das Mitglied seine Unentschiedenheit hinsichtlich des Beschlussgegenstandes. Dies d\u00fcrfe nicht mit einer Ablehnung gleichgesetzt werden. Dieser Auslegung des \u00a7 32 Abs. 1 Satz 3 BGB werde auch in der Rechtswissenschaft zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Behandlung der Stimmenthaltungen der Delegierten durch die CDU auf dem CDU-Parteitag in Stuttgart entspricht daher der Vorschrift des \u00a7 32 Abs. 1 Satz 3 BGB und der zu dieser Thematik ergangenen Rechtsprechung des BGH. Nach \u00a7 43 Abs. 5 des Statuts der CDU z\u00e4hlen die Stimmenthaltungen und die ung\u00fcltigen Stimmen f\u00fcr die Feststellung der Beschlussf\u00e4higkeit mit, jedoch nicht f\u00fcr die Ermittlung der Mehrheit. Die Regelung des \u00a7 32 Abs. 1 Satz 3 BGB ist gem. \u00a7 40 BGB allerdings dispositives Recht, das hei\u00dft, die als nicht eingetragene Vereine firmierenden Parteien k\u00f6nnen ebenso wie andere Vereine im Rahmen ihrer Satzung abweichend von \u00a7 32 Abs. 1 Satz 3 BGB die Einordnung der Stimmenthaltungen als Nein-Stimmen vorsehen. Es handelt sich dann aber um die Statuierung einer Ausnahme von der Regel des \u00a7 32 Abs. 1 Satz 3 BGB. Konform mit der in der amtlichen Begr\u00fcndung zur Neufassung des \u00a7 32 Abs. 1 Satz 3 BGB niedergelegten Ratio dieser Vorschrift bewegen sich statutarische Abweichungen deshalb nicht, weil denjenigen Mitgliedern, die \u2013 wie der BGH formuliert \u2013 nicht \u201eFarbe bekennen\u201c wollen oder k\u00f6nnen, eine Nein-Stimme aufgezwungen wird. Sofern Vereinsatzungen, die vor der Gesetzes\u00e4nderung im Jahre 2009 implementiert worden sind, in Orientierung an \u00a7 32 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. f\u00fcr die Beschlussfassung auf die Mehrheit der \u201eerschienen Mitglieder\u201c abstellen, ist dies in der Regel im Lichte der vom Wortlaut der Vorschrift abweichenden BGH-Rechtsprechung auszulegen, sofern die Einbeziehung der Enthaltungen nicht zweifelsfrei angeordnet wir<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Mitteilung der Versammlungsleitung des CDU-Parteitags am 20.2.2026 in Stuttgart wurde Bundeskanzler Friedrich Merz mit 91,17 % Ja-Stimmen als Parteivorsitzender der CDU wiedergew\u00e4hlt. 878 Delegierte stimmten mit \u201eja\u201c und 85 mit \u201enein\u201c; 14 enthielten sich der Stimme. F\u00fcr die Ermittlung der Zustimmungsquote wurden die Enthaltungen von der CDU herausgerechnet. 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