{"id":2247,"date":"2026-03-17T11:24:34","date_gmt":"2026-03-17T10:24:34","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=2247"},"modified":"2026-03-17T11:24:34","modified_gmt":"2026-03-17T10:24:34","slug":"olg-schleswig-zum-einstweiligen-rechtsschutz-des-gmbh-minderheitsgesellschafters-bei-anteilseinziehung-und-prompter-aenderung-der-gesellschafterliste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2026\/03\/17\/olg-schleswig-zum-einstweiligen-rechtsschutz-des-gmbh-minderheitsgesellschafters-bei-anteilseinziehung-und-prompter-aenderung-der-gesellschafterliste\/","title":{"rendered":"OLG Schleswig zum einstweiligen Rechtsschutz des GmbH-Minderheitsgesellschafters bei Anteilseinziehung und prompter \u00c4nderung der Gesellschafterliste"},"content":{"rendered":"<p>In dem der Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 11.2.2026 &#8211; 9 W 124\/25 (GmbHR 2026, 312 m. Anm. <em>Wertenbruch<\/em>) zugrunde liegenden Fall war der Gesch\u00e4ftsanteil der nur mit 0,57 % am Stammkapital der verklagten GmbH beteiligten Gesellschafterin durch Gesellschafterbeschluss unter Berufung auf einen wichtigen Grund gem. \u00a7 34 GmbHG eingezogen worden. Die flankierend zur erhobenen Anfechtungsklage beantragte einstweilige Verf\u00fcgung auf Unterlassung der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste gem. \u00a7 40 Abs. 1 GmbHG konnte nicht mehr erlassen werden, weil in der Zwischenzeit bereits eine vom GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer neu eingereichte, die Minderheitsgesellschafterin durch Streichung nicht mehr enthaltende Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommen worden war. Es stellte sich daher im Fall des OLG Schleswig die Frage, ob im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auch die Korrektur einer nach Anteilseinziehung neu eingereichten Gesellschafterliste vom Prozessgericht angeordnet werden kann. Gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 GmbHG k\u00f6nnen Mitgliedschaftsrechte in der GmbH von einem Gesellschafter nur unter der Voraussetzung einer Eintragung in der Gesellschafterliste geltend gemacht werden (sog. formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste). Den Inhaber einer materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung trifft daher bei fehlender Eintragung in der Gesellschafterliste in vollem Umfang und mit voller H\u00e4rte in Bezug auf s\u00e4mtliche Mitgliedschaftsrechte in der GmbH einschlie\u00dflich Gesellschafterversammlung die sog. negative Legitimationswirkung (Ausschlusswirkung) des \u00a7 16 Abs. 1 GmbHG (vgl. BGH v. 26.1.2021 \u2013 II ZR 391\/18, GmbHR 2021, 366 Rz. 43 m. Anm. <em>Bayer<\/em>; BGH v. 16.7.2024 \u2013 II ZR 71\/23, GmbHR 2024, 922 Rz.\u00a025 m. Anm. <em>Wertenbruch<\/em>\u00a0= ZIP 2024, 2193 Rz.\u00a025 m. Anm. <em>Heckschen\/Brill<\/em>).<\/p>\n<p>Ein Gesellschafterbeschluss \u00fcber die Einziehung eines Gesch\u00e4ftsanteils beeintr\u00e4chtigt daher die Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten durch den von dieser Ma\u00dfnahme betroffenen, aber noch in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter erst einmal nicht. Denn der Inhalt der Gesellschafterliste streitet gem. \u00a7\u00a016 Abs.\u00a01 GmbHG nach wie vor f\u00fcr ihn; auf die Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses kommt es f\u00fcr die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gerade nicht an. Die Situation kehrt sich aber um, wenn nach dem Einziehungsbeschluss vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH eine neue Gesellschafterliste eingereicht wird, die den Adressaten des Einziehungsbeschlusses <em>qua<\/em> Streichung nicht mehr enth\u00e4lt. Vom BGH anerkannt ist, dass der Anfechtungskl\u00e4ger, sofern seine Klage mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, eine einstweilige Verf\u00fcgung erwirken kann, die der GmbH, vertreten durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die Einreichung einer neuen Gesellschafterliste untersagt (BGH v. 2.7.2019 \u2013 II ZR 406\/17 \u2013 BGHZ 222, 323\u00a0= GmbHR 2019, 988 Rz.\u00a039 m. Anm. <em>M\u00fcnnich<\/em>; OLG Schleswig v. 11.2.2026 \u2013 9 W 124\/25, GmbHR 2026, 312 Rz.\u00a065 m. Anm. <em>Wertenbruch<\/em>). Zumindest nicht <em>expressis verbis<\/em> entschieden vom BGH ist die Frage des einstweiligen Rechtsschutzes nach bereits erfolgter Einreichung einer neuen Gesellschafterliste.<\/p>\n<p>Das OLG Schleswig hat den Erlass einer auf Korrektur der nach Anteilseinziehung bereits eingereichten neuen Gesellschafterliste gerichteten einstweiligen Verf\u00fcgung zu Recht bejaht und ebenso zutreffend das Platzgreifen h\u00f6herer Anforderungen als im Fall der reinen Unterlassungsanordnung vor Einreichung einer neuen Liste verneint (OLG Schleswig v. 11.2.2026 \u2013 9 W 124\/25, GmbHR 2026, 312 Rz.\u00a065 m. Anm. <em>Wertenbruch<\/em> GmbHR 2026, 312, 318). Nur <em>prima vista<\/em> geht es hier um eine Vorwegnahme der Hauptsache und die damit zusammenh\u00e4ngende Frage des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen der Leistungsverf\u00fcgung. Dem Anfechtungskl\u00e4ger droht in der hier in Rede stehenden Konstellation aufgrund der formellen Legitimationswirkung der Gesellschafterliste (\u00a7\u00a016 Abs.\u00a01 GmbHG) vor der gerichtlichen Entscheidung \u00fcber seine wahrscheinlich erfolgreiche Anfechtungsklage ein <em>fait accompli<\/em>, sofern er in der Gesellschafterliste nicht mehr gef\u00fchrt wird. Ob zum Zwecke der Verhinderung vollendeter Tatsachen die einstweilige Verf\u00fcgung noch vor der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste erlassen wird, kann leicht nur vom Zufall abh\u00e4ngen. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Erlasses einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist daher der aktuelle Inhalt der Gesellschafterliste nicht erheblich. Dies ist nur f\u00fcr den Tenor der Verf\u00fcgung von Bedeutung. In prozessualer Hinsicht ist hier nicht der Inhalt der Gesellschafterliste, sondern die Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss die Hauptsache. Mit dem parallel zur Erhebung der Anfechtungsklage gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird unabh\u00e4ngig von einer bereits erfolgten Einreichung einer neuen Gesellschafterliste nur der <em>status quo ante<\/em>, also die zum Zeitpunkt des Einziehungsbeschlusses aufgrund der formellen Legitimationswirkung des \u00a7\u00a016 Abs.\u00a01 GmbHG bestehende Rechtsposition des Minderheitsgesellschafters gesichert (OLG Schleswig v. 11.2.2026 \u2013 9 W 124\/25, GmbHR 2026, 312 Rz.\u00a065 m. Anm. <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 317\u00a0f.).<\/p>\n<p>Dass die Minderheitsgesellschafterin im Fall des OLG Schleswig nur mit 0,57 % am Stammkapital beteiligt war, stand einer auf Gesellschafterlistenkorrektur gerichteten einstweiligen Verf\u00fcgung nicht entgegen. Ein Gesellschafter mit einer derart geringen Beteiligung kann zwar mit seinem Stimmrecht kaum die Beschlussergebnisse beeinflussen. Im Fall einer Eintragung in die Gesellschafterliste muss aber eine Ladung dieses Gesellschafters zu Gesellschafterversammlungen erfolgen, so dass f\u00fcr ihn die M\u00f6glichkeit besteht, die stimmgewichtigen Mitgesellschafter durch \u201ebessere Argumente\u201c zu beeinflussen (OLG Schleswig v. 11.2.2026 \u2013 9 W 124\/25, GmbHR 2026, 312 Rz. 67 m. Anm. <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 317, 319). Die Richtigkeit dieser Erw\u00e4gung l\u00e4sst sich auch aus der neueren Rechtsprechung des BGH zur Personengesellschaft ableiten (<em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 317, 319; BGH v. 17.1.2023 \u2013 II ZR 76\/21, GmbHR 2023, 344, 346 Rz.\u00a030 m. Anm. <em>Wertenbruch<\/em>).<\/p>\n<p>Offengelassen hat das OLG Schleswig, ob die Dreimonatsfrist der MoPeG-Regelung des \u00a7\u00a0112 Abs.\u00a01 HGB nunmehr analog auf die Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschl\u00fcsse der GmbH anzuwenden ist (vgl. zum Meinungsstand <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 317). Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Anfechtungskl\u00e4gerin hatte die Klage n\u00e4mlich am letzten Tag der Monatsfrist des bislang analog angewendeten \u00a7\u00a0246 Abs.\u00a01 AktG eingereicht. Die Zustellung der Klage war dann allerdings erst ca. vier Wochen sp\u00e4ter erfolgt. Das OLG Schleswig bejahte insoweit im konkreten Fall zutreffend eine \u201edemn\u00e4chst\u201c-Zustellung nach \u00a7\u00a0167 ZPO (OLG Schleswig v. 11.2.2026 \u2013 9 W 124\/25, GmbHR 2026, 312 Rz.\u00a053 m. Anm. <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 317\u00a0f.). Die Anwendung des \u00a7\u00a0167 ZPO ist f\u00fcr den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Anfechtungskl\u00e4gers aufgrund der verschiedenen, insbesondere mit der Anforderung und der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses zusammenh\u00e4ngenden Handlungsfristen ein juristisches Minenfeld (vgl. zu den Einzelheiten <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 317\u00a0f.). Im Fall des OLG Schleswig hatte das erstinstanzliche Gericht die Klage nicht als neuen Eingang behandelt und keinen Kostenvorschuss angefordert (OLG Schleswig v. 11.2.2026 \u2013 9 W 124\/25, GmbHR 2026, 312 Rz.\u00a053 m. Anm. <em>Wertenbruch<\/em>). Dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin war dies aber innerhalb der f\u00fcr die gebotene Nachfrage einschl\u00e4gigen Mindestfrist aufgefallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In dem der Entscheidung des 9. Zivilsenats des OLG Schleswig vom 11.2.2026 &#8211; 9 W 124\/25 (GmbHR 2026, 312 m. Anm. Wertenbruch) zugrunde liegenden Fall war der Gesch\u00e4ftsanteil der nur mit 0,57 % am Stammkapital der verklagten GmbH beteiligten Gesellschafterin durch Gesellschafterbeschluss unter Berufung auf einen wichtigen Grund gem. \u00a7 34 GmbHG eingezogen worden. 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