{"id":225,"date":"2018-08-10T16:55:37","date_gmt":"2018-08-10T14:55:37","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=225"},"modified":"2018-08-21T09:21:03","modified_gmt":"2018-08-21T07:21:03","slug":"reformierte-gesellschafterliste-erstmals-vor-dem-bgh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2018\/08\/10\/reformierte-gesellschafterliste-erstmals-vor-dem-bgh\/","title":{"rendered":"Reformierte Gesellschafterliste erstmals vor dem BGH"},"content":{"rendered":"<p>Die vielen teils kleinlichen Streitigkeiten \u00fcber die richtige Interpretation der geldw\u00e4scherechtlich motivierten Aufwertung der Gesellschafterliste\u00a0durch den neugefassten\u00a0\u00a7 40 Abs. 1 GmbHG haben nun erstmals (und wohl nicht zum letzten Mal) sogar den BGH (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;nr=86392\" target=\"_blank\">Beschluss v. 26.06.2018 &#8211; II ZB 12\/16<\/a>) besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Befassen musste er sich\u00a0indes nur\u00a0mit dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift bzw. ihrer Anwendbarkeit auf Altf\u00e4lle, d.h. vor dem Geltungsstichtag bereits eingetragene Gesellschaften; sedes materiae ist hier die extra neu eingef\u00fcgte \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 8 EGGmbHG, die rein grammatikalisch durchaus Auslegungsspielraum bel\u00e4sst. Kommt es ma\u00dfgeblich darauf an, ob die Ver\u00e4nderung im Sinne des \u00a7 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG &#8211; also: das einreichungspflichtausl\u00f6sende Ereignis &#8211; vor dem Stichtag initiiert oder (etwa bei einer aufschiebend bedingten Abtretung) nach dem Stichtag wirksam geworden ist? Oder ist ganz unabh\u00e4ngig von der Ankn\u00fcpfung an die Ver\u00e4nderung die Erstellung, die Einreichung (d.h. der Zeitpunkt der elektronischen Absendung) oder gar erst die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner entscheidend?<\/p>\n<p>Richtigerweise ist unter Beachtung des Zwecks der Neufassung des \u00a7 40 Abs. 1 GmbHG, wie der BGH nun erfreulich klarstellt, der Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner\u00a0entscheidend &#8211; und nicht etwa jener der Erstellung der Gesellschafterliste oder des Wirksamwerdens der Ver\u00e4nderung (so schon Lieder\/Cziupka, GmbHR 2018, 231 [235]). Wer meint, diese Frage sei bereits zeitlich \u00fcberholt, wird vom BGH eines Besseren belehrt: Weil das Rechtsbeschwerdegericht auch ein nach dem Erlass einer angefochtenen Entscheidung in Kraft getretenes Gesetz zu ber\u00fccksichtigen hat, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverh\u00e4ltnis erfasst,\u00a0hatte der BGH die konkret in Rede stehende Gesellschafterliste an dem neugefassten \u00a7 40 Abs. 1 GmbHG zu messen. Mehr noch: Es werden\u00a0all jene Gesellschafterlisten nachzubessern, d.h. an die Vorgaben des \u00a7 40 Abs. 1 GmbHG anzupassen sein, die &#8211; aus welchem Grunde auch immer &#8211; noch nicht in den Registerordner aufgenommen wurden, seien sie auch schon vor dem Stichtag eingereicht worden. Hat ein Notar an der Ver\u00e4nderung, die Einreichungsanlass war, mitgewirkt, wird dieser f\u00fcr diesen Nachbesserungsakt zust\u00e4ndig sein, anderenfalls der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (dazu Lieder\/Cziupka, GmbHR 2018, 231 ff.). Dasselbe wird f\u00fcr Gesellschafterlisten gelten, die zwar mit den neuen Anforderungen des \u00a7 40 Abs. 1 GmbHG im Einklang stehen, sich aber nicht mit den Vorgaben der neuen Gesellschafterlistenverordnung (in Kraft getreten am 01.07.2018) vertragen, soweit diese zwingend ausgestaltet sind. Zu erwarten stehen mithin verst\u00e4rkt Korrekturlisten!<\/p>\n<p>Eines ist bei alledem aber klarzustellen: Die Frage, ob die Gesellschafterliste mit den neuen Vorgaben des GmbHG und der Gesellschafterlistenverordnung im Einklang steht, ist rein gesellschaftsrechtlich von Bedeutung, auch wenn die Aufwertung der Gesellschafterliste zwecks Transparenzsteigerung eine flankierende Ma\u00dfnahme war, um dem Vorwurf\u00a0der m\u00f6glichen\u00a0Unionsrechtswidrigkeit der bei Umsetzung der 4. EU-Geldw\u00e4scherichtlinie eingef\u00fchrten sog. Verweisungsl\u00f6sung bzw. Mitteilungsfunktion des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 GwG den Wind aus den Segeln zu nehmen. D.h.: Solange &#8211; bei wirtschaftlicher Berechtigung qua \u00dcberschreitung einer 25-prozentigen Beteiligungsschwelle (nicht bei sonstiger wirtschaftlicher Berechtigung!) &#8211; aus der Gesellschafterliste jene wenigen Informationen entnommen werden k\u00f6nnen, die das GwG zur Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten verlangt, sind gesonderte Mitteilungen an das Transparenzregister entbehrlich. Prozentzahlen geh\u00f6ren nicht zu diesen Angaben &#8211; eine gesonderte Mitteilung an www.transparenzregister.de ist wegen fehlender oder fehlerhafter Prozentangaben also nicht erforderlich (dazu schon <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=3&amp;t=636695168562702500&amp;url=rn%3azsa%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fGMBHR%2f1408780.xml&amp;ref=hitlist_hl\" target=\"_blank\">Seibert\/Bochmann\/Cziupka, GmbHR 2018, 1128<\/a> [1129 f.]). Hohe Bu\u00dfgeldgefahr besteht dagegen bei Altlisten in Papierform (nur elektronische Dokumente sind verweisungsf\u00e4hig,\u00a0\u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 GwG verlangt elektronisch abrufbare Dokumente) &#8211; hier werden schon gegenw\u00e4rtig Bu\u00dfgelder verh\u00e4ngt, zumal die Missachtung der Anforderungen des GwG in diesen F\u00e4llen \u00fcberaus leicht festzustellen ist, ganz anders als bei verdeckten wirtschaftlichen Berechtigungen in Beteiligungsketten mit ausl\u00e4ndischen Zwischengliedern (also in den eigentlich interessanten F\u00e4llen). Ob damit die Geldw\u00e4scher und Terrorismusfinanzierer, die das Transparenzregister eigentlich im Sinn hat, oder nicht vielmehr schlicht laxe Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sanktioniert werden, ist mehr als\u00a0fraglich. Das zieht die rechtspolitische \u00dcberzeugungskraft der 4. EU-Geldw\u00e4scherichtlinie &#8211; die letztlich im geldw\u00e4scherechtlichen Gewand unionsweite Gesellschaftstransparenz\u00a0herstellen will\u00a0&#8211; insoweit abermals in Zweifel.<\/p>\n<p>Anders herum kann \u00fcbrigens die Gesellschafterliste nicht \u00fcberobligatorisch aufgewertet werden, um die Mitteilungsfiktion zu erm\u00f6glichen: Wird etwa eine Mehrheitsbeteiligung treuh\u00e4nderisch gehalten, d\u00fcrften entsprechende Mitteilungspflichten an das Transparenzregister nicht dadurch erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen, dass in der Gesellschafterliste vermerkt wird, f\u00fcr welchen Treugeber die Gesch\u00e4ftsanteile gehalten werden &#8211; denn auch wenn nunmehr die Gesellschafterlistenverordnung eine Ver\u00e4nderungsspalte ausdr\u00fccklich gestattet, ergeben sich aus einem Umkehrschluss, aber auch aus der Verodnungsbegr\u00fcndung Anhaltspunkte f\u00fcr die Unzul\u00e4ssigkeit einer sog. Vermerk- oder Bemerkungsspalte (vgl. <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636695168217546250&amp;url=rn%3azsa%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fGMBHR%2f1516528.xml&amp;ref=hitlist_hl\" target=\"_blank\">Cziupka, GmbHR 2018, R180<\/a> [R182]), die schon zuvor h\u00f6chst umstritten war. Entsprechende Gesellschafterlisten mit derartigen Bemerkungen d\u00fcrften vom Registergericht zur\u00fcckgewiesen werden; schon daran wird dieser Versuch einer Umgehung einer Mitteilung ans Transparenzregister scheitern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die vielen teils kleinlichen Streitigkeiten \u00fcber die richtige Interpretation der geldw\u00e4scherechtlich motivierten Aufwertung der Gesellschafterliste\u00a0durch den neugefassten\u00a0\u00a7 40 Abs. 1 GmbHG haben nun erstmals (und wohl nicht zum letzten Mal) sogar den BGH (Beschluss v. 26.06.2018 &#8211; II ZB 12\/16) besch\u00e4ftigt. Befassen musste er sich\u00a0indes nur\u00a0mit dem zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschrift bzw. ihrer Anwendbarkeit auf [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":110,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[1,9,3,10],"tags":[5],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/225"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/110"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=225"}],"version-history":[{"count":13,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/225\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":243,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/225\/revisions\/243"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=225"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=225"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=225"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}