{"id":2250,"date":"2026-03-23T18:23:31","date_gmt":"2026-03-23T17:23:31","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=2250"},"modified":"2026-03-25T09:40:35","modified_gmt":"2026-03-25T08:40:35","slug":"kommissionsvorschlag-zur-eu-inc-bettvorleger-oder-leuchtturmprojekt-oder-von-beidem-ein-bisschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2026\/03\/23\/kommissionsvorschlag-zur-eu-inc-bettvorleger-oder-leuchtturmprojekt-oder-von-beidem-ein-bisschen\/","title":{"rendered":"Kommissionsvorschlag zur EU Inc. \u2013 \u201eBettvorleger\u201c oder \u201eLeuchtturmprojekt\u201c oder von beidem ein bisschen?"},"content":{"rendered":"<p>Seit dem 18.3.2026 liegt der lange erwartete Entwurf der Europ\u00e4ischen Kommission f\u00fcr eine neue europ\u00e4ische Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung vor (<a href=\"https:\/\/commission.europa.eu\/document\/3e9822aa-8cef-40a1-904e-a53fc68e7265_en\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">2026\/0074 (COD)<\/a>). Nach Vorstellung der Kommission soll das j\u00fcngste Kind in der Schar der europ\u00e4ischen Rechtsformen \u201eEU Inc.\u201c hei\u00dfen; ein nicht ganz subtiler Verweis auf die Vereinigten Staaten und insbesondere Delaware. Die Reaktionen auf den Entwurf fallen erwartungsgem\u00e4\u00df unterschiedlich aus: Noch vor ihrer Geburt wurde die neue Rechtsform bereits etwa von <a href=\"https:\/\/www.verdi.de\/presse\/pressemitteilungen\/neue-unternehmensrechtsform-verdi-sieht-erhebliche-gefahren-fuer-mitbestimmung-verdi\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">ver.di<\/a> als Angriff auf die unternehmerische Mitbestimmung kritisiert, teilweise sogar als \u201eBettvorleger\u201c totgesagt (<em>Garicano\/Malmendier<\/em>, <a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/wirtschaft\/mehr-wirtschaft\/gastbeitrag-die-rechtsform-eu-inc-landet-als-bettvorleger-accg-110853980.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">FAZ vom 15.3.2026<\/a>). Andere, etwa die <a href=\"https:\/\/www.dihk.de\/de\/newsroom\/grosses-interesse-bei-deutscher-wirtschaft-175076\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">DIHK<\/a>, hoffen auf die EU Inc. als \u201eLeuchtturm\u201c in recht st\u00fcrmischer und d\u00fcsterer See. Schauen wir uns das Kind doch einmal im \u00dcberblick an und schreiben ihm ein paar Beobachtungen und Fragen ins Stammbuch \u2013 Heerschaaren praktisch veranlagter Gelehrter und gelehriger Praktiker werden ohnehin bald ganze Biographien \u00fcber die EU Inc. f\u00fcllen:<\/p>\n<p><strong>Eine europ\u00e4ische Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Europ\u00e4isch<\/strong> ist die EU Inc. als geplante EU-Verordnung zweifellos, aber eben auch nur eingeschr\u00e4nkt. Denn das auf die EU Inc. anwendbare Recht bestimmt sich wie bei der SE aus Art.\u00a09 SE-VO bekannt (Art.\u00a04): Danach gelten zun\u00e4chst die geplante Verordnung, dann die Satzung und im \u00dcbrigen das nationale GmbH-Recht im Staat des Satzungssitzes. Dieses Regelungsmodell ist wenig \u00fcbersichtlich und in der Anwendung mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Aber eine gesellschaftsrechtlich vollst\u00e4ndig autonome europ\u00e4ische Gesellschaftsrechtsordnung, die 27 Mitgliedsstaaten mit ihren gewachsenen Rechtstraditionen \u00fcberspannt, w\u00e4re politisch wie rechtlich auch ein ganz dickes Brett. Fazit zur Regelung des anwendbaren Rechts: Nicht sch\u00f6n, aber lebensf\u00e4hig \u2013 die SE lebt ja auch damit.<\/li>\n<li>Unklar bleibt eine zentrale Frage: Kann die EU Inc. ihren <strong>Satzungssitz nach Gr\u00fcndung in einen anderen Mitgliedstaat <\/strong>verlegen? Der Satzungssitz (\u201e<em>registered office<\/em>\u201c) bestimmt unter anderem nach Art.\u00a04 Abs.\u00a02 das erg\u00e4nzend anzuwendende nationale Recht und nach Art. 12 Abs.\u00a01 das Mitbestimmungsstatut. Art. 9 schlie\u00dft eine Sitzverlegung zwar nicht aus, aber eine Art.\u00a08 SE-VO entsprechende Regelung zur Sitzverlegung enth\u00e4lt der Entwurf auch nicht. Vielmehr spricht Erw\u00e4gungsgrund 11 eher f\u00fcr eine Bindung an den Gr\u00fcndungsstaat: \u201e<em>This means that the founders of an EU Inc. company should be able to choose in which Member State to <strong>incorporate<\/strong> an EU Inc., and therefore, in which Member State it would have its registered office.<\/em>\u201d Auch das US-amerikanische Vorbild, die Inc. nach dem Recht von Delaware, muss ihr registered office in Delaware belassen, um ihre Rechtsform zu behalten (8\u00a0Del. C. \u00a7 131 (a)). Hier w\u00e4re eine Klarstellung w\u00fcnschenswert.<\/li>\n<li>Eine <strong>Haftungsbeschr\u00e4nkung<\/strong> f\u00fcr ihre Gesellschafter bietet die EU Inc. \u00e4hnlich wie die klassischen Kapitalgesellschaften. Anders als in der deutschen Rechtstradition setzt die Haftungsbeschr\u00e4nkung aber <strong>kein zwingendes Mindeststammkapital<\/strong> voraus (Art.\u00a062 Abs.\u00a01). Die Haftungsbeschr\u00e4nkung wird gleichwohl abgesichert: Jede \u201edistribution\u201c (\u201e<em>any direct or indirect transfer of economic value<\/em>\u201c; Art. 2 Abs.\u00a020) unterliegt sowohl einem Bilanz- als auch einem Solvenztest (Art. 72 Abs.\u00a03). Das klingt auf den ersten Blick fremd \u2013 Kapitalschutz ohne festes, gesch\u00fctztes Kapital \u2013, ist aber im angloamerikanischen Rechtsraum schon lange ge\u00fcbte Praxis und offensichtlich lebensf\u00e4hig.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Vollst\u00e4ndig digital, einfach und schnell zu gr\u00fcnden:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Einen besonders ambitionierten Schritt hat sich die Kommission beim Thema <strong>Digitalisierung<\/strong> und <strong>Registerf\u00fchrung<\/strong> Alle Ma\u00dfnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung sollen vollst\u00e4ndig digital ablaufen (Art. 10). Das gilt insbesondere auch f\u00fcr die Registeranmeldung bei der Gr\u00fcndung (Art. 13, 18). Eine Menge versprechen zudem die Regelungen zur Vereinheitlichung und Zug\u00e4nglichkeit der Registerf\u00fchrung (Art. 25\u00a0ff.), vor allem mit Blick auf das \u201eOnce-only\u201c-Prinzip: Informationen und Nachweise sollen nur einmal eingereicht werden m\u00fcssen; alles Weitere l\u00e4uft automatisiert und vernetzt, selbst die Vergabe von Steuernummer, Umsatzsteuer-ID und sogar der Transparenzregistereintrag (Art. 20 Abs. 2, 3). Fast zu sch\u00f6n, um wahr zu sein\u2026und sicher noch ein weiter Weg zur praktischen Umsetzung. Hier gilt \u201eDaumen dr\u00fccken\u201c, dass es gelingt.<\/li>\n<li>Vielversprechend ist das Ziel einer <strong>schnellen Gr\u00fcndung<\/strong>. Dabei sollte man aber die viel beworbene Fast-track-Gr\u00fcndung innerhalb von 48\u00a0Stunden und f\u00fcr 100 Euro (Art. 16) realistisch einordnen. Denn erkauft wird diese Schnelligkeit mit der Bindung an Mustervorlagen f\u00fcr die Satzung (Art.\u00a08). Unabh\u00e4ngig davon, wie diese Mustervorlagen letztlich aussehen werden, sollten die Erfahrungen mit der deutschen Musterprotokollgr\u00fcndung (\u00a7 2 Abs.\u00a01a GmbHG) hier Warnung sein: Die Zeit- und Kostenersparnis kann sich schnell relativieren, wenn standardisierte L\u00f6sungen den individuellen Anforderungen der Lebenswirklichkeit \u2013 wie so oft \u2013 nicht gerecht werden. Aber auch abseits der Musterprotokollgr\u00fcndung setzt der Entwurf mit einer Gr\u00fcndungsdauer von f\u00fcnf Arbeitstagen ein ambitioniertes Ziel (Art. 17 Abs. 2).<\/li>\n<li><strong>Gr\u00fcnden<\/strong> kann man die EU Inc. durch Umwandlungsma\u00dfnahmen aus bestehenden Rechtstr\u00e4gern (Art. 21) \u2013 wie im Grundsatz von der SE bekannt (Art. 2 SE-VO). Neu ist aber, dass man die EU Inc. auch unmittelbar neu gr\u00fcnden kann (\u201e<em>on scratch<\/em>\u201c). Auch f\u00fcr die Gr\u00fcndung einer Tochter-EU Inc. verspricht Art. 19 Vereinfachungen, aber nur f\u00fcr Muttergesellschaften ausgew\u00e4hlter Rechtsformen. Nicht dabei ist zum Beispiel die (Kapitalgesellschaft &amp; Co.) KG.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Eine schlanke Governance-Struktur<\/strong>:<\/p>\n<ul>\n<li>Anders als die SE-VO sieht der Entwurf ausschlie\u00dflich ein <strong>one-tier-Board<\/strong> vor (Art. 42 ff.). Das kann zu Friktionen f\u00fchren, wenn entweder das erg\u00e4nzend anzuwendende nationale Recht oder die unternehmerische Mitbestimmung ein two-tier-System zul\u00e4sst oder gar vorgibt. Aber die damit verbundenen Probleme sollte die Praxis zumindest dann durch sorgf\u00e4ltige Satzungsgestaltung l\u00f6sen k\u00f6nnen, wenn wir Art. 42 Abs. 1 als umfassenden Satzungsvorbehalt f\u00fcr Governance-Fragen der EU Inc. verstehen d\u00fcrfen. D\u00fcrfen wir?<\/li>\n<li>Inhaltlich bewegt sich die ausf\u00fchrliche Regelung zu <strong>Organpflichten und Haftung<\/strong> in Art. 44 in vertrauten Bahnen. Spannend wird es aber beim Haftungsregime. Die origin\u00e4r europarechtliche Haftungsregelung f\u00fcr die directors der EU Inc. in Art. 44 Abs.\u00a02,\u00a03 gilt nur f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen die Verordnung, Satzung oder Gesellschafterbeschl\u00fcsse. Bei Verst\u00f6\u00dfen gegen das erg\u00e4nzend anzuwendende nationale GmbH-Recht gilt dann wohl \u00a7 43 Abs. 2 GmbHG. Und kommt es, wenn zugleich Verst\u00f6\u00dfe gegen die Verordnung und das nationale GmbH-Recht in Rede stehen, zu einer parallelen Anwendung zweier Organhaftungsregime?<\/li>\n<li>Freunde des <strong>Interessenkonflikts<\/strong> kommen in Art. 45 auf ihre Kosten. In Art. 46 findet sich sogar ein \u201eWiderg\u00e4nger\u201c der aus dem ARUG II bei b\u00f6rsennotierten AGs bekannten Regelungen zu Related Party Transactions (\u201e<strong>RPT<\/strong>\u201c; \u00a7\u00a7\u00a0111a\u00a0ff. AktG), die dort in der Praxis wegen der sehr hohen Schwellenwerte eher ein Schattendasein fristen. Bemerkenswert in Art. 46 ist vor allem das einleitende \u201emay\u201c \u2013 die Satzung kann ein RPT-System einf\u00fchren oder es eben auch bleiben lassen. Hier erschlie\u00dft sich der Vorteil gegen\u00fcber v\u00f6llig frei zu regelnden Zustimmungsvorbehalten im Rahmen der Satzungsautonomie noch nicht \u2013 immer unterstellt, dass Art. 42\u00a0Abs. 1 einen solchen Gestaltungsspielraum im Governance-Bereich hergibt.<\/li>\n<li>Zum Schluss noch ein kurzer Blick auf die unternehmerische <strong>Mitbestimmung<\/strong>. Tot ist sie nicht, enth\u00e4lt der Entwurf doch \u00fcbliche Schutzklauseln f\u00fcr die Neugr\u00fcndung und vor allem f\u00fcr die Entstehung der EU Inc. durch Umwandlung (Art.\u00a012). Aber wie schon bei der SE werden findige Berater Wege aus der Mitbestimmung suchen und finden. Auch das wird die unternehmerische Mitbestimmung nicht meucheln: Wenn wir mit guten Gr\u00fcnden unterstellen, dass sie zu einer weniger konfliktreichen und insgesamt erfolgreicheren Unternehmensf\u00fchrung beitragen kann, wird sich die unternehmerische Mitbestimmung am Markt behaupten, mit einem Ausfalltor mehr oder weniger.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wenig \u00fcberraschend bliebe noch viel Weiteres zu sagen, etwa zur k\u00fcnftigen Rolle der Notare, zu Ausstrahlungen auf das Insolvenzrecht, zum EU-Mitarbeiterbeteiligungsprogramm oder zum System der Kapitalma\u00dfnahmen. Ich verweise auf die bald zu erwartenden EU Inc. Biographien. Es bleibt spannend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit dem 18.3.2026 liegt der lange erwartete Entwurf der Europ\u00e4ischen Kommission f\u00fcr eine neue europ\u00e4ische Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung vor (2026\/0074 (COD)). Nach Vorstellung der Kommission soll das j\u00fcngste Kind in der Schar der europ\u00e4ischen Rechtsformen \u201eEU Inc.\u201c hei\u00dfen; ein nicht ganz subtiler Verweis auf die Vereinigten Staaten und insbesondere Delaware. 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