{"id":2268,"date":"2026-04-16T13:09:54","date_gmt":"2026-04-16T11:09:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=2268"},"modified":"2026-04-16T16:10:29","modified_gmt":"2026-04-16T14:10:29","slug":"digitales-anteilsregister-und-digitale-anteilsuebertragung-nach-massgabe-des-eu-inc-vo-e-eine-haftungstraechtige-fehlkonzeption","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2026\/04\/16\/digitales-anteilsregister-und-digitale-anteilsuebertragung-nach-massgabe-des-eu-inc-vo-e-eine-haftungstraechtige-fehlkonzeption\/","title":{"rendered":"Digitales Anteilsregister und digitale Anteils\u00fcbertragung nach Ma\u00dfgabe des EU Inc.-VO-E \u2013 eine haftungstr\u00e4chtige Fehlkonzeption"},"content":{"rendered":"<p>Die Liste der GmbH-Gesellschafter gibt seit dem MoMiG (2008) jedermann jederzeit unentgeltlich elektronisch abrufbare Auskunft \u00fcber die Anteilsverh\u00e4ltnisse. Ihre transaktionskostensenkende Funktion als Legitimationsgrundlage und Rechtsscheintr\u00e4ger verlangt eine typischerweise hohe Richtigkeitswahrscheinlichkeit der Listeneintragung, die im Regelfall des rechtsgesch\u00e4ftlichen Anteilserwerbs durch notarielle Beurkundung (einschlie\u00dflich zuverl\u00e4ssiger Identit\u00e4ts- und Wirksamkeits\u00fcberpr\u00fcfung), anschlie\u00dfende notarielle Listenerstellung mit amtlicher Richtigkeitsbescheinigung und abschlie\u00dfender (Evidenz-)Kontrolle des Registergerichts als Verwahrstelle verb\u00fcrgt ist.<\/p>\n<p>Jeder Praktiker, der mit Gesellschafterlisten aus Zeiten vor dem Inkrafttreten des MoMiG in Ber\u00fchrung gekommen ist, d\u00fcrfte diese Errungenschaften zu sch\u00e4tzen wissen, die m\u00fchselige Nachverfolgungen der formellen Rechtsinhaberschaft entlang mitunter vielgliedriger Abtretungsketten weitgehend er\u00fcbrigt. Gewichtige Stimmen aus Wissenschaft und Transaktionspreis sind insoweit voll des Lobes; so res\u00fcmiert etwa <em>Christoph Seibt<\/em> in Scholz, 13. Aufl. 2022, \u00a7 16 GmbHG <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.k0016.x01x.x02x\">Rz. 4<\/a> sowie <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.k0016.x05x.x01x.x01x#kg.gmbhg.k0016..05...01...01.\">58<\/a>, zutreffend, dass sich angesichts dieser Errungenschaften Anteils\u00fcbertragungen erleichtert und verg\u00fcnstigt haben, was sich in h\u00f6heren Verkaufspreisen oder besseren Finanzierungskonditionen niederschlage.<\/p>\n<p>Der Kommissionsentwurf einer EU Inc. \u2013 einer Zwittergestalt aus GmbH- und aktienrechtlichen Elementen \u2013 hilft, diese Erinnerungen wiederzubeleben, schl\u00e4gt er doch ein noch ersichtlich unausgereiftes Gegenmodell einer ausschlie\u00dflich privat gef\u00fchrten und verwahrten Liste der Anteilsinhaber vor und schreibt dieser Listeneintragung trotz deutlich verminderter Richtigkeitschance noch dazu in nebul\u00f6ser Weise rechtsbegr\u00fcndende Wirkung zu (welche die in der Praxis so eminent wichtigen tag-, minuten- oder sogar sekundengenauen \u00dcbertragungsstichtage verunm\u00f6glichte).<\/p>\n<p>Listeneintragungen sollen auf Mitteilung und Nachweis der Vertragsparteien durch den EU Inc.-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erfolgen \u2013 angesichts der Konstitutivwirkung der Listeneintragung wird dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer damit eine haftungstr\u00e4chtige Aufgabe \u00fcberw\u00e4lzt, der er selbst im Fall eigener juristischer Expertise kaum gerecht werden kann, da die \u00dcberpr\u00fcfung notgedrungen nur \u201enach Aktenlage\u201c erfolgen kann, was auf einen blo\u00dfen prima-facie-Beweis hinausl\u00e4uft, der eine Rechtsscheintr\u00e4gerqualit\u00e4t einer solchen privaten Liste von vornherein ausschlie\u00dft. Ein solches System einer privaten Gesellschafterliste, die durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf Mitteilung und Nachweise hin zu pflegen ist, war gerade f\u00fcr jene Missst\u00e4nde verantwortlich, denen das MoMiG erfolgreich entgegengetreten ist.<\/p>\n<p>Die Missst\u00e4nde werden sich verschlimmern, sofern einer privaten Gesellschafterliste weitreichende Konstitutivwirkung beigemessen wird, die allzu leicht (versehentlich oder absichtlich) zu einer (in dieser Form auch verfassungsrechtlich nicht unkritischen) Entrechtung des wahren Anteilsinhabers f\u00fchren kann, deren er sich \u2013 so schreibt es der Verordnungsentwurf ausdr\u00fccklich vor \u2013 vermittels des Korrekturverfahrens des nationalen Rechts einschlie\u00dflich der Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes erwehren muss. Streitigkeiten \u00fcber Listeneintr\u00e4ge \u2013 schon heute keine Seltenheit \u2013 werden damit absehbar deutlich zunehmen und in 27\u00a0Mitgliedstaaten 27 verschiedenen Rechtsschutzsystemen unterstehen; Heterogenit\u00e4t (Rechtszersplitterung) statt Homogenit\u00e4t wird unweigerlich die Folge sein, was gerade quer zum Regelungsanliegen des Verordnungsentwurfs liegt. Das Regelungskonzept des Verordnungsentwurfs f\u00e4llt damit an dieser Stelle qualitativ hinter den durch das MoMiG l\u00e4ngst \u00fcberwundenen Rechtszustand zur\u00fcck und wird dessen Missst\u00e4nde durch die Konstitutivwirkung der inhaltlich nur unzureichend kontrollierbaren Listeneintragung und die Zersplitterung des Rechtsschutzes auf 27 nationale Rechtsordnungen nicht nur reproduzieren, sondern erheblich versch\u00e4rfen.<\/p>\n<p>Das Ziel der Verkehrserleichterung fungibler, entmaterialisierter Anteile als eines der Kernanliegen des Verordnungsentwurfs wird damit grundlegend verfehlt, wor\u00fcber weder die \u00d6ffnung f\u00fcr eine blockchainbasierte Listenf\u00fchrung noch eine Tokenisierung auf Anforderung zu erteilender Anteilsscheine hinweghelfen kann, sondern allenfalls eine st\u00e4rkere Anlehnung an die Begebung elektronischer Aktien mit vollst\u00e4ndiger Entmaterialisierung, was die EU Inc. jedoch endg\u00fcltig st\u00e4rker an die AG (und damit das Aktienrecht als Auffangordnung) heranr\u00fcckte. Schwei\u00dfperlen wird dem privaten Listenersteller ohnehin nicht die Sorge um eine m\u00f6gliche F\u00e4lschung der Listeneintragung auf die Stirn treiben, sondern die Gew\u00e4hrleistung einer inhaltlich richtigen Liste.<\/p>\n<p>B\u00fcrokratieaufwand w\u00fcrde mit dem VO-E \u00fcberdies weitgehend nur verlagert, nicht abgebaut werden \u2013 so w\u00e4ren etwa die steuerlichen Anzeigepflichten gegen\u00fcber der K\u00f6rperschaftssteuerstelle, die bislang zuverl\u00e4ssig binnen zwei Wochen vom Notar erstattet werden (\u00a7\u00a054 EStDV), k\u00fcnftig eine weitere Pflichtaufgabe im Verantwortungsbereich des reichlich geforderten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers.<\/p>\n<p>Der gef\u00fcrchtete sog. \u201eDelaware-Flip\u201c europ\u00e4ischer Start-ups und Scale-ups, dem der Verordnungsentwurf den Kampf ansagen will, d\u00fcrfte durch derartige Fehlregulierung weiteren N\u00e4hrboden erhalten. US-Investoren d\u00fcrften sich kaum \u201eamused\u201c zeigen, m\u00fcssten sie sich in die jeweiligen (durchaus verwickelten) nationalen Korrekturverfahren sowie einstweiligen Rechtsschutzsysteme eindenken und entsprechende Rechtsberatungskosten bei ihrer Investitionsentscheidung einpreisen. Der im \u201eTon\u201c selbstbewusst auftretende Verordnungsentwurf muss sich den Vorwurf einer reichlichen Portion \u00dcberoptimismus entgegenhalten lassen, wenn mit ihm ernsthaft die Hoffnung verbunden sein sollte, dem in ihren Motiven deutlich komplexeren \u201eHeimw\u00e4rtsstreben\u201c US-amerikanischer Investoren mit einer (angesichts g\u00e4nzlich abweichender juristischer Systemumgebung zwangsl\u00e4ufig zum Scheitern verurteilten) Nachahmung der Corporation des US-Bundesstaates Delaware effektiv entgegenwirken zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>N\u00e4her hier\u00fcber <em>Scheller<\/em>, GmbHR 2026, Heft\u00a09\/2026.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Liste der GmbH-Gesellschafter gibt seit dem MoMiG (2008) jedermann jederzeit unentgeltlich elektronisch abrufbare Auskunft \u00fcber die Anteilsverh\u00e4ltnisse. 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