{"id":2332,"date":"2026-08-20T14:15:06","date_gmt":"2026-08-20T12:15:06","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=2332"},"modified":"2026-08-20T14:27:24","modified_gmt":"2026-08-20T12:27:24","slug":"die-verguetungsbezogenen-aenderungsvorschlaege-fuer-eine-dcgk-novelle-2026","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2026\/08\/20\/die-verguetungsbezogenen-aenderungsvorschlaege-fuer-eine-dcgk-novelle-2026\/","title":{"rendered":"Die verg\u00fctungsbezogenen \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge f\u00fcr eine DCGK-Novelle 2026"},"content":{"rendered":"<p>Die verg\u00fctungsbezogenen \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge der Regierungskommission im Abschnitt \u201eG\u201c des Deutschen Corporate Governance Kodex sind \u2013 wie die Reformvorschl\u00e4ge insgesamt \u2013 durch eine st\u00e4rkere Prinzipienorientierung und die Konsolidierung von Empfehlungen gekennzeichnet. Es werden insbesondere Redundanzen gegen\u00fcber gesetzlichen Vorgaben reduziert und Empfehlungen, die aufgrund gefestigter Marktpraxis entbehrlich erscheinen, gestrichen. Zugleich werden einige Unsch\u00e4rfen des bisherigen Kodex beseitigt.<\/p>\n<p>Insgesamt ist diese Entwicklungslinie zu begr\u00fc\u00dfen. Sie schafft zus\u00e4tzliche Flexibilit\u00e4t f\u00fcr die b\u00f6rsennotierten Unternehmen unterschiedlichster Branchen und Eigent\u00fcmerstrukturen und erh\u00f6ht die internationale Anschlussf\u00e4higkeit. Vereinzelt wird das Konsolidierungs- und Klarstellungspotenzial jedoch nicht voll ausgesch\u00f6pft. An anderer Stelle werden sogar neue Empfehlungen eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>I. Verg\u00fctungssystem<\/strong><\/p>\n<p>Die bislang in G.1 empfohlene Festlegung einer Maximalverg\u00fctung f\u00fcr jedes einzelne Vorstandsmitglied ist in dem Regelungsvorschlag gestrichen worden. Stattdessen wird im vorangestellten Grundsatz\u00a024 die Maximalverg\u00fctung nur noch deskriptiv als Bestandteil des vom Aufsichtsrat zu beschlie\u00dfenden Vorstandsverg\u00fctungssystems genannt. Das ist zu begr\u00fc\u00dfen. Die Pflicht, eine Maximalverg\u00fctung festzulegen, ergibt sich bereits aus \u00a7 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG und muss deshalb nicht zum Gegenstand einer Empfehlung gemacht werden. Zugleich verlangt das Aktiengesetz keine Festlegung individueller Maximalverg\u00fctungen, sondern l\u00e4sst auch die Festlegung einer (Gesamt-)Maximalverg\u00fctung f\u00fcr alle Vorstandsmitglieder gemeinsam oder, was einer verbreiteten Praxis entspricht, die Festlegung einer Maximalverg\u00fctung f\u00fcr ordentliche Vorstandsmitglieder und den Vorstandsvorsitz zu. Die gegenw\u00e4rtige Kodexfassung ist an dieser Stelle unn\u00f6tig restriktiv, ohne dass hiermit ein erkennbarer Gewinn f\u00fcr die Corporate Governance verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zugleich empfiehlt G.1 nun aber, im Verg\u00fctungssystem festzulegen, \u201ewie [\u2026] die Maximalverg\u00fctung bestimmt wird\u201c. Das ist neu und bedeutet f\u00fcr die Unternehmen \u2013 entgegen der begleitenden Mitteilung der Kommission (\u201ekeine neuen oder zus\u00e4tzlichen materiellen Anforderungen\u201c) \u2013 zus\u00e4tzliche Ausf\u00fchrungen zur Herleitung bzw. Berechnung der Maximalverg\u00fctung. Da sich die Bestimmung der Maximalverg\u00fctung nicht immer aus der \u201eSumme der Teile\u201c ableitet, sondern mit Blick auf Schwankungsgr\u00f6\u00dfen (insbesondere bezogen auf den Wert der Nebenleistungen und der betrieblichen Altersversorgung) oder k\u00fcnftige Verg\u00fctungserh\u00f6hungen regelm\u00e4\u00dfig noch weitere \u201ePuffer\u201c erforderlich sind, ist diese Darstellung nicht trivial und f\u00fchrt mitunter dazu, dass Einblicke in vertrauliche Erw\u00e4gungen gegeben werden, die bislang noch nicht nach au\u00dfen getragen wurden.<\/p>\n<p>Weiterhin enthalten ist in der Empfehlung G.1 der ehemals vierte (nunmehr: zweite) Spiegelstrich \u00fcber den \u201eZusammenhang zwischen der Erreichung der vorher vereinbarten Leistungskriterien und der variablen Verg\u00fctung\u201c. Diese Empfehlung betrifft in der Praxis vor allem die Darstellung der Zielerreichungskurven sowie (daraus abgeleitet) der Auszahlungskurven f\u00fcr variable Verg\u00fctungsbestandteile.<\/p>\n<p><strong>II. Festlegung der Gesamtverg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich der Festlegung der Gesamtverg\u00fctung schl\u00e4gt die Kommission eine Konsolidierung der Empfehlungen G.2 bis G.4 in einer einzigen Empfehlung vor. Dabei f\u00e4llt zun\u00e4chst die Streichung des bislang in G.2 enthaltenen Relativsatzes ins Auge, wonach die Ziel-Gesamtverg\u00fctung \u201ein einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu Aufgaben und Leistung des Vorstands sowie der Lage des Unternehmens stehen und die \u00fcbliche Verg\u00fctung nicht ohne besondere Gr\u00fcnde \u00fcbersteigen\u201c soll. Da all dies bereits aus \u00a7\u00a087 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 AktG folgt, ist die Streichung offenkundig sinnvoll.<\/p>\n<p>Zur weiteren Straffung k\u00f6nnte eine Streichung des ersten Satzes der Empfehlung G.2 erwogen werden, dass der Aufsichtsrat \u201eauf Basis des Verg\u00fctungssystems f\u00fcr jedes Vorstandsmitglied die Ziel-Gesamtverg\u00fctung festlegen\u201c soll. Wie die Ziel-Gesamtverg\u00fctung festgelegt wird, soll schon nach der vorgeschlagenen Neufassung von G.1 Teil des Verg\u00fctungssystems sein; dass die Verg\u00fctung auf Basis des Verg\u00fctungssystems festgelegt werden muss, folgt aus \u00a7\u00a087a Abs.\u00a02 Satz\u00a01 AktG. Die beibehaltene Empfehlung in G.2 Satz\u00a01 hat deshalb keinen \u00fcber die gesetzlichen Vorgaben und die Empfehlung G.1 hinausgehenden Regelungsgehalt (n\u00e4her <em>Bachmann <\/em>in Kremer\/Bachmann\/Favoccia\/v. Werder, DCGK, 9.\u00a0Aufl. 2023, G.2 Rz.\u00a02; <em>Kie\u00dfling<\/em>\/<em>Buddemeier <\/em>in Ghassemi-Tabar, 2.\u00a0Aufl. 2023, G.2 DCGK Rz.\u00a01; <em>M\u00fcller-Bonanni\/Schaumann<\/em>, AG 2025, 177 Rz.\u00a08).<\/p>\n<p>Nach wie vor mit Auslegungszweifeln behaftet ist die bislang in G.3 enthaltene Empfehlung zum Peer-Group-Vergleich, die nun weitgehend in die vorgeschlagene Neufassung von G.2 integriert werden soll. W\u00e4hrend die Vergleichsbetrachtung zu anderen Unternehmen unzweifelhaft eine Empfehlung darstellt (\u201esoll der Aufsichtsrat [\u2026] heranziehen\u201c), ist dies f\u00fcr die in einem Relativsatz angef\u00fcgte Offenlegung der Peer Group auch nach der vorgeschlagenen Neufassung nicht klar (\u201ederen Zusammensetzung er offenlegt\u201c statt \u201eoffenlegen soll\u201c; zur Problematik bereits <em>M\u00fcller-Bonanni\/Jenner\/Denninger<\/em>, AG\u00a02021, 339, Rz.\u00a021). Richtigerweise d\u00fcrfte jedenfalls keine namentliche Offenlegung der Peer Group \u2013 einer wettbewerblich ggf. \u00e4u\u00dferst sensiblen Information \u2013 erforderlich sein, sondern eine Beschreibung anhand objektiver Kriterien gen\u00fcgen (<em>Bachmann <\/em>in Kremer\/Bachmann\/Favoccia\/v. Werder, DCGK, 9.\u00a0Aufl. 2023, G.3 Rz.\u00a010; <em>M\u00fcller-Bonanni\/Jenner\/Denninger<\/em>, AG\u00a02021, 339, Rz.\u00a024). Es w\u00e4re w\u00fcnschenswert, dass die Kommission dies in geeigneter Form klarstellt.<\/p>\n<p><strong>III. Einschaltung von Verg\u00fctungsberatern<\/strong><\/p>\n<p>Begr\u00fc\u00dfenswert ist die vorgeschlagene Streichung der bisherigen Empfehlung G.5, wonach der Aufsichtsrat bei Einschaltung externer Verg\u00fctungsberater auf deren \u201eUnabh\u00e4ngigkeit vom Vorstand und vom Unternehmen achten\u201c soll. Der Hinweis der Regierungskommission, dass sich der Aufsichtsrat keiner interessenkonfliktbehafteten Beratung bedienen wird, d\u00fcrfte dabei als \u2013 zutreffender \u2013 Fingerzeig auf die gesetzlichen Organpflichten zu verstehen sein. Dass sich die Organe bei der Inanspruchnahme von Expertenrat nicht nur eines fachlich qualifizierten, sondern vor allem auch unabh\u00e4ngigen Beraters bedienen m\u00fcssen, z\u00e4hlt sp\u00e4testens seit der ISION-Entscheidung des BGH zum gefestigten Pflichtenprogramm. Die Empfehlung ist vor diesem Hintergrund in der Tat redundant. Ihre Streichung \u00e4ndert nichts daran, dass der Aufsichtsrat auch weiterhin auf die Unabh\u00e4ngigkeit zu achten hat, wof\u00fcr in der Praxis h\u00e4ufig eine entsprechende Best\u00e4tigung der Beratungsgesellschaft eingefordert wird.<\/p>\n<p><strong>IV. Variable Verg\u00fctungsbestandteile<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Festlegung von Leistungskriterien bzw. Zielwerten<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich der Festsetzung variabler Verg\u00fctungsbestandteile f\u00e4llt auf den ersten Blick die in G.4 (bislang: G.7) vorgenommene Erg\u00e4nzung auf, dass der Aufsichtsrat \u201esp\u00e4testens im ersten Quartal [\u2026] die Leistungskriterien f\u00fcr jedes Vorstandsmitglied festlegen\u201c soll. Ausweislich der Begr\u00fcndung des Kommissionsvorschlags soll damit der praktischen Realit\u00e4t des unternehmerischen Planungsprozesses Rechnung getragen werden, da variable Verg\u00fctungsziele h\u00e4ufig auf der Budgetplanung und dem Jahresabschluss des vorangegangenen Gesch\u00e4ftsjahres aufbauen, die ihrerseits aber wiederum erst zu Beginn des Folgejahres finalisiert werden k\u00f6nnen. Das ist vom Regelungsziel her zwar zu begr\u00fc\u00dfen, die Umsetzung ist aber nicht vollst\u00e4ndig gelungen. Insoweit sind zwei Aspekte voneinander zu trennen.<\/p>\n<p>Nicht \u00fcberzeugend ist, dass die Empfehlung weiterhin von \u201eLeistungskriterien\u201c spricht. Darunter werden im allgemeinen Sprachgebrauch die Parameter verstanden, nach denen sich die variable Verg\u00fctung richtet (ROCE, EBITDA etc.). Diese m\u00fcssen bereits im Verg\u00fctungssystem festgelegt werden (\u00a7\u00a087a Abs.\u00a01 Satz\u00a02 Nr.\u00a04 AktG) und sind in diesem Sinne w\u00e4hrend der Laufzeit des Vorstandsverg\u00fctungssystems ver\u00e4nderungsfest. Eine gesonderte j\u00e4hrliche Festlegung bzw. Best\u00e4tigung durch den Aufsichtsrat ergibt insoweit keinen Sinn. Allenfalls in Unternehmen, deren Verg\u00fctungssysteme \u201eMen\u00fcoptionen\u201c enthalten oder \u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten bei den Leistungskriterien vorsehen, was allerdings bislang nur vereinzelt vorkommt, kann die Empfehlung einen sinnvollen Anwendungsbereich haben. Vermutlich meint der Regelungsvorschlag \u2013 und dies legt auch die Begr\u00fcndung der Regierungskommission nahe \u2013 aber nicht die \u201eLeistungskriterien\u201c, sondern die \u201eZielwerte\u201c, also die Frage, wieviel ROCE, EBITDA etc. der Vorstand erreichen soll. Dass die Zielwerte erst im ersten Quartal eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres festgelegt werden, entspricht bereits gegenw\u00e4rtig g\u00e4ngiger Unternehmenspraxis, w\u00e4hrend die aktuelle Kodexfassung so verstanden wird, dass die \u201eZielkriterien\u201c in der Tat vor dem Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres feststehen sollen. Die Regierungskommission sollte die \u00dcberarbeitung des Kodex zum Anlass nehmen, diese sprachliche Unsch\u00e4rfe zu beseitigen.<\/p>\n<p><strong>2. Au\u00dfergew\u00f6hnliche Entwicklungen und R\u00fcckforderung von Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>Der Aufsichtsrat soll nach Empfehlung G.6 (wortgleich bislang G.11) weiterhin die M\u00f6glichkeit haben, \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen\u201c. Diese Flexibilit\u00e4t soll ausweislich der Kodexbegr\u00fcndung in beide Richtungen gelten und sowohl zu einer Erh\u00f6hung als auch zu einer Verminderung der sich andernfalls ergebenden variablen Verg\u00fctung f\u00fchren k\u00f6nnen, was seit jeher in einem Spannungsverh\u00e4ltnis zur Skepsis vor allem von Investoren und Stimmrechtsberatern gegen\u00fcber diskretion\u00e4ren Elementen steht. Ebenfalls unver\u00e4ndert findet sich in Satz\u00a02 die Empfehlung, dass in begr\u00fcndeten F\u00e4llen variable Verg\u00fctung einbehalten oder zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnen soll. Hier empfiehlt sich anl\u00e4sslich der Reform eine noch deutlichere Formulierung im Sinne von Malus- und Clawback-Regelungen (n\u00e4her <em>M\u00fcller-Bonanni\/Schaumann<\/em>, AG 2025, 177 Rz.\u00a037\u00a0ff.).<\/p>\n<p><strong>3. Aktien- bzw. aktienbasierter Anteil der Verg\u00fctung<\/strong><\/p>\n<p>Unscharf und zugleich missverst\u00e4ndlich erscheint die Neufassung der Empfehlung G.7 (bislang\u00a0G.10) zum Anteil der in Aktien der Gesellschaft angelegten bzw. aktienbasiert gew\u00e4hrten variablen Verg\u00fctung (\u201eAktienkomponente\u201c). Die bisherige Fassung spricht insoweit davon, dass die variable Verg\u00fctung \u201e\u00fcberwiegend\u201c aus dieser Komponente bestehen soll, was \u2013 ungeachtet der Frage nach dem richtigen Ankn\u00fcpfungspunkt bei einer naturgem\u00e4\u00df schwankenden, da variablen Verg\u00fctung \u2013 der H\u00f6he nach auf einen Anteil von mehr als 50% verweist.<\/p>\n<p>Nach der vorgeschlagenen Neufassung wird das Wort \u201e\u00fcberwiegend\u201c gestrichen, stattdessen soll \u201eein substanzieller Anteil\u201c in Aktien angelegt oder aktienbasiert gew\u00e4hrt werden. Liest man dies zusammen mit der Mitteilung der Regierungskommission, wonach die Reform \u201ekeine neuen oder zus\u00e4tzlichen materiellen Anforderungen\u201c schaffen soll, l\u00e4sst sich die neue Formulierung im Grunde nur so verstehen, dass die Aktienkomponente zwar einen erheblichen Anteil der variablen Verg\u00fctung bilden soll, dieser aber auch weniger als 50% betragen kann. Dieser Zugewinn an Flexibilit\u00e4t w\u00e4re zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Schwierigkeiten auf der Suche nach dem korrekten Verst\u00e4ndnis beginnen allerdings, wenn man die dazugeh\u00f6rige Begr\u00fcndung der Kommission liest: Hiernach verlangt der \u201eBegriff \u201esubstanziell\u201c [\u2026] einen <em>wesentlichen<\/em>, aber keinen starr zu bestimmenden <em>\u00dcberhang<\/em> an aktienbezogenen Komponenten\u201c. Ein \u201e\u00dcberhang\u201c ist aber wiederum bereits ein Anteil von mehr als 50%. Zusammen mit dem Attribut \u201ewesentlich\u201c w\u00fcrde das bedeuten, dass die Empfehlung \u2013 entgegen der begleitenden Kommunikation \u2013 gegen\u00fcber der Altfassung doch deutlich versch\u00e4rft w\u00fcrde, indem eine Aktienkomponente von <em>wesentlich<\/em> mehr als 50% empfohlen wird. Dass dies angesichts der Zielrichtung der Reform nicht gemeint sein kann, liegt zwar sehr nahe, der Entwurf bzw. seine Begr\u00fcndung bed\u00fcrfen an dieser Stelle aber dringend der Nachbesserung.<\/p>\n<p><strong>4. Weitere Streichungen<\/strong><\/p>\n<p>Nicht zuletzt hat die Kommission zur variablen Verg\u00fctung diverse (weitere) Streichungen vorgenommen, die im Sinne einer Konsolidierung und Fokussierung des Kodex zu begr\u00fc\u00dfen sind. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die fr\u00fchere Empfehlung G.7 Satz\u00a02 zur Festlegung, in welchem Umfang individuelle Ziele oder Gesamtziele f\u00fcr alle Vorstandsmitglieder zusammen ma\u00dfgebend sein sollen. Wie die Kommission zutreffend ausf\u00fchrt, handelt es sich hierbei um einen technischen Aspekt, der keine Steuerungswirkung im Sinne guter oder schlechter Corporate Governance entfaltet und deshalb keinen Bestandteil des DCGK bilden muss.<\/p>\n<p>Ebenfalls hervorzuheben ist die \u00fcberzeugende Streichung der bisherigen Empfehlungen in G.9 zur Festlegung der Verg\u00fctung in Abh\u00e4ngigkeit von der Zielerreichung nach dem Ende des Gesch\u00e4ftsjahres sowie zur Nachvollziehbarkeit der Zielerreichung. Satz 1 der bisherigen Empfehlung ist im Regelfall entbehrlich, da variable Verg\u00fctung nach dem Verg\u00fctungssystem ohnehin in Abh\u00e4ngigkeit von der Zielerreichung festgelegt werden muss. In den seltenen F\u00e4llen, in denen hiervon abgewichen wurde (z.B. bei \u00c4nderungen des Konsolidierungskreises oder anderen besonderen Entwicklungen) stellte sich bislang die Frage nach dem Verh\u00e4ltnis zwischen den Empfehlungen G.9 und G.11. Vor diesem Hintergrund ist es zu begr\u00fc\u00dfen, dass die Abgrenzungsfrage durch Streichung von Satz\u00a01 nun gekl\u00e4rt wird und bei der Ber\u00fccksichtigung von \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Entwicklungen\u201c im Einklang mit der bisherigen Empfehlung G.11 (k\u00fcnftig: G.6) keine Abweichungserkl\u00e4rung erforderlich ist. Die Streichung des bisherigen G.9 Satz\u00a02 zur Nachvollziehbarkeit der Zielerreichung beseitigt eine Redundanz gegen\u00fcber aktienrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Verg\u00fctungsbericht und ist ebenfalls konsequent.<\/p>\n<p><strong>V. Leistungen bei Vertragsbeendigung<\/strong><\/p>\n<p>Unver\u00e4ndert \u00fcbernommen wurden die k\u00fcnftig in G.8 bis G.10 enthaltenen Empfehlungen und Anregungen zu Leistungen bei einer Vertragsbeendigung. Dies ist insbesondere mit Blick auf die bislang in G.13 Satz\u00a02 (k\u00fcnftig: G.9 Satz\u00a02) enthaltene Empfehlung unbefriedigend, nach der Abfindungszahlungen im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf die Karenzentsch\u00e4digung angerechnet werden sollen. Neben dem unterschiedlichen Leistungsgrund (Gegenleistung f\u00fcr die Enthaltung vom Wettbewerb vs. Abgeltung f\u00fcr den Verzicht auf zuk\u00fcnftige Verg\u00fctungsleistungen) ist die Empfehlung vor allem deshalb problematisch, weil sie in den Verhandlungen zum Vorstandsvertrag die vertragliche Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots f\u00fcr die Gesellschaft deutlich erschwert und so zu einer erheblichen Interessenbeeintr\u00e4chtigung f\u00fchren kann (n\u00e4her <em>M\u00fcller-Bonanni\/Schaumann<\/em>, AG 2025, 177 Rz.\u00a043\u00a0ff. m.w.N.). Das Festhalten an dieser Empfehlung sollte vor diesem Hintergrund nochmals \u00fcberdacht werden.<\/p>\n<p><strong>VI. Verg\u00fctung des Vorstands aus anderen Aufsichtsratst\u00e4tigkeiten<\/strong><\/p>\n<p>Die bisherigen Empfehlungen G.15 und G.16, dass eine Verg\u00fctung des Vorstands f\u00fcr andere Aufsichtsratsposten bei konzerninternen Mandaten angerechnet werden soll und bei konzernexternen Mandaten der Aufsichtsrat \u00fcber die Anrechnung entscheiden soll, hat die Kommission zur Streichung vorgesehen. Dabei ist insbesondere die Begr\u00fcndung der Kommission zur Anrechnung interner Mandate bemerkenswert: Die Anrechnung sei \u201e\u00fcblich\u201c, die Empfehlung laufe daher \u201eins Leere\u201c. Dies legt die Frage nach Ursache und Wirkung nahe: Besteht diese Praxis als Folge der Kodexempfehlung oder gibt die Empfehlung tats\u00e4chlich nur eine ohnehin etablierte Marktpraxis wieder? Auch ohne empirische Zahlen legt ein erfahrungsbasierter Blick auf die Vergleichsgruppe nicht-b\u00f6rsennotierter Unternehmen in der Tat nahe, dass eine \u00dcbernahme von Mandaten im Konzern als \u201emitabgegolten\u201c gilt, die Annahme der Regierungskommission m.a.W. also zutreffend ist. Sicher wird sich dies im Falle einer Streichung allerdings erst nach Ausbleiben einer Marktreaktion sagen lassen.<\/p>\n<p><strong>VII. Zusammenschau und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Juristen im Allgemeinen und Anw\u00e4lte im Besonderen neigen mitunter dazu, auch bei begr\u00fc\u00dfenswerten Vorst\u00f6\u00dfen viele Details zu kritisieren. Die Verfasser m\u00f6chten vor diesem Hintergrund zum Abschluss betonen, dass die Reformvorschl\u00e4ge der Regierungskommission nach ihrer Einsch\u00e4tzung in weiten Teilen gegl\u00fcckt und begr\u00fc\u00dfenswert sind. Dies gilt vor allem f\u00fcr den generellen Ansatz einer st\u00e4rkeren Prinzipienorientierung des Kodex, die eine aus zu detaillierten Einzelempfehlungen resultierende Unwucht vermeidet, sowie die damit einhergehende Beseitigung von Redundanzen gegen\u00fcber der ohnehin geltenden Gesetzeslage. Dieser Weg sollte konsequent fortgegangen werden, wobei sich die hier aufgezeigten sowie bereits an anderer Stelle dargestellten weiteren Punkte (n\u00e4her <em>M\u00fcller-Bonanni\/Schaumann<\/em>, AG 2025, 177) zur Konsolidierung und Klarstellung anbieten. Den Wettbewerb um eine gesunde Corporate-Governance-Kultur braucht Deutschland unter diesen Vorzeichen nicht zu scheuen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die verg\u00fctungsbezogenen \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge der Regierungskommission im Abschnitt \u201eG\u201c des Deutschen Corporate Governance Kodex sind \u2013 wie die Reformvorschl\u00e4ge insgesamt \u2013 durch eine st\u00e4rkere Prinzipienorientierung und die Konsolidierung von Empfehlungen gekennzeichnet. Es werden insbesondere Redundanzen gegen\u00fcber gesetzlichen Vorgaben reduziert und Empfehlungen, die aufgrund gefestigter Marktpraxis entbehrlich erscheinen, gestrichen. Zugleich werden einige Unsch\u00e4rfen des bisherigen Kodex beseitigt. 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