{"id":2336,"date":"2026-08-18T10:15:45","date_gmt":"2026-08-18T08:15:45","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=2336"},"modified":"2026-08-18T20:52:12","modified_gmt":"2026-08-18T18:52:12","slug":"bundeskartellamt-beanstandet-satzungslage-und-anwendungspraxis-zur-501-regel-der-deutschen-fussball-liga-dfl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2026\/08\/18\/bundeskartellamt-beanstandet-satzungslage-und-anwendungspraxis-zur-501-regel-der-deutschen-fussball-liga-dfl\/","title":{"rendered":"Bundeskartellamt beanstandet Satzungslage und Anwendungspraxis zur 50+1-Regel der Deutschen Fu\u00dfball Liga (DFL)"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundeskartellamt beanstandet inkonsistente Satzungslage und Anwendungspraxis zur 50+1-Regel der Deutschen Fu\u00dfball Liga (DFL) \u2013 Ende der F\u00f6rderausnahmen f\u00fcr Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg sowie der beschr\u00e4nkten Vereinspr\u00e4gung bei Rasen-Ballsport Leipzig und Hannover 96<\/p>\n<h1>I. Einstellung des BKartA-Verfahrens B6-37\/18 zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der DFL gem. \u00a7\u00a7\u00a061 Abs.\u00a02, 32c Abs.\u00a02 GWB \u2013 Definition der Legalisierungsvoraussetzungen<\/h1>\n<p>Die 6. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts (BKartA) hat mit Schreiben vom 12.8.2026 das Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der DFL Deutschen Fu\u00dfball Liga e.V. (\u201eBundesliga e.V.\u201c ab der Saison 2026\/2027 aufgrund einer Umfirmierung) gem. \u00a7\u00a7\u00a061 Abs.\u00a02, 32c Abs.\u00a02 GWB ohne f\u00f6rmliche Verf\u00fcgung eingestellt. Die DFL hatte mit Schreiben an das BKartA vom 18.7.2018 beantragt, gem. \u00a7\u00a032c GWB festzustellen, dass in Bezug auf die 50+1-Regel sowie deren Anwendung und Auslegung kein Anlass f\u00fcr ein kartellbeh\u00f6rdliches T\u00e4tigwerden besteht. Nach \u00a7\u00a08 Nr.\u00a03 Satz\u00a01 der Satzung des Bundesliga e.V. kann eine Kapitalgesellschaft nur dann eine Lizenz f\u00fcr die Lizenzligen und damit die Mitgliedschaft im Bundesliga e.V. erwerben, wenn ein Verein mehrheitlich an ihr beteiligt ist. Der Verein (\u201eMutterverein\u201c) muss gem. \u00a7\u00a08 Nr.\u00a03 Satz\u00a02 dieser Satzung rechtlich unabh\u00e4ngig i.S.d. \u00a7\u00a08 Nr.\u00a02 sein. Diese Unabh\u00e4ngigkeit des Vereins setzt nach \u00a7\u00a08 Nr.\u00a02 Satz\u00a01 voraus, dass auf ihn kein Rechtstr\u00e4ger einen rechtlich beherrschenden oder mitbeherrschenden Einfluss aus\u00fcben kann.<\/p>\n<p>Der \u201eMutterverein\u201c ist gem. \u00a7\u00a08 Nr.\u00a03 Satz\u00a03 der Satzung des Bundesliga e.V. an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt, wenn er \u00fcber 50\u00a0% der Stimmenanteile zuz\u00fcglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verf\u00fcgt. Darauf beruht der Begriff \u201e50+1-Regel\u201c. Bei Wahl der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) f\u00fcr den Ligabetrieb muss gem. \u00a7\u00a08 Nr.\u00a03 Satz\u00a04 der \u201eMutterverein\u201c oder eine von ihm zu\u00a0100\u00a0% beherrschte Tochter die Stellung des Komplement\u00e4rs, also des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafters haben. Unter dem rechtlichen Dach einer GmbH\u00a0&amp; Co. KGaA ist der Profifu\u00dfball in der Bundesliga derzeit bei den Klubs FC Augsburg, SV Werder Bremen, Borussia Dortmund, 1. FC K\u00f6ln und SC Paderborn organisiert; in der 2. Bundesliga bei acht Klubs, darunter auch die Traditionsvereine DSC Arminia Bielefeld, Hannover 96, Hertha BSC und 1. FC Kaiserslautern.<\/p>\n<p>Das BKartA geht zwar davon aus, dass die 50+1-Regel eine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung bewirkt und auch eine sonstige missbr\u00e4uchliche Verhaltensweise darstellen kann sowie in europarechtlich gew\u00e4hrte Grundfreiheiten eingreift. Gleichwohl wird \u201e50+1\u201c vom BKartA unter Gemeinwohlgesichtspunkten grunds\u00e4tzlich als ausnahmef\u00e4hig angesehen. Insoweit konstatiert das BKartA allerdings, dass gegenw\u00e4rtig die Voraussetzungen einer Gemeinwohlzielverfolgung als Rechtfertigungsgrund wegen einer inkonsistenten Satzungslage und Anwendungspraxis nicht gegeben sind (BKartA S.\u00a04, 21\u00a0ff.). Von der \u00dcberleitung in ein auf Untersagung der 50+1-Regel und ihrer Anwendung gem. \u00a7\u00a032 GWB gerichtetes f\u00f6rmliches Verfahren sieht das BKartA gleichwohl ab, weil bei der weit \u00fcberwiegenden Anzahl der Ligaklubs als Bundesliga-Lizenznehmer die erforderliche Mitgliederpartizipation gew\u00e4hrleistet sei und der Bundesliga e.V. (ex DFL e.V.) die M\u00f6glichkeit habe, durch \u00c4nderungen der Satzung des Bundesliga e.V. und der aktuellen Anwendungspraxis bez\u00fcglich der 50+1-Regel die vorhandenen Konsistenzdefizite hinreichend zu beseitigen, um die Ausnahme vom Kartell- und Missbrauchsverbot zu begr\u00fcnden sowie eine Rechtfertigung des Eingriffs in Grundfreiheiten und -rechte zu erreichen (BKartA S.\u00a032\u00a0ff.).<\/p>\n<h1>II. Vorliegen einer Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung im Sinne des europ\u00e4ischen Kartellrechts<\/h1>\n<h2>1. Generelle Anwendung des europ\u00e4ischen Kartellrechts auf die Statuten der Sportverb\u00e4nde \u2013 Ablehnung einer Bereichsausnahme auf Grundlage des 165 AEUV<\/h2>\n<p>Unter Berufung auf die Urteile des EuGH vom 21.12.2023 in den Rechtssachen <em>European Super League<\/em> (EuGH v. 21.12.2023 \u2013 C-333\/21, ECLI:EU:C:2023:1011), <em>International Skating Union<\/em> (EuGH v. 21.12.2023 \u2013 T-93\/18, ECLI:EU:T:2020:610) und <em>Royal Antwerp Football Club<\/em> (EuGH v. 21.12.2023\u2013 C-680\/21, ECLI:EU:C:2023:1010) geht das BKartA zu Recht von einer generellen Anwendbarkeit des europ\u00e4ischen Kartellrechts auf die 50+1-Regel aus. Der auf dem Vertrag von Lissabon beruhende Art.\u00a0165 AEUV begr\u00fcndet keine vollst\u00e4ndige oder teilweise Ausnahme des Sportverbandsrechts von der Anwendung des europ\u00e4ischen Rechts (BKartA S.\u00a05). Der EuGH hat die generelle Geltung des europ\u00e4ischen Kartellrechts f\u00fcr die Regelwerke von Sportverb\u00e4nden j\u00fcngst auf Vorlage des Kartellsenats des BGH (Beschl. v. 13.6.2023 \u2013 KZR 71\/21, WuW 2023, 441) im Urteil in der Rechtssache <em>Rogon<\/em> (EuGH v. 9.7.2026 \u2212 C-428\/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz.\u00a021\u00a0ff.) und auf Vorlage des LG Mainz im Urteil in der Rechtssache <em>RRC Sports <\/em>(EuGH v. 16.7.2026 \u2212 C-209\/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz.\u00a068\u00a0ff.) best\u00e4tigt.<\/p>\n<h2>2. Rechtfertigung einer \u201ebewirkten\u201c Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung im konkreten Einzelfall nach der Rechtsprechung des EuGH \u2013 Grunds\u00e4tze<\/h2>\n<p>Nach Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 AEUV sind die 50+1-Bestimmungen kartellrechtswidrig, wenn sie eine \u201eVerhinderung, Einschr\u00e4nkung oder Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts <em>bezwecken oder bewirken<\/em>\u201c. Die 50+1-Regel \u201ebezweckt\u201c aber nach zutreffender Bewertung des BKartA keine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung; eine solche Beschr\u00e4nkung i.S.d. Art.\u00a0101 AEUV wird vielmehr nur \u201ebewirkt\u201c, so dass eine Rechtfertigung unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung des EuGH grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist (BKartA S.\u00a05\u00a0ff.; vgl. dazu auch <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 933). Im Urteil in der Rechtssache <em>Wouters <\/em>(EuGH v. 9.2.2002 \u2013 C-309\/99, Slg. 2002 I 1577 Rz.\u00a097) geht der EuGH davon aus, dass nicht jedes Statut eines Sportverbandes, das zu einer Beschr\u00e4nkung der Handlungsfreiheit der Beteiligten f\u00fchrt, ohne Weiteres unter das Kartellverbot des Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 AEUV f\u00e4llt. Erforderlich sei vielmehr insbesondere eine W\u00fcrdigung der Zielsetzung der Verbandsregelung. Zudem stellt der EuGH hier darauf ab, ob die mit der Rechtsetzung des Sportverbandes verbundenen wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele in einem Zusammenhang stehen (vgl. dazu auch <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 933). Im Urteil in der Rechtssache <em>Meca-Medina<\/em> (EuGH v. 18.7.2006 \u2013 C-519\/04 P, Slg. 2006 I 6991 Rz.\u00a042\u00a0ff.) entwickelt der EuGH den in der <em>Wouters<\/em>-Entscheidung aufgestellten Grundsatz weiter. <em>\u00a0<\/em>Ein Versto\u00df von Doping-Regeln des IOC und der FINA f\u00fcr Sportler gegen das europ\u00e4ische Kartellverbot wird vom EuGH im Ergebnis deshalb verneint, weil der allgemeine Zweck dieses Reglements die Doping-Bek\u00e4mpfung mit dem Ziel einer fairen Durchf\u00fchrung der Sportwettk\u00e4mpfe sei. Dieser legitime Zweck stellt nach Auffassung des EuGH in Bezug auf das europ\u00e4ische Kartellverbot einen validen Rechtfertigungsgrund dar (vgl. zum sog. <em>Meca-Medina<\/em>-Test im Rahmen der Anwendung des Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 AEUV <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 933).<\/p>\n<p>Der EuGH l\u00e4sst aufgrund einer Einschr\u00e4nkung und Pr\u00e4zisierung der Entscheidungen in den Rechtssachen <em>Wouters<\/em> und <em>Meca-Medina<\/em> \u00a0nunmehr Ausnahmen vom europ\u00e4ischen Kartellverbot nur in dem Fall zu, in dem die inkriminierte sportverbandsrechtliche Regel die eintretenden Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen nur \u201ebewirkt\u201c, also nicht \u201ebezweckt\u201c (EuGH v. 21.12.2023, ECLI:EU:C:2023:1011 \u2013 <em>European Super League<\/em>, C-333\/21 juris Rz.\u00a0183-186; vgl. dazu <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 933). Diese Differenzierung wurde vom EuGH jetzt in den Rechtssachen <em>Rogon <\/em>(EuGH v. 9.7.2026 \u2212 C-428\/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz.\u00a036\u00a0ff.) und <em>RRC Sports <\/em>(EuGH v. 16.7.2026 \u2212 C-209\/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz.\u00a0176\u00a0ff.) best\u00e4tigt. Im Fall <em>RRC Sports <\/em>ging es im Rahmen einer Klage von Spielervermittlern gegen die FIFA um die Frage, ob das Regelwerk der FIFA, das die Grenzen festlegt, innerhalb derer die T\u00e4tigkeit von Vermittlern von Fu\u00dfballspielern und -trainern ausge\u00fcbt wird, mit Art.\u00a056, 101 und 102 AEUV sowie Art.\u00a06 DSGVO vereinbar ist (EuGH v. 16.7.2026 \u2212 C-209\/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz.\u00a063). Die Entscheidung in der Rechtssache <em>Rogon <\/em>betrifft den Rechtsstreit zwischen Spielervermittlern und dem Deutschen Fu\u00dfball-Bund e.V. (DFB) bez\u00fcglich der Vereinbarkeit des DFB-Reglements f\u00fcr die Spielervermittlung (RfSV) mit Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 AEUV (EuGH \u00a0v. 9.7.2026 \u2212 C-428\/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz.\u00a01\u00a0ff.).<\/p>\n<p>Die 50+1-Regel beschr\u00e4nkt die Beteiligung an den Wettbewerben der Bundesliga und 2. Bundesliga auf Unternehmen, die entweder in der Rechtsform des Vereins oder in einer Kapitalgesellschaft organisiert sind, an der ein Verein \u201emehrheitlich beteiligt\u201c ist (BKartA S.\u00a06). Ausgeschlossen vom Erwerb einer Lizenz f\u00fcr die Teilnahme an den Wettbewerben der Bundesliga und der 2. Bundesliga sind dadurch insbesondere nat\u00fcrliche Personen, Personengesellschaften sowie solche Kapitalgesellschaften, an denen keine Mehrheitsbeteiligung eines Vereins besteht (BKartA S.\u00a07). Die 50+1-Regel verhindert, dass Ligaklubs einem Kapitalgeber bestimmenden Einfluss auf den eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb einr\u00e4umen und als Gegenleistung mehr Finanzmittel akquirieren k\u00f6nnen, als dies unter der \u00c4gide des 50+1-Regimes m\u00f6glich ist (BKartA S.\u00a013). Dieses Reglement \u201ebewirkt\u201c daher sp\u00fcrbare Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen auf s\u00e4mtlichen M\u00e4rkten, auf denen die Ligaklubs t\u00e4tig sind, und zwar deshalb, weil die Entscheidungsfreiheit bez\u00fcglich einer sehr bedeutsamen Form der Einwerbung von Finanzmitteln erheblich begrenzt wird (BKartA S.\u00a013). \u201e50+1\u201c stellt aber kein Statut dar, das bereits aus sich heraus einen derartigen Grad an Wettbewerbssch\u00e4dlichkeit aufweist, der die Einordnung als bezweckte Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung zur Folge h\u00e4tte (BKartA S.\u00a010\u00a0f.). Die Anerkennung einer Ausnahme vom Kartellverbot ist daher unter bestimmten Voraussetzungen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich.<\/p>\n<h1>II. Uneingeschr\u00e4nkte Vereinspr\u00e4gung der Profifu\u00dfball-Klubsparte als Rechtfertigungsgrund der 50+1-Grundregel \u2013 \u201eVerfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele\u201c i.S.d. EuGH-Rechtsprechung<\/h1>\n<p>F\u00fcr die 50+1-Regel kann nur dann eine Tatbestandsausnahme von Art.\u00a0101 AEUV beansprucht werden, wenn dieses Statut (1) ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt, das als solches keinen wettbewerbsfeindlichen Charakter hat; (2) die Verfolgung dieses Ziels tats\u00e4chlich erforderlich ist und (3) die wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Wirkung nicht \u00fcber das Erforderliche hinausgeht und insbesondere den Wettbewerb nicht vollst\u00e4ndig ausschaltet (BKartA S.\u00a014). Diese Einsch\u00e4tzung des BKartA ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung des EuGH, wonach \u201edie Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele\u201c unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtfertigungsgrund darstellen kann (EuGH v. 21.12.2023,, C-333\/21, ECLI:EU:C:2023:1011, juris Rz.\u00a0183 \u2013 <em>European Super<\/em> <em>League<\/em>; EuGH v. 9.7.2026 \u2212 C-428\/23, ECLI:EU:C:2026:563, juris Rz.\u00a036\u00a0ff. \u2013 <em>Rogon<\/em>; EuGH v. 16.7.2026 \u2212 C-209\/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz.\u00a0176\u00a0ff. \u2013 <em>RRC Sports<\/em>; vgl. dazu auch <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 933). Die als Rechtfertigungsgrund vorgebrachten Gemeinwohlziele d\u00fcrfen nicht in Wirklichkeit einen rein wirtschaftlichen Charakter haben (EuGH v. 16.7.2026 \u2212 C-209\/23, ECLI:EU:C:2026:597, juris Rz.\u00a0183 \u2013 <em>RRC Sports; <\/em>BKartA S.\u00a014). Die Vereinspr\u00e4gung des deutschen Profifu\u00dfballs kommt als Rechtfertigung der wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden 50+1-Regel grunds\u00e4tzlich in Betracht (BKartA S.\u00a015\u00a0ff.; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 933).<\/p>\n<p>Die Ankn\u00fcpfung an die Rechtsform des Idealvereins, also des nicht wirtschaftlichen Vereins i.S.d. \u00a7\u00a7\u00a021\u00a0ff. BGB ist geeignet, breiten Bev\u00f6lkerungskreisen eine Partizipationsm\u00f6glichkeit bez\u00fcglich der vom Bundesliga e.V. veranstalteten Ligawettbewerben zu vermitteln. Denn der Idealverein stellt in Deutschland traditionell die institutionelle Basis der Sportaus\u00fcbung sowohl im Breiten- als auch im Spitzensport dar (BKartA S.\u00a015). Zu den \u201eKernelementen\u201c geh\u00f6rt allerdings die grunds\u00e4tzliche Offenheit der stimmberechtigten Mitgliedschaft f\u00fcr alle Interessierten, wobei die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrags \u201e\u00fcberschaubar\u201c sein muss, so dass die \u201eBeteiligung breiter Bev\u00f6lkerungsschichten am Profifu\u00dfball\u201c gew\u00e4hrleistet ist (BKartA S.\u00a015\u00a0f., 17). Insoweit geht das BKartA zutreffend davon aus, dass nur die umfassende Vereinspr\u00e4gung die \u201eSicherung von Partizipationsrechten der breiten \u00d6ffentlichkeit\u201c erm\u00f6glicht (BKartA S.\u00a018\u00a0f.).<\/p>\n<h1>III. Die vom BKartA beanstandeten Defizite der Satzungslage und der Anwendungspraxis des Bundesliga e.V. bez\u00fcglich der 50+1-Regel<\/h1>\n<h2>1. Unzul\u00e4ssigkeit der F\u00f6rderausnahmen f\u00fcr Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg<\/h2>\n<p>Das BKartA beanstandet zu Recht, dass die Satzung des Bundesliga e.V. (ex DFL e.V.) das Ziel der Vereinspr\u00e4gung als Rechtfertigung der Ausnahme vom Kartellverbot nicht konsistent und systematisch verfolgt, soweit sie die Erteilung einer F\u00f6rderausnahme zul\u00e4sst (BKartA S.\u00a022\u00a0f.). Nach \u00a7\u00a08 Nr.\u00a02 Satz\u00a02 der Satzung des Bundesliga e.V. k\u00f6nnen Ausnahmen vom Erfordernis der rechtlichen Unabh\u00e4ngigkeit des Vereins (\u201eMuttervereins\u201c) i.S.d. \u00a7\u00a08 Nr.\u00a02 Satz\u00a01 bewilligt werden, wenn der betreffende Rechtstr\u00e4ger seit mehr als 20\u00a0Jahren den Fu\u00dfballsport des Vereins ununterbrochen und erheblich gef\u00f6rdert hat (F\u00f6rderausnahme). Inhaber einer solchen Sonderstellung sind derzeit die Klubs Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg. Bei der TSG 1899 Hoffenheim wurde die zugunsten des SAP-Mitbegr\u00fcnders <em>Dietmar Hopp<\/em> seit 2014 bestehende F\u00f6rderausnahme w\u00e4hrend des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens aus freien St\u00fccken durch \u00dcbertragung der Stimmrechtsmehrheit auf den \u201eMutterverein\u201c aufgegeben (siehe dazu unten VIII.). Die noch bestehenden F\u00f6rderausnahmen und die darauf bezogene statutarische Rechtsgrundlage verhindern aktuell eine kartellrechtliche Legalisierung der 50+1-Regel, weil aufgrund der Stimmrechtsmehrheit der F\u00f6rderunternehmen breite Bev\u00f6lkerungskreise nicht in der Lage sind, \u00fcber die Mitgliedschaft im Idealverein bestimmenden Einfluss auf den Profispielbetrieb auszu\u00fcben (BKartA S.\u00a022\u00a0f.; <em>Wertenbruch, <\/em>GmbHR 2024, 932\u00a0f.). Stattdessen kann die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Inhabers einer F\u00f6rderausnahme unabh\u00e4ngig vom bestimmenden Einfluss der an der Organisation des Fu\u00dfballsports interessierten \u00d6ffentlichkeit agieren (BKartA S.\u00a022). Diese Abkoppelung von der breiten \u00d6ffentlichkeit schl\u00e4gt durch auf die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V., weil die Inhaber der F\u00f6rderausnahmen hier ohne Legitimation durch diese \u00d6ffentlichkeit ihre Auffassungen vortragen und ihre Stimme abgeben k\u00f6nnen. Die F\u00f6rderausnahme weist keinen Bezug zum Gemeinwohlaspekt eines vereinsgepr\u00e4gten Wettbewerbs oder zur Sicherung von Partizipationsm\u00f6glichkeiten breiter Bev\u00f6lkerungskreise auf und steht daher einer kartellrechtlichen Rechtfertigung des 50+1-Regel entgegen (BKartA S.\u00a022; <em>Wertenbruch, <\/em>GmbHR 2024, 932\u00a0f.).<\/p>\n<p>Zudem verst\u00f6\u00dft die derzeitige Kombination von 50+1-Regel und F\u00f6rderausnahme deshalb gegen das Gebot homogener Wettbewerbsbedingungen, weil f\u00fcr den verbandsrechtlich beg\u00fcnstigten F\u00f6rderer eines Ligaklubs ein im Vergleich deutlich gr\u00f6\u00dferer Anreiz besteht, diesen Lizenznehmer mit Eigenkapital auszustatten (BKartA S.\u00a022). Denn ein solcher privilegierter F\u00f6rderer kann die Gesch\u00e4ftspolitik des Lizenznehmers wegen der bestehenden Abkoppelung von den Strukturen des Idealvereins ohne R\u00fccksicht auf einen bestimmenden Einfluss der breiten \u00d6ffentlichkeit autonom gestalten. Demzufolge hat der Inhaber einer F\u00f6rderausnahme einen besseren Zugang zu Eigenkapital und damit gr\u00f6\u00dfere Chancen, eine wettbewerbsf\u00e4hige Fu\u00dfballmannschaft f\u00fcr die Bundesliga oder die 2. Bundesliga zu finanzieren (BKartA S.\u00a022). Der Bundesliga e.V. muss daher, wenn das 50+1-Regime prinzipiell fortgelten soll, die statutarische M\u00f6glichkeit der Erteilung einer F\u00f6rderausnahme ebenso beseitigen wie die derzeit noch zugunsten von Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg bestehenden Dispense dieser Art.\u00a0Insoweit bestehen f\u00fcr den Bundesliga e.V. keine Gestaltungsspielr\u00e4ume jenseits des vom BKartA jetzt gezogenen Schlussstrichs.<\/p>\n<h2>2. Beschr\u00e4nkung der Anzahl von stimmberechtigten Mitgliedern \u2013 \u201eRasenBallsport Leipzig\u201c-Modell<\/h2>\n<h3><strong>a) <\/strong><strong>Grundsatz der Offenheit des Vereins f\u00fcr den Neuzutritt von Mitgliedern mit vollem Stimmrecht und passivem Wahlrecht \u2013 Notwendigkeit einer ausdr\u00fccklichen Regelung im 50+1-Statut<\/strong><\/h3>\n<p>Rein vereinsrechtlich ist die Beschr\u00e4nkung der Zahl der in der Mitgliederversammlung stimmberechtigten Mitglieder zul\u00e4ssig (BKartA S.\u00a019\u00a0f.; Erman\/<em>Westermann\/Anzinger<\/em>, BGB, 17.\u00a0Aufl. 2023, \u00a7\u00a026 Rz.\u00a05). Das BKartA verweist zu Recht darauf, dass derartige \u201egeschlossene\u201c Vereine aber nicht der hergebrachten, im deutschen Sport fast ausnahmslos gegebenen Vereinsstruktur entsprechen. Daher bestehen bei einer derartigen Beschr\u00e4nkung der Mitgliederzahl keine hinreichenden Partizipationsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr breite Bev\u00f6lkerungsschichten, die eine Tatbestandsausnahme vom Kartell- und Missbrauchsverbot rechtfertigen k\u00f6nnen (BKartA S.\u00a020). Der Bundesliga e.V. darf daher zum Zwecke der Vermeidung einer kartellbeh\u00f6rdlichen Untersagung des 50+1-Statuts nicht nur darauf abstellen, ob die Rechtsform des Idealvereins pro forma als Grundlage der Vereinspr\u00e4gung der Profisparte vorhanden ist. Es m\u00fcssen vielmehr Grundanforderungen an die Offenheit statutarisch definiert werden, um die Partizipationsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr breite Bev\u00f6lkerungsschichten zu garantieren (BKartA S.\u00a020). Aus Transparenzgesichtspunkten verlangt das BKartA zu Recht, dass die Kautelen der Offenheit des Vereins f\u00fcr den Neuzutritt von Mitgliedern mit Stimmrecht, passivem Wahlrecht, Rede- und Antragsrecht in Zukunft im Wortlaut der 50+1-Regel selbst verankert werden (BKart S.\u00a025\u00a0f., 32).<\/p>\n<p>In Bezug auf die Offenheit des den \u00f6rtlichen Profifu\u00dfball pr\u00e4genden Idealvereins f\u00fcr breite Bev\u00f6lkerungsschichten beanstandet das BKartA nicht nur eine unzureichende Satzungsgrundlage, sondern auch ein langj\u00e4hriges Defizit im Rahmen der Lizenzierungspraxis. Die DFL hat bereits im Jahr 2014 bei einem Lizenznehmer, der \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum konstant \u00fcber nur wenige stimmberechtigte Mitglieder verf\u00fcgt, die \u00d6ffnung der ordentlichen Mitgliedschaft f\u00fcr breite Bev\u00f6lkerungsschichten angemahnt (BKartA S.\u00a017). Es wurde dieser Verein dann aber gleichwohl bei der Lizenzvergabe als unabh\u00e4ngig im Sinne der Satzung des DFL e.V. angesehen (BKartA S.\u00a024). Der Bundesliga e.V. muss k\u00fcnftig \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung einer angemessenen \u00dcbergangsfrist \u2013 vor der j\u00e4hrlichen Lizenzvergabe f\u00fcr die kommende Saison konsequent untersuchen, ob ein lizenznehmender oder an einem Lizenznehmer mit Mehrheit beteiligter Verein offen ist f\u00fcr die Aufnahme von neuen Mitgliedern aus der Mitte der Bev\u00f6lkerung und diese Neumitglieder auch umfassend in die Willensbildung durch Stimm-, Rede- und Antragsrechte in der Mitgliederversammlung des Vereins sowie durch passives Wahlrecht bei der Wahl der Vereinsorgane einbezogen sind (BKartA S.\u00a024, 32: \u201eEntwicklung einer koh\u00e4renten Anwendungspraxis\u201c).<\/p>\n<h3><strong>b) <\/strong><strong>Ablehnung eines Vereinsbeitritts nur bei Vorliegen eines angemessenen Grundes unter Ber\u00fccksichtigung des Leitbilds des Zugangs zur vollberechtigten Mitgliedschaft<\/strong><\/h3>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit der Auffassung des Bundesliga e.V. geht das BKartA zutreffend davon aus, dass nicht jede an einer Vereinsmitgliedschaft interessierte Person einen vorbehaltlosen Anspruch auf Aufnahme hat (BKartA S.\u00a025). Dies \u00e4ndert aber nichts am Leitbild des offenen Zugangs zur vollberechtigten Mitgliedschaft (BKartA S.\u00a025). Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Grundsatzes muss der Bundesliga e.V. angemessene Gr\u00fcnde definieren und transparent fixieren, bei deren Vorliegen eine Ablehnung einer Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied im Ausnahmefall zul\u00e4ssig ist und daher nicht zu einem Hindernis bei der Lizenzierung f\u00fchrt (BKartA S.\u00a025). Als Beispiele f\u00fchrt das BKartA das Bestehen einer Mitgliedschaft in einem anderen Fu\u00dfballverein und eine bestimmte Mindestdauer der Vereinszugeh\u00f6rigkeit an (BKartA S.\u00a025). Da die grunds\u00e4tzliche Anforderung der \u201eOffenheit\u201c des Vereins k\u00fcnftig aus Transparenzgesichtspunkten ausdr\u00fccklich in der Satzung des Bundesliga e.V. geregelt werden muss (BKartA S.\u00a025, 32), ist auch eine Fixierung der wesentlichen anerkennungsf\u00e4higen Ausnahmen erforderlich. Zul\u00e4ssig d\u00fcrfte aber die zus\u00e4tzliche Einf\u00fcgung eines Auffangtatbestands (z.B.: \u201eoder aus einem \u00e4hnlichen Grund\u201c) sein, der dem Bundesliga e.V. unter Ber\u00fccksichtigung des Leitbildes des freien Zugangs eine Einzelfallpr\u00fcfung im Lizenzierungsverfahren erm\u00f6glicht.<\/p>\n<h3><strong>c) <\/strong><strong>K\u00fcnftige Pr\u00fcfung der H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge durch den Bundesliga e.V.<\/strong><\/h3>\n<p>Der Grundsatz der Offenheit des Zugangs zum Verein (\u201eMutterverein\u201c) erfordert k\u00fcnftig auch die Pr\u00fcfung der H\u00f6he der Beitr\u00e4ge, die ein Verein f\u00fcr die ordentliche Mitgliedschaft erhebt (BKartA S.\u00a025). Dieser Beitrag muss f\u00fcr \u201ebreite Bev\u00f6lkerungskreise\u201c finanzierbar bleiben (BKartA S.\u00a025). Zu den \u201ebreiten Bev\u00f6lkerungskreisen\u201c geh\u00f6ren sicherlich auch Auszubildende, Studierende sowie Personen, die aktuell entweder \u00fcber gar kein oder nur \u00fcber ein geringes Erwerbseinkommen verf\u00fcgen. Ma\u00dfstab f\u00fcr die Angemessenheit des Mitgliedsbeitrags ist der Betrag, der \u00fcblicherweise von Vereinen im deutschen Verbandsfu\u00dfball erhoben wird (BKartA S.\u00a025). Ein Idealverein, der eine Fu\u00dfball-Kapitalgesellschaft der Lizenzligen beherrscht oder gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter (Komplement\u00e4r) einer KGaA ist, darf daher grunds\u00e4tzlich keinen h\u00f6heren Mitgliedsbeitrag erheben als ein Kreisligaklub. Der Bundesliga e.V. muss k\u00fcnftig auch diesen Parameter des Zugangs zur Vereinsmitgliedschaft im Wortlaut des 50+1-Statuts ber\u00fccksichtigen, weil er f\u00fcr das regelungsbed\u00fcrftige \u201eErfordernis der Offenheit\u201c von zentraler Bedeutung ist (vgl. dazu BKartA S.\u00a025\u00a0f.)<\/p>\n<h3><strong>d) <\/strong><strong>Fehlende Vereinspr\u00e4gung beim \u201eRasenBallsport Leipzig\u201c-Modell<\/strong><\/h3>\n<p>Der laut Vereinsregister als RasenBallsport Leipzig e.V. firmierende RB Leipzig ist mit einem Prozent an der ausgegliederten RasenBallsport Leipzig GmbH beteiligt, die insbesondere f\u00fcr den Profifu\u00dfball zust\u00e4ndig ist. 99\u00a0Prozent des Stammkapitals der RasenBallsport GmbH h\u00e4lt die Red Bull GmbH (https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/RB_Leipzig). Der RasenBallsport Leipzig e.V. hat aber die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung der RasenBallsport GmbH (https:\/\/rblive.de\/news\/rb-leipzig-ist-nicht-betroffen-ende-des-verfahrens-dfl-legt-anpassung-der-50-1-regel-vor-3562983). Da das jetzt vom BKartA als inkonsistent beanstandete 50+1-Reglement nicht auf die Kapitalmehrheit, sondern auf die Stimmenmehrheit abstellt, verst\u00f6\u00dft die Leipziger Konstruktion formal nicht gegen die aktuelle Fassung dieses Statuts. Der RasenBallsport Leipzig e.V. hatte aber nach Angaben des Klubs auf der Mitgliederversammlung 2024 nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte F\u00f6rdermitglieder (https:\/\/rblive.de\/news\/rb-leipzig-ist-nicht-betroffen-ende-des-verfahrens-dfl-legt-anpassung-der-50-1-regel-vor-3562983). Es geh\u00f6rte bislang zur Vereinsphilosophie, dass nur ausgew\u00e4hlte f\u00fcr den Klub oder den Red-Bull-Konzern t\u00e4tige und n\u00fctzliche Personen den Status eines stimmberechtigten Mitglieds erlangen k\u00f6nnen (https:\/\/rblive.de\/news\/mitgliederversammlung-so-viele-mitglieder-hat-rb-leipzig-aktuell-3805701).<\/p>\n<p>Die Vereinbarkeit der Leipziger Vereinsstruktur mit dem BGB-Vereinsrecht \u00e4ndert nichts daran, dass auf Grundlage der aktuellen Urteilen des EuGH in den Rechtssachen <em>European Super League<\/em>, <em>International Skating Union<\/em> und <em>Royal Antwerp Football Club<\/em> die 50+1-Grundregel nur dann nicht gegen das Kartellverbot des Art.\u00a0101 Abs.\u00a01 AEUV verst\u00f6\u00dft, wenn als \u00fcbergeordneter Rechtfertigungsgrund eine \u201eVereinspr\u00e4gung\u201c des Profifu\u00dfballs garantiert ist. Daf\u00fcr muss der herrschende Idealverein offen sein f\u00fcr die Aufnahme \u201ebreiter Bev\u00f6lkerungskreise\u201c (BKartA S.\u00a024\u00a0ff.).<\/p>\n<h1>IV. Beschr\u00e4nkung der Vereinspr\u00e4gung bei Hannover 96 durch Stimmbindungsvertrag (\u201eHannover 96\u201c-Vertrag)<\/h1>\n<p>Der Idealverein Hannover 96 ist mit 100\u00a0% an der Komplement\u00e4r-GmbH der Hannover 96 GmbH\u00a0&amp; Co. KGaA beteiligt. Bei formaler Betrachtung wird daher die gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafterin der KGaA in \u00dcbereinstimmung mit dem 50+1-Reglement des Bundesliga e.V. vom Mutter-Idealverein beherrscht. Der Hannover 96 e.V. darf aber nach dem im Jahre 2019 zwischen ihm und der Hannover 96 GmbH\u00a0&amp; Co. KGaA sowie der einzigen Kommanditaktion\u00e4rin Hannover 96 Sales\u00a0&amp; Service GmbH\u00a0&amp; Co. KG geschlossenen sog. Hannover-96-Vertrag die Satzung der Komplement\u00e4r-GmbH nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kommanditaktion\u00e4rin \u00e4ndern, erg\u00e4nzen oder ersetzen. Die Satzung der Komplement\u00e4r-GmbH r\u00e4umt der Kommanditaktion\u00e4rin \u00fcber einen, f\u00fcr die Bestellung und Abberufung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zust\u00e4ndigen fakultativen Aufsichtsrat Mitspracherechte bei der Bestellung und Abberufung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Komplement\u00e4r-GmbH ein (vgl. zur Gesellschafts- und Vertragsstruktur bei Hannover 96 BGH v. 16.07.2024 \u2013 II ZR 71\/23, GmbHR 2024, 922 Rz.\u00a02 ff, 50 mit Anm. <em>Wertenbruch<\/em>). Das BKartA befasst sich zwar nicht ausdr\u00fccklich mit der Einschr\u00e4nkung der Vereinspr\u00e4gung durch den Hannover-96-Vertrag, sondern mit der Frage der Nichtbeachtung einer vom Idealverein Hannover 96 an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH adressierten Weisung bez\u00fcglich des Stimmverhaltens der Hannover 96 GmbH\u00a0&amp; Co. KGaA bei der am 11.12.2023 in der Mitgliederversammlung der DFL durchgef\u00fchrten Abstimmung \u00fcber eine m\u00f6gliche Beteiligung von Investoren an Medienerl\u00f6sen der DFL. Das BKartA begr\u00fcndet aber auf Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des EuGH die Unzul\u00e4ssigkeit von formellen F\u00f6rderrausnahmen zu Recht mit der Notwendigkeit eines bestimmenden Einflusses der breiten \u00d6ffentlichkeit \u00fcber den Idealverein an der Profifu\u00dfballsparte (vgl. oben IV. 1). Dieser bestimmende Einfluss der breiten Bev\u00f6lkerungskreise wird aber erheblich eingeschr\u00e4nkt, wenn der Idealverein aufgrund eines Stimmbindungsvertrages mit einem Investor seine Satzung nur mit Zustimmung des Investors \u00e4ndern darf und bei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbestellung und -abberufung in der Komplement\u00e4r-GmbH ein Mitspracherecht dieses Investors ber\u00fccksichtigen muss. Eine Duldung derartiger Stimmbindungsvertr\u00e4ge durch den Bundesliga e.V. steht daher einer Vereinspr\u00e4gung als Rechtfertigungsgrund der durch das 50+1-Statut bewirkten Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen entgegen (vgl. auch <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 933). Zum Zwecke der Sicherung der Legalisierungsf\u00e4higkeit der 50+1-Regel ist der Bundesliga e.V. daher gehalten, das Verbot von Stimmbindungsvertr\u00e4gen, die zu einer Einschr\u00e4nkung des bestimmenden Einflusses der breiten \u00d6ffentlichkeit f\u00fchren, in diesem Statut explizit zu untersagen und f\u00fcr eine Beseitigung bestehender Vertr\u00e4ge dieser Art Sorge zu tragen.<\/p>\n<h1>V. Keine generelle Verpflichtung des Bundesliga e.V. zur Sicherstellung der Einhaltung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerweisungen des Muttervereins bei Abstimmungen in seiner Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V.<\/h1>\n<p>Das BKartA weist zutreffend darauf hin, dass es f\u00fcr eine konsistente Anwendung des 50+1-Reglements nicht geboten ist, bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. bei s\u00e4mtlichen Lizenznehmern die Einhaltung etwaiger gesellschaftsrechtlicher Weisungen des Muttervereins sicherzustellen (BKartA S.\u00a028). Richtig ist, dass die Vereinspr\u00e4gung im Ergebnis eingeschr\u00e4nkt wird, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Fu\u00dfball-Kapitalgesellschaft bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. eine Weisung des Idealvereins als Mehrheitsgesellschafter nicht beachtet, sondern bei der Stimmabgabe eigene Interessen oder\/und die Interessen eines Investors verfolgt. Der Einzelfall, der Anlass f\u00fcr die Untersuchungen und Ausf\u00fchrungen des BKartA zu diesem Problembereich war, weist allerdings Besonderheiten auf, die belegen, dass bei Hannover 96 die Einflussm\u00f6glichkeiten der breiten \u00d6ffentlichkeit auf den Profifu\u00dfball eingeschr\u00e4nkt sind. Die DFL hat 2019 und 2022 durch Pressemitteilungen verlautbart, dass nach ihrer rechtlichen Bewertung die durch den Hannover-96-Vertrag gepr\u00e4gten Beherrschungsverh\u00e4ltnisse bei der Hannover 96 GmbH\u00a0&amp; Co. KGaA wegen des uneingeschr\u00e4nkten Weisungsrechts des Alleingesellschafters Hannover 96 e.V. gegen\u00fcber dem GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit der 50+1-Regel vereinbar seien (vgl. BKartA S.\u00a026). Bei der geheimen Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL \u00fcber die Beteiligung von Investoren an Medienerl\u00f6sen der DFL am 11.12.2023 konnte die DFL aber nicht sicherstellen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Hannover 96 GmbH eine der DFL bekannte Weisung des Hannover 96 e.V. einh\u00e4lt. Bei geheimen Abstimmungen ist dies generell nicht m\u00f6glich. Das Wesen einer geheimen Abstimmung besteht gerade darin, dass die abgegebenen Stimmen und auch die Enthaltungen nicht einzelnen Personen zugeordnet werden k\u00f6nnen. Das BKartA verweist zutreffend darauf, dass die DFL (Bundesliga e.V.), wenn sie die Vereinbarkeit einer speziellen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion mit \u201e50+1\u201c unter Hinweis auf das Weisungsrecht der GmbH-Gesellschafterversammlung aus \u00a7\u00a037 Abs.\u00a01 GmbHG rechtfertigt, auch sicherstellen muss, dass eine ihr im Konfliktfall bekannte Weisungserteilung bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL beachtet wird (BKartA S.\u00a026\u00a0ff.). Retrospektiv muss die damalige rechtliche Beurteilung der Verh\u00e4ltnisse bei Hannover 96 durch die DFL wegen der Unm\u00f6glichkeit der Kontrolle der Einhaltung einer Weisung bei geheimen Abstimmungen als nicht richtig eingestuft werden. Zudem ist die Situation bei Hannover 96 nicht mit der neueren Rechtsprechung des EuGH kompatibel, die allerdings erst nach der Beurteilung durch die DFL ergangen ist (vgl. dazu oben II.; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 933).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen nimmt auch das BKartA zutreffend an, dass der im Zusammenhang mit der Stimmrechtsaus\u00fcbung der Hannover 96 GmbH\u00a0&amp; Co. KGaA in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 aufseiten dieses Verbands aufgetretene Konsistenzversto\u00df bez\u00fcglich der 50+1-Regel auf die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Der betreffende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Hannover 96 GmbH war im Juli 2022 durch einen vom Alleingesellschafter Hannover 96 e.V. unter punktueller Durchbrechung der GmbH-Satzung und formeller Abweichung vom Hannover-96-Vertrag herbeigef\u00fchrten Gesellschafterbeschluss abberufen worden (vgl. BGH v. 16.07.2024 \u2013 II ZR 71\/23, GmbHR 2024, 922 mit Anm. <em>Wertenbruch<\/em>). Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 war der abberufene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur aufgrund einer einstweiligen Verf\u00fcgung des LG Hannover noch im Amt. Das LG Hannover und das OLG Celle (v. 4.4.2023 \u2013 9 U 102\/22, GmbHR 2023, 739) haben auf Klage des betroffenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers den Abberufungsbeschluss als nichtig angesehen. Im Revisionsverfahren hat der II.\u00a0Zivilsenat des BGH dagegen die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses zu Recht in vollem Umfang bejaht (BGH v. 16.7.2024 \u2013 II ZR 71\/23, GmbHR 2024, 922 mit Anm. <em>Wertenbruch<\/em>).<\/p>\n<p>Die in Rede stehende Weisungsproblematik bei Hannover 96 ist in Wirklichkeit nur ein Symptom der durch den Hannover-96-Vertrag zugunsten eines Investors im Widerspruch zur 50+1-Regel eingeschr\u00e4nkten Vereinspr\u00e4gung der Profifu\u00dfballsparte. Die aus \u00a7\u00a037 Abs.\u00a01 GmbHG folgende uneingeschr\u00e4nkte Befugnis, dem GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Weisungen zu erteilen, steht zwar der Gesellschafterversammlung zu; bei der Hannover 96 GmbH\u00a0&amp; Co. KGaA also dem Hannover 96 e.V. und damit der dort konzentrierten, am Fu\u00dfballsport interessierten breiten \u00d6ffentlichkeit. Dazu passt aber nicht, dass der Verein seine Satzung nicht ohne Zustimmung eines Investors, also des Kommanditaktion\u00e4rs, \u00e4ndern kann und die GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur unter Ber\u00fccksichtigung eines Mitspracherechts des Investors bestellen und abberufen kann (vgl. dazu BGH v. 16.07.2024 \u2013 II ZR 71\/23, GmbHR 2024, 922 Rz.\u00a050 mit Anm. <em>Wertenbruch<\/em>). Die Problematik der Einhaltung einer Weisung des Hannover 96 e.V. ist in Wirklichkeit nicht Ausdruck einer allgemeinen Problematik, sondern nur eine Konsequenz dieser Asymmetrie. Bei einem Lizenznehmer mit uneingeschr\u00e4nkter Vereinspr\u00e4gung kann der Bundesliga e.V. prinzipiell davon ausgehen, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgane das Stimmrecht auch bei geheimen Abstimmungen in Konkordanz mit dem Willen des herrschenden Idealvereins aus\u00fcben. In besonders gelagerten Einzelf\u00e4llen kann der Bundesliga e.V. aber gehalten sein, die Einhaltung einer Weisung bei Beschlussfassung in diesem Verband sicherzustellen (BKartA S.\u00a028).<\/p>\n<h1>VI. Keine Verpflichtung des Bundesliga e.V. zur Aufrechterhaltung und Anpassung des 50+1-Reglements \u2013 Mehrheitsbeteiligung von Investoren als kartellrechtliche und verbandsrechtliche Option<\/h1>\n<p>Das BKartA weist zutreffend darauf hin, dass der Bundesliga e.V. kartellrechtlich in keiner Weise gehalten ist, zum Zwecke der Verfolgung von Gemeinwohlzielen die Vorgabe der Mehrheitsbeteiligung des Idealvereins durch das 50+1-Reglement grunds\u00e4tzlich aufrechtzuerhalten und die im Kartellverfahren identifizierten M\u00e4ngel von Satzung und Anwendungspraxis abzustellen (BKartA S.\u00a033). Der Bundesliga e.V. kann vielmehr mit Wirkung f\u00fcr alle 36 Klubs als Lizenznehmer den Einfluss des Idealvereins auf die Profisparte reduzieren oder sogar grunds\u00e4tzlich aufgeben, also \u201e50+1\u201c fallen lassen (BKartA S.\u00a033). Kartellrechtlich vorgegeben ist insoweit nur eine Gleichbehandlung s\u00e4mtlicher Lizenznehmer zum Zwecke der Gew\u00e4hrleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen (BKartA S.\u00a033). Der Bundesliga e.V. ist daher befugt, die bei Bayer 04 Leverkusen und dem VfL Wolfsburg gegebenen Mehrheitsbeteiligungen eines Unternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft allen Lizenznehmern gestatten. Die Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. muss nun also durch Beschluss entscheiden, ob sportpolitisch an der 50+1-Regel festgehalten und die vom BKartA beanstandeten M\u00e4ngel vollst\u00e4ndig beseitigt werden oder die umfassende Pr\u00e4gung der Profisparte durch den Idealverein f\u00fcr alle Ligaklubs aufgegeben werden soll. Im \u00dcbrigen ergibt sich allerdings aus der Beurteilung des BKartA f\u00fcr den Bundesliga e.V. zweifelsfrei der tradierte Grundsatz <em>tertium non datur<\/em>, das hei\u00dft, der bislang beschrittene dritte Weg in Form der prinzipiellen Geltung des 50+1-Statuts bei inkonsistenter Satzungslage und Anwendungspraxis ist jetzt kartellrechtlich gesperrt.<\/p>\n<h1>VII. Frist f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Vorgaben des BKartA bei Aufrechterhaltung der 50+1-Regel \u2013 Einhaltung \u201eangemessener \u00dcbergangszeitr\u00e4ume\u201c<\/h1>\n<p>F\u00fcr die Entwicklung einer koh\u00e4renten Anwendungspraxis zum Zwecke der Gew\u00e4hrleistung der Partizipationsm\u00f6glichkeit der breiten \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Idealvereine r\u00e4umt das BKartA dem Bundesliga e.V. im Falle der prinzipiellen Aufrechterhaltung der 50+1-Regel \u201eangemessene \u00dcbergangszeitr\u00e4ume\u201c zu einer schrittweisen \u00d6ffnung ein (BKartA S.\u00a032). Den bisherigen Inhabern einer F\u00f6rderausnahme, also Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg, steht demnach ein \u201eangemessener \u00dcbergangszeitraum\u201c f\u00fcr die Implementierung einer Mehrheitsbeteiligung eines offenen Idealvereins an der Profisparte-Kapitalgesellschaft zu. Da der Umfang des Kapitalzuflusses durch einen Investor insbesondere f\u00fcr die Finanzierung des Spielerkaders relevant ist, stellen die gew\u00f6hnlichen Vertragslaufzeiten der Lizenzspielervertr\u00e4ge einen wesentlichen Orientierungspunkt f\u00fcr die Angemessenheit des \u00dcbergangszeitraums dar (vgl. <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2024, 933). Bei der Verpflichtung von bedeutenden und daher \u201eteuren\u201c Spielern wird h\u00e4ufig eine l\u00e4ngerfristige Bindung von gew\u00f6hnlich bis zu f\u00fcnf Jahren angestrebt und vollzogen, so dass ein \u00dcbergangszeitraum von drei bis f\u00fcnf Jahren f\u00fcr die Abstellung s\u00e4mtlicher \u00d6ffnungsdefizite einschlie\u00dflich F\u00f6rderausnahmen angemessen ist. Da das BKartA in Bezug auf den angemessenen \u00dcbergangszeitraum keine konkrete Frist festlegt, obliegt es der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. die L\u00e4nge der Interimsphase gemeinsam mit den notwendigen inhaltlichen Anpassungen zu beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Einr\u00e4umung eines \u00fcber f\u00fcnf Jahre hinausgehenden \u00dcbergangszeitraums d\u00fcrfte auch in Bezug auf die aktuell noch bestehenden F\u00f6rderausnahmen f\u00fcr Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg problematisch sein und das Risiko der Einleitung eines formellen Untersagungsverfahrens durch das BKartA begr\u00fcnden. Daf\u00fcr spricht insbesondere der Umstand, dass die TSG 1899 Hoffenheim, die im Jahre 2014 von der DFL wegen einer mehr als 20\u00a0Jahre bestehenden erheblichen finanziellen F\u00f6rderung des Profi- und Amateurfu\u00dfballs sowie des Breitensports durch den Mitbegr\u00fcnder des Softwarekonzerns SAP <em>Dietmar Hopp <\/em>eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der 50+1-Regel erhielt, diese F\u00f6rderausnahme auf Wunsch von <em>Dietmar Hopp<\/em> ohne Inanspruchnahme eines nennenswerten \u00dcbergangszeitraums freiwillig aufgegeben hat. Im Juni 2023 stimmte die Mitgliederversammlung des TSG 1899 Hoffenheim e.V. der \u00dcbertragung der bei <em>Hopp<\/em> liegenden Mehrheit der Anteile an der TSG 1899 Hoffenheim Fu\u00dfball-Spielbetriebs GmbH auf den TSG Hoffenheim e.V. zu. Im November 2023 wurde der Vollzug der Anteils\u00fcbertragung durch notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung verlautbart (https:\/\/www.tsg-hoffenheim.de\/aktuelles\/news\/2023\/11\/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Dass Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg in puncto Umstellungsflexibilit\u00e4t wesentlich schlechter aufgestellt sind als die TSG 1899 Hoffenheim und einen l\u00e4ngeren \u00dcbergangszeitraum als f\u00fcnf Jahre ben\u00f6tigen, m\u00fcsste gegen\u00fcber dem Bundesliga e.V. und notfalls auch in einem neuen Kartellverfahren valide nachgewiesen werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen m\u00fcssen sich Bayer 04 Leverkusen und der VfL Wolfsburg fragen, ob ein vehementer Einsatz f\u00fcr einen m\u00f6glichst langen Bestandsschutz sinnvoll oder eine Konzentration auf den Fu\u00dfball im balltechnischen Sinne auf Grundlage der kartellrechtlich gebotenen neuen Strukturen vorzugsw\u00fcrdig ist. <em>Dietmar Hopp<\/em> hat die Herstellung des \u201eUrzustandes\u201c im Kraichgau damit begr\u00fcndet, dass die F\u00f6rderausnahme der TSG und ihm pers\u00f6nlich \u00fcberwiegend Misstrauen und Anfeindungen eingebracht habe (https:\/\/www.tsg-hoffenheim.de\/aktuelles\/news\/2023\/11\/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Zudem sah sich die TSG als Adressat des jetzt abgeschlossenen Verfahrens des BKartA (https:\/\/www.tsg-hoffenheim.de\/aktuelles\/news\/2023\/11\/tsg-hoffenheim-ist-wieder-50-1-regelklub). Die TSG 1899 Hoffenheim rangiert in der Bundesliga-Abschlusstabelle 2025\/2026 auf Platz\u00a05 unmittelbar vor Bayer 04 Leverkusen; der VfL Wolfsburg ist in die 2. Fu\u00dfball-Bundesliga abgestiegen. In Hoffenheim wurde offensichtlich zum richtigen Zeitpunkt richtig erkannt, dass die 50+1-F\u00f6rderausnahme wegen der damit verbundenen Imponderabilien ein kartellrechtlich angez\u00e4hltes Auslaufmodell ist und die umfassende Anwendung der Adi-Prei\u00dfler-Regel <em>\u201e&#8230;, aber entscheidend is\u2019 auf\u2019m Platz\u201c <\/em>eher zum Ziel f\u00fchrt.<\/p>\n<h1>VIII. K\u00fcnftige permanente Durchsetzung des 50+1-Reglements durch den Bundesliga e.V. bei der Lizenzerteilung<\/h1>\n<p>Das BKartA bem\u00e4ngelt zwar im Ergebnis zu Recht sowohl eine legislative als auch eine administrative Inkonsistenz in Bezug auf das aktuelle 50+1-Statut. Insoweit muss aber konstatiert werden, dass es um sehr schwierige Rechtsfragen geht und die richtungsweisenden Urteile des EuGH in den Rechtssachen <em>European Super League<\/em> (EuGH v. 21.12.2023 \u2013 C-333\/21, ECLI:EU:C:2023:1011), <em>International Skating Union<\/em> (EuGH v. 21.12.2023 \u2013 T-93\/18, ECLI:EU:T:2020:610) und <em>Royal Antwerp Football Club<\/em> (EuGH v. 21.12.2023\u2013 C-680\/21, ECLI:EU:C:2023:1010) erst Ende 2023 ergangen sind. Die achtj\u00e4hrige Dauer des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens best\u00e4tigt die Komplexit\u00e4t der Materie. Zudem musste die DFL davon ausgehen, dass im Falle einer Verweigerung der Lizenz wegen Umgehung der 50+1-Regel eine Klage des betreffenden Lizenznehmers erfolgt, mit der insbesondere die Nichtigkeit dieser Regel wegen eines Versto\u00dfes gegen das europ\u00e4ische Kartellverbot reklamiert wird. Die damit \u2013 auch in Bezug auf Schadensersatzanspr\u00fcche \u2013 verbundenen Risiken waren vor den Urteilen des EuGH vom Dezember 2023 nur schwer kalkulierbar. Der von der DFL 2018 selbst beim BKartA gestellte \u201e\u00a7\u00a032c GWB\u201c-Antrag war offensichtlich die risiko\u00e4rmere Variante.<\/p>\n<p>Sofern der Bundesliga e.V. (ex DFL e.V) im Rahmen einer verbandsautonomen Entscheidung an der 50+1-Regel festh\u00e4lt, muss er auch bei der j\u00e4hrlichen Erteilung der Klublizenzen die Einhaltung des nach Ma\u00dfgabe der Leitlinien des BKartA reformierten Regelwerks sicherstellen und notfalls die Lizenz verweigern. Das ist das Quidproquo der vom BKartA in seinem prinzipiellen Plazet in Aussicht gestellten Ausnahme vom europ\u00e4ischen Kartellverbot. Schiedsgerichte und staatliche Gerichte sind zwar in einem Zivilrechtsstreit nicht formell an eine kartellrechtliche Beurteilung des BKartA dieser Art gebunden. Im Falle einer konsistenten Umsetzung der Vorgaben des BKartA sind aber die Prozessrisiken des Bundesliga e.V. im Falle einer Lizenzverweigerung deshalb als gering einzusch\u00e4tzen, weil die rechtliche Beurteilung des BKartA in jeder Hinsicht konform geht mit den Urteilen des EuGH vom 21.12.2023 (vgl. oben II.1.) und diese Rechtsprechung vom EuGH jetzt in den auf den Profifu\u00dfball bezogenen Rechtssachen <em>Rogon <\/em>(EuGH v. 9.7.2026 \u2212 C-428\/23, ECLI:EU:C:2026:563) und<em> RRC Sports<\/em> (EuGH v. 16.7.2026 \u2212 C-209\/23, ECLI:EU:C:2026:597) im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage gegen die DFB bzw. FIFA zweifelsfrei best\u00e4tigt wurde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundeskartellamt beanstandet inkonsistente Satzungslage und Anwendungspraxis zur 50+1-Regel der Deutschen Fu\u00dfball Liga (DFL) \u2013 Ende der F\u00f6rderausnahmen f\u00fcr Bayer 04 Leverkusen und VfL Wolfsburg sowie der beschr\u00e4nkten Vereinspr\u00e4gung bei Rasen-Ballsport Leipzig und Hannover 96 I. Einstellung des BKartA-Verfahrens B6-37\/18 zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel der DFL gem. \u00a7\u00a7\u00a061 Abs.\u00a02, 32c Abs.\u00a02 GWB \u2013 Definition [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":484,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2336"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/484"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2336"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2336\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2341,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2336\/revisions\/2341"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2336"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2336"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2336"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}