{"id":2375,"date":"2026-11-02T11:47:22","date_gmt":"2026-11-02T10:47:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=2375"},"modified":"2026-11-02T15:39:16","modified_gmt":"2026-11-02T14:39:16","slug":"der-bundesliga-e-v-ex-dfl-vor-der-beschlussfassung-ueber-die-fortgeltung-der-501-grundregel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2026\/11\/02\/der-bundesliga-e-v-ex-dfl-vor-der-beschlussfassung-ueber-die-fortgeltung-der-501-grundregel\/","title":{"rendered":"Der Bundesliga e.V. (ex DFL) vor der Beschlussfassung \u00fcber die Fortgeltung der 50+1-Grundregel"},"content":{"rendered":"<h1><strong> I. Bekenntnis des Bundesliga-Pr\u00e4sidiums zu \u201e50+1\u201c im Anschluss an die Entscheidung des Bundeskartellamtes \u2013 Reform in zwei Stufen<\/strong><\/h1>\n<p>\u201eDas Bundesliga-Pr\u00e4sidium steht zu 50+1\u201c, hei\u00dft es in der am 6.10.2026 im Anschluss an eine Klausurtagung ver\u00f6ffentlichten Stellungnahme des Pr\u00e4sidiums des Bundesliga e.V. (<a href=\"https:\/\/www.bundesliga.com\/de\/bundesliga\/news\/bundesliga-prasidium-stellungnahme-bundeskartellamt-50-plus-1-regel-39439\">https:\/\/www.bundesliga.com\/de\/bundesliga\/news\/bundesliga-prasidium-stellungnahme-bundeskartellamt-50-plus-1-regel-39439<\/a>). Gegenstand der Klausurtagung war die vom Bundeskartellamt am 12.8.2026 (<a href=\"https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Publikation\/DE\/Pressemitteilungen\/50plus1_Schreiben_Verfahrenseinstellung.html?nn=55030\">https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Publikation\/DE\/Pressemitteilungen\/50plus1_Schreiben_Verfahrenseinstellung.html?nn=55030<\/a>) im Zusammenhang mit der Einstellung des Kartellverfahrens bekanntgegebene abschlie\u00dfende kartellrechtliche Bewertung des 50+1-Reglements (vgl. dazu <em>Wertenbruch<\/em>, Das Zusammenspiel von Kapitalgesellschaftsrecht, Kartellrecht und Verbandsrecht bei der Reform des 50+1-Statuts, GmbHR 2026, 1023 Rz. 7 ff.). Nach der 50+1-Regel des Bundesliga e.V. darf ein Investor grunds\u00e4tzlich keine Stimmenmehrheit bei einer Fu\u00dfball-Kapitalgesellschaft erwerben. Es muss vielmehr der Mutter-Idealverein \u00fcber 50 Prozent plus eine Stimme verf\u00fcgen; darauf beruht die Bezeichnung \u201e50+1\u201c. Besonderheiten gelten allerdings f\u00fcr die komplexe Rechtsform der GmbH &amp; Co. KGaA. Hier kann ein Investor eine Beteiligung von mehr als 50 % am Grundkapital der KGaA erwerben, sofern der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 Prozent beherrschte Tochter die Stellung des Komplement\u00e4rs innehat (vgl. dazu unten unter VI.).<\/p>\n<p>Die \u201e50+1\u201c-Basisregel ist nach Auffassung des Pr\u00e4sidiums des Bundesliga e.V. ein \u201ezentrales Grundprinzip des deutschen Profifu\u00dfballs\u201c sowie Grundlage f\u00fcr die \u201egesellschaftliche Verankerung\u201c des Profifu\u00dfballs in Deutschland. Nach der 50+1-Reformagenda des Bundesliga-Pr\u00e4sidiums soll \u2013 in Erg\u00e4nzung zu seiner \u201eklaren Haltung\u201c \u2013 die Mitgliederversammlung des Ligaverbands im Dezember 2026 eine Best\u00e4tigung von 50+1 als ein zentrales Grundprinzip des deutschen Profifu\u00dfballs beschlie\u00dfen. Die finale Bewertung des Bundeskartellamtes wird insoweit als Grundlage angesehen, um \u201e50+1 langfristig rechtssicherer auszugestalten\u201c. Die durch dieses Statut bewirkte Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung k\u00f6nne, so das Bundesliga-Pr\u00e4sidium, in Konkordanz mit den Darlegungen des Bundeskartellamtes durch eine Sicherung der Partizipationsm\u00f6glichkeiten breiter Bev\u00f6lkerungsschichten gerechtfertigt werden. In Bezug auf die konsistentere Ausgestaltung und Anwendung von \u201e50+1\u201c gehe es um den vom Bundeskartellamt insbes. in Bezug auf die F\u00f6rderausnahmen und die Offenheit der Vereine aufgezeigten Anpassungsbedarf.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer zweiten Reformstufe will das Bundesliga-Pr\u00e4sidium dem Ligaverband im ersten Halbjahr 2027 Vorschl\u00e4ge zur einheitlichen Ausgestaltung und Anwendung des 50+1-Statuts bei allen 36 Klubs der Bundesliga und 2. Bundesliga vorlegen. Kartellrechtlich besteht allerdings keine Notwendigkeit, den vom Bundeskartellamt adressierten nicht unerheblichen Anpassungsbedarf durch weitreichende \u00c4nderungen des aktuellen Reglements zu erf\u00fcllen. Denn eine komplette Aufhebung von \u201e50+1\u201c mit der Folge der Zul\u00e4ssigkeit der uneingeschr\u00e4nkten \u00dcbernahme von Fu\u00dfball-Kapitalgesellschaften durch Investoren w\u00fcrde schon die Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung beseitigen und damit nach Kartellrecht einen Idealzustand herbeif\u00fchren, so dass eine Rechtfertigung durch eine Vereinspr\u00e4gung des Profifu\u00dfballs durch Partizipationsm\u00f6glichkeiten breiter Bev\u00f6lkerungskreise nicht erforderlich w\u00e4re (vgl. BKartA S. 33; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 26). Mit dem vom Bundesliga-Pr\u00e4sidium f\u00fcr Dezember 2026 anvisierten Plazet der Ligaklubs zugunsten der \u201e50+1\u201c-Grundregel begibt sich der Ligaverband unter Inkaufnahme einer permanenten sp\u00fcrbaren Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung auf die Rechtfertigungsebene, \u00fcber der auch k\u00fcnftig das Damoklesschwert eines kartellrechtlichen Untersagungsverfahrens schwebt. Die St\u00e4rke des Fadens, an dem dieses Schwert h\u00e4ngt, kann der Bundesliga e.V. durch Beseitigung der vom Bundeskartellamt beanstandeten inkonsistenten Satzungslage und Anwendungspraxis positiv beeinflussen. Die Zweistufigkeit der geplanten Reform hat den Vorteil, dass nach einer verbandsrechtlichen Best\u00e4tigung der 50+1-Grundregel im Dezember 2026 bei den nachfolgenden Beschlussfassungen \u00fcber die erforderlichen Anpassungen sowie den Verhandlungen mit einzelnen Klubs die komplette Aufgabe dieses Prinzips mit der Folge der generellen Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbernahme von Mehrheitsbeteiligungen durch Investoren bei allen Ligaklubs nicht mehr Bestandteil des verbandsrechtlichen Optionsportfolios ist.<\/p>\n<p>Die 50+1-Zukunftsvision des Pr\u00e4sidiums des Bundesliga e.V. liegt inhaltlich weitgehend auf derselben Linie wie die \u201eklare Erwartung\u201c der Vereinigung Unsere Kurve e.V. (<a href=\"http:\/\/www.unserekurve.de\/blog\/die-501-regel-war-immer-richtig-jetzt-muss-sie-konsequent-durchgesetzt-werden\/\">www.unserekurve.de\/blog\/die-501-regel-war-immer-richtig-jetzt-muss-sie-konsequent-durchgesetzt-werden\/<\/a>). Diese Fanvereinigung, die sich selbst als gr\u00f6\u00dfte deutsche Faninteressenvertretung bezeichnet, verlangt vom Bundesliga-Pr\u00e4sidium, dass jetzt bei der Umsetzung der Vorgaben des Bundeskartellamtes im Sinne der \u201e32 regelkonformen Standorte\u201c gehandelt wird. Der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. obliege es, Beschl\u00fcsse zu fassen, die den Wettbewerb in den Bundesligen wieder \u201ezugunsten aller fair gestalten\u201c. Zugleich adressiert Unsere Kurve e.V. eine \u201edeutliche Warnung an die ressourcenstarken Gegner von 50+1\u201c. Diese Regel d\u00fcrfe nicht \u201eweiter torpediert\u201c werden, um sp\u00e4ter eine fehlende Durchsetzung und damit die Hinf\u00e4lligkeit von \u201e50+1\u201c monieren zu k\u00f6nnen. Ein solches \u201edemokratieverachtendes Vorgehen\u201c h\u00e4tte \u201eKollateralsch\u00e4den\u201c zur Folge (<a href=\"http:\/\/www.unserekurve.de\/blog\/die-501-regel-war-immer-richtig-jetzt-muss-sie-konsequent-durchgesetzt-werden\/\">www.unserekurve.de\/blog\/die-501-regel-war-immer-richtig-jetzt-muss-sie-konsequent-durchgesetzt-werden\/<\/a>).<\/p>\n<h1><strong>II. Die Beendigung der F\u00f6rderausnahmen f\u00fcr Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg<\/strong><\/h1>\n<p>Die f\u00fcr eine kartellrechtliche Rechtfertigung der 50+1-Regel erforderliche uneingeschr\u00e4nkte Vereinspr\u00e4gung in Gestalt von Partizipationsm\u00f6glichkeiten breiter Bev\u00f6lkerungskreise ist derzeit auf Grundlage von erteilten statutarischen F\u00f6rderausnahmen bei Bayer 04 Leverkusen und dem VfL Wolfsburg nicht gegeben. Die Vereinbarung eines unbefristeten Bestandsschutzes f\u00fcr diese Werksklubs kommt mangels kartellrechtlicher Verhandlungsmasse nicht in Betracht (vgl. BKartA S. 22, 33; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 16). Einen Gestaltungsspielraum hat der Bundesliga e.V. nur in Bezug auf die L\u00e4nge der vom Bundeskartellamt grunds\u00e4tzlich als zul\u00e4ssig angesehenen \u00dcbergangsfrist f\u00fcr die Beendigung der F\u00f6rderausnahmen (BKartA S. 33; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 16, 27). Eine \u00dcbergangsfrist von mehr als f\u00fcnf Jahren kommt aber insbes. deshalb nicht in Betracht, weil bei der TSG 1899 Hoffenheim e.V. auf die zugunsten des SAP-Mitbegr\u00fcnders <em>Dietmar Hopp<\/em> erteilte F\u00f6rderausnahme w\u00e4hrend des jetzt abgeschlossenen Kartellverfahrens freiwillig verzichtet und die Wiederherstellung der Stimmenmehrheit des Muttervereins innerhalb weniger Monate durch Anteils\u00fcbertragung vollzogen wurde (vgl. <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 16, 27).<\/p>\n<p>Ob es nach der Beschlussfassung im Dezember 2026 \u00fcber die Fortgeltung der 50+1-Grundregel \u2013 neben der Aufhebung der auf die Gew\u00e4hrung von F\u00f6rderausnahmen bezogenen allgemeinen Satzungsregelung \u2013 \u00fcberhaupt zu einer formellen Abstimmung in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. \u00fcber den Entzug der noch bestehenden F\u00f6rderausnahmen f\u00fcr Bayer 04 Leverkusen und den VfL Wolfsburg kommt, h\u00e4ngt davon ab, wie allf\u00e4llige Verhandlungen des Pr\u00e4sidiums des Bundesliga e.V. mit diesen Werksklubs \u00fcber einen freiwilligen Verzicht unter Einr\u00e4umung eines angemessenen \u00dcbergangszeitraums verlaufen. Das Bundesliga-Pr\u00e4sidium beabsichtigt in Bezug auf die Reform von \u201e50+1\u201c eine \u201ekonsensuale L\u00f6sung\u201c innerhalb des Ligaverbandes und verweist diesbez\u00fcglich auf die Notwendigkeit \u201eintensiver Gespr\u00e4che\u201c und eines hohen Ma\u00dfes an \u201eVerantwortungsbewusstsein aller Beteiligten\u201c (<a href=\"https:\/\/www.bundesliga.com\/de\/bundesliga\/news\/bundesliga-prasidium-stellungnahme-bundeskartellamt-50-plus-1-regel-39439\">https:\/\/www.bundesliga.com\/de\/bundesliga\/news\/bundesliga-prasidium-stellungnahme-bundeskartellamt-50-plus-1-regel-39439<\/a>). Insoweit kann der Ligaverband prinzipiell auch darauf setzen, dass die verbliebenen Inhaber einer F\u00f6rderausnahme die Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens valide einsch\u00e4tzen. Das Bundeskartellamt hat auch in Bezug auf die F\u00f6rderausnahmen die aktuelle einschl\u00e4gige Rechtsprechung des EuGH eins zu eins auf die 50+1-Thematik \u00fcbertragen. Die Stimmenmehrheit der Bayer AG und der Volkswagen AG in den jeweiligen Fu\u00dfball-Kapitalgesellschaften gew\u00e4hrleistet <em>partout<\/em> nicht die f\u00fcr die Rechtfertigung der Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung erforderliche Vereinspr\u00e4gung in Gestalt von Partizipationsm\u00f6glichkeiten breiter Bev\u00f6lkerungskreise, sondern sichert das Gegenteil ab (BKartA S. 22 f.; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 16). Die Darlegungen des Bundeskartellamtes zur Notwendigkeit der Beendigung der noch bestehenden F\u00f6rderausnahmen bewegen sich daher auf h\u00f6chstrichterlich bereits eingefahrenen Gleisen.<\/p>\n<h1><strong>III. Partizipationsm\u00f6glichkeiten breiter Bev\u00f6lkerungskreise durch Erwerb einer Klubmitgliedschaft mit vollem Stimmrecht und passivem Wahlrecht<\/strong><\/h1>\n<h2><strong>1. Die Vorgaben des Bundeskartellamtes<\/strong><\/h2>\n<p>Rein vereinsrechtlich kann zwar die Aufnahme von stimmberechtigten Vereinsmitgliedern beschr\u00e4nkt werden (<em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 17; <em>Westermann\/Anzinger <\/em>in Erman, 17. Aufl. 2023, \u00a7 32 Rz. 5). Nur stimmberechtigte Mitglieder k\u00f6nnen allerdings \u00fcber die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung des Idealvereins als Mehrheitsgesellschafter der Fu\u00dfball-Kapitalgesellschaft den nach Kartellrecht erforderlichen richtungsweisenden Einfluss auf den Profifu\u00dfballbetrieb nehmen. Die Satzung des Bundesliga e.V. regelt bislang nicht ausdr\u00fccklich den Grundsatz der Offenheit der Mutter-Idealvereine f\u00fcr den Erwerb einer stimmberechtigten Mitgliedschaft. Die kartellrechtliche Rechtfertigung der vom 50+1-Reglement grunds\u00e4tzlich ausgehenden Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung setzt voraus, dass die Partizipationsm\u00f6glichkeiten breiter Bev\u00f6lkerungskreise durch eine grunds\u00e4tzlich unbeschr\u00e4nkte Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern abgesichert sind. Die Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied kann k\u00fcnftig, sofern der Bundesliga e.V. an der 50+1-Grundregel festh\u00e4lt, nur im Ausnahmefall bei Vorliegen eines sachlichen Grundes versagt werden, etwa \u2013 worauf das Bundeskartellamt hinweist \u2013 wegen bereits bestehender Mitgliedschaft in einem Konkurrenzklub (vgl. BKartA S. 25; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 17). So k\u00f6nnte bspw. der FC Schalke 04 einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn schon eine Mitgliedschaft bei Borussia Dortmund besteht. Zudem darf nach den Vorgaben des Bundeskartellamtes der Mitgliedsbeitrag den Betrag nicht \u00fcbersteigen, der im gesamten deutschen Vereinsfu\u00dfball gew\u00f6hnlich von einem Verein erhoben wird (BKartA S. 25; <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 17). Der Bundesliga e.V. ist zum Zwecke der Gew\u00e4hrleistung der Vereinspr\u00e4gung des deutschen Profifu\u00dfballs gehalten, k\u00fcnftig den Grundsatz der Offenheit der Idealvereine f\u00fcr eine stimmberechtigte Mitgliedschaft statutarisch zu verankern und die Einhaltung bei der Lizenzvergabe zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<h2><strong>2. Beschr\u00e4nkte Mitgliederzahl bei RasenBallsport Leipzig<\/strong><\/h2>\n<p>Der FC Bayern M\u00fcnchen hat aktuell ca. 450.000 Mitglieder (<a href=\"https:\/\/fcbayern.com\/de\/fans\/mitgliedschaft\">https:\/\/fcbayern.com\/de\/fans\/mitgliedschaft<\/a>), Borussia Dortmund ca. 245.000 Mitglieder (<a href=\"https:\/\/www.bvb.de\/de\/de\/der-bvb\/der-verein\/mitgliedschaft.html\">https:\/\/www.bvb.de\/de\/de\/der-bvb\/der-verein\/mitgliedschaft.html<\/a>) und der FC Schalke 04 ca. 220.000 Mitglieder (<a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/FC_Schalke_04\">https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/FC_Schalke_04<\/a>). Das sind die mitgliederst\u00e4rksten Klubs der Bundesliga. Die auf den Profifu\u00dfball bezogenen Partizipationsm\u00f6glichkeiten breiter Bev\u00f6lkerungskreise stehen bei diesem Trio ebenso wie bei den anderen Fu\u00dfballklubs au\u00dfer Frage, die ebenfalls eine hohe Anzahl an Mitgliedern haben und grunds\u00e4tzlich offen sind f\u00fcr den Erwerb einer stimmberechtigten Mitgliedschaft. Der in der saarl\u00e4ndischen 13.000-Einwohner-Gemeinde Spiesen-Elversberg domizilierende Bundesliga-Aufsteiger SV 07 Elversberg z\u00e4hlt immerhin rund 14.000 Mitglieder (<a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/SV_Elversberg\">https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/SV_Elversberg<\/a>). Nach eigenen Angaben auf der Mitgliederversammlung 2024 hatte dagegen der RasenBallsport Leipzig\u00a0e.V. nur 23 stimmberechtigte Mitglieder und 750 nicht stimmberechtigte F\u00f6rdermitglieder, wobei \u2013 als Ausdruck einer entsprechenden Vereinsphilosophie \u2013 nur f\u00fcr den Klub oder den \u201eRed Bull\u201c-Konzern t\u00e4tige und n\u00fctzliche Personen eine Stimmberechtigung erwerben k\u00f6nnen (<a href=\"https:\/\/rblive.de\/news\/mitgliederversammlung-so-viele-mitglieder-hat-rb-leipzig-aktuell-3805701\">https:\/\/rblive.de\/news\/mitgliederversammlung-so-viele-mitglieder-hat-rb-leipzig-aktuell-3805701<\/a>). Da die kartellrechtliche Rechtfertigung des 50+1-Reglements unabdingbar eine Offenheit der Mitgliedschaft f\u00fcr breite Bev\u00f6lkerungskreise erfordert, kann der Bundesliga e.V. derartige Beschr\u00e4nkungen der Aufnahme stimmberechtigter Mitglieder bei der Lizenzvergabe k\u00fcnftig nicht mehr akzeptieren (vgl. <em>Wertenbruch, <\/em>GmbHR 2026, 1023 Rz. 18).<\/p>\n<h1><strong>IV. Unzul\u00e4ssigkeit von Stimmbindungsvertr\u00e4gen und Mitspracherechten eines Investors bei der Bestellung und Abberufung von GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern \u2013 \u201eHannover 96\u201c-Vertrag<\/strong><\/h1>\n<p>Die auf der 50+1-Grundregel beruhende Stimmenmehrheit des Muttervereins in der Fu\u00dfball-Kapitalgesellschaft garantiert diesem Verein eine Beschlussfassungsmacht in den Angelegenheiten des Profifu\u00dfballs. Das ist der evidente Sinn des Mehrheitserfordernisses. Sofern der Bundesliga e.V. durch Beschluss an \u201e50+1\u201c festh\u00e4lt, verlangt die f\u00fcr die kartellrechtliche Rechtfertigung erforderliche Vereinspr\u00e4gung des Profifu\u00dfballs, dass die Partizipationsm\u00f6glichkeiten breiter Bev\u00f6lkerungskreise nicht \u2013 unter formaler Wahrung des Gebots der Stimmenmehrheit des Muttervereins \u2013 durch Stimmbindungsvertr\u00e4ge sowie Mitspracherechte eines Investors bei der Bestellung und Abberufung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern einer Fu\u00dfball-GmbH eingeschr\u00e4nkt werden (<em>Wertenbruch, <\/em>GmbHR 2026, 1023 Rz. 19 ff.). Bei der Reform des 50+1-Reglements muss dies statutarisch klargestellt werden, und der Bundesliga e.V. darf eine Ligalizenz k\u00fcnftig nur erteilen, wenn auch diese Vorgabe von Klubs eingehalten wird.<\/p>\n<p>Die Satzung der Komplement\u00e4r-GmbH der Hannover\u00a096 GmbH\u00a0&amp; Co. KGaA sieht vor, dass f\u00fcr die Bestellung und Abberufung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern ein fakultativer Aufsichtsrat zust\u00e4ndig ist und der Kommanditaktion\u00e4rin (Hannover\u00a096 Sales\u00a0&amp; Service GmbH\u00a0&amp; Co. KG) bei diesen Ma\u00dfnahmen ein Mitspracherecht zusteht. Nach dem \u201eHannover 96\u201c-Vertrag darf der Idealverein Hannover 96 die Satzung der Komplement\u00e4r-GmbH nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Kommanditaktion\u00e4rin \u00e4ndern, erg\u00e4nzen oder ersetzen (vgl. dazu <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 22). Derartige Vertragskonstruktionen schr\u00e4nken \u2013 ebenso wie die F\u00f6rderausnahmen und eine Beschr\u00e4nkung der Aufnahme von stimmberechtigten Mitgliedern \u2013 die Vereinspr\u00e4gung ein und m\u00fcssen daher k\u00fcnftig durch die Satzung des Bundesliga e.V. ausgeschlossen und bei der Lizenzvergabe als Versagungsgrund ber\u00fccksichtigt werden (vgl. dazu <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 22).<\/p>\n<p>Dass der Bundesliga e.V. (ex DFL) den bestehenden \u201eHannover 96\u201c-Vertrag bislang geduldet hat, ist zwar bei retrospektiver Betrachtung nicht \u00fcberzeugend. Dieser Vertrag ist allerdings im Jahre 2019 und damit im Windschatten des 2018 von der DFL beantragten und vom Bundeskartellamt erst jetzt beendeten Kartellverfahrens geschlossen worden, dessen Ausgang nicht vorhersehbar war. Die Ablehnung einer kartellrechtlichen Rechtfertigung der wettbewerbsbeschr\u00e4nkenden 50+1-Regel durch das Bundeskartellamt mit der Folge der uneingeschr\u00e4nkten Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcbernahme einer gesellschaftsrechtlichen Mehrheitsbeteiligung durch einen Investor konnte bis zum 12.8.2026 nicht ausgeschlossen werden. Insoweit wurde in Hannover <em>va banque <\/em>gespielt. Mit der abschlie\u00dfenden Bewertung des Bundeskartellamtes hat sich allerdings das Spiel gedreht. Alle Tr\u00fcmpfe sind jetzt in der Hand des Bundesliga e.V. und k\u00f6nnen im Rahmen einer konsistenten Umsetzung der 50+1-Regel ausgespielt werden.<\/p>\n<h1><strong>V. Keine Notwendigkeit des statutarischen Ausschlusses von geheimen Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V.<\/strong><\/h1>\n<p>Das Bundeskartellamt beanstandet zwar zu Recht, dass die DFL (nunmehr Bundesliga e.V.) bei der geheimen Abstimmung in der Mitgliederversammlung der DFL am 11.12.2023 \u00fcber die Beteiligung von Investoren an Medienerl\u00f6sen der DFL nicht sichergestellt hat, dass der sp\u00e4ter abberufene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Hannover\u00a096\u00a0GmbH eine der DFL bekannte Weisung des Muttervereins Hannover\u00a096\u00a0e.V. einh\u00e4lt (BKartA S. 26 ff.;<em> Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 23 ff.). Dies ist bei einer geheimen Abstimmung generell nicht m\u00f6glich. Daraus folgt aber nicht ein generelles kartellrechtliches Verbot von geheimen Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. zum Zwecke der Sicherstellung der Einhaltung von Weisungen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Fu\u00dfball-GmbH (BKartA S. 26 ff<em>.<\/em>;<em> Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 25). Der in Rede stehende Konsistenzversto\u00df in Bezug auf das 50+1-Reglement beruht vielmehr auf Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, weil die DFL 2019 und 2022 \u00f6ffentlich mitgeteilt hatte, dass der \u201eHannover 96\u201c-Vertrag aufgrund des Weisungsrechts der GmbH-Gesellschafterversammlung (\u00a7 37 Abs. 1 GmbHG) mit \u201e50+1\u201c vereinbar sei (BKartA S. 26 ff<em>.<\/em>;<em> Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 25). Dies ist aus heutiger Sicht insbes. wegen der M\u00f6glichkeit geheimer Abstimmungen nicht zutreffend. Die Durchf\u00fchrung geheimer Abstimmungen in der Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. ist in bestimmten F\u00e4llen nach wie vor erforderlich, um die stimmberechtigten Mitglieder bei umstrittenen und bedeutenden Beschlussgegenst\u00e4nden vor Druckaus\u00fcbung und Repressalien zu sch\u00fctzen. Insoweit obliegt dem Bundesliga e.V. gegen\u00fcber den einzelnen Mitgliedsklubs eine Treue- und Schutzpflicht. Eine Satzungsregelung bez\u00fcglich der Voraussetzungen einer geheimen Abstimmung w\u00e4re aber im Rahmen der Reform des 50+1-Reglements sinnvoll (vgl. zum Ganzen <em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 25).<\/p>\n<h1><strong>\u00a0VI. <\/strong><strong>Die 50+1-Sonderregel f\u00fcr die GmbH &amp; Co. KGaA<\/strong><\/h1>\n<p>Das aktuelle 50+1-Statut enth\u00e4lt eine praktisch sehr bedeutsame Sonderregelung f\u00fcr die GmbH &amp; Co. KGaA. Denn in Bezug auf das Grundkapital der KGaA gilt \u201e50+1\u201c nicht, sofern der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafters (Komplement\u00e4rs) hat (<em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 3 ff.). Sowohl in der Bundesliga (FC Augsburg, SV Werder Bremen, Borussia Dortmund, 1.\u00a0FC K\u00f6ln und SC Paderborn) als auch in der 2. Bundesliga (DSC Arminia Bielefeld, VfL Bochum, Eintracht Braunschweig, SpVgg Greuther F\u00fcrth, Hannover 96, Hertha BSC, 1.\u00a0FC Kaiserslautern, Karlsruher SC und VfL Osnabr\u00fcck) macht diese komplexe Rechtsform Furore. Bei der rein gesellschaftsrechtlich grunds\u00e4tzlich m\u00f6glichen besonderen Variante der Einheits-GmbH &amp; Co. KGaA ist die KGaA als solche Alleingesellschafterin ihrer eigenen Komplement\u00e4r-GmbH. Im Bereich des Profifu\u00dfballs setzt diese Gestaltung allerdings verbandsrechtlich voraus, dass der Mutterverein mehrheitlich an der KGaA beteiligt ist, weil ansonsten ein Investor Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Komplement\u00e4r-GmbH erlangen kann (<em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 6). Durch das aktuelle Erfordernis einer Beteiligung des Muttervereins in H\u00f6he von 100 % an der Komplement\u00e4r-GmbH wird die KGaA-Einheitsvariante ausgeschlossen, sofern ein Investor am Grundkapital der KGaA mehrheitlich beteiligt ist. Im Rahmen der Reform des 50+1-Reglements ist zwar eine \u00c4nderung der vorhandenen Bestimmungen f\u00fcr die GmbH &amp; Co. KGaA nicht zwingend erforderlich. Es muss aber vonseiten des Bundesliga e.V. statutarisch sichergestellt werden, dass die auf der Stellung als Alleingesellschafter beruhende Beherrschung der Komplement\u00e4r-GmbH der KGaA durch den Mutterverein und seine darauf beruhende Beschlussfassungsmacht nicht durch Stimmbindungsvertr\u00e4ge sowie Mitspracherechte eines Investors in einem fakultativen Aufsichtsrat bei der Bestellung und Abberufung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern dieser GmbH eingeschr\u00e4nkt werden <em>(Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2026, 1023 Rz. 19 ff.).<\/p>\n<h1><strong>VII. Ausblick<\/strong><\/h1>\n<p>Es ist zu erwarten, dass die Mitgliederversammlung des Bundesliga e.V. mit gro\u00dfer Mehrheit, wenn auch nicht einstimmig, im Dezember 2026 die Fortgeltung der 50+1-Grundregel beschlie\u00dft mit der Folge, dass Investoren bei Fu\u00dfball-Kapitalgesellschaften nicht die Stimmenmehrheit erwerben k\u00f6nnen. Eine Ausnahme gilt insoweit unter bestimmten Voraussetzungen nur bei der GmbH &amp; Co. KGaA. Alle statutarischen Folgeregelungen des Bundesliga e.V. m\u00fcssen zum Zwecke der kartellrechtlichen Rechtfertigung der bestehenden Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung vom Leitbild der Vereinspr\u00e4gung des deutschen Profifu\u00dfballs durch Partizipationsm\u00f6glichkeiten breiter Bev\u00f6lkerungskreise getragen sein. Die reformierten Satzungsregelungen m\u00fcssen dann bei der Lizenzierungspraxis konsistent umgesetzt werden. Da die aktuelle EuGH-Rechtsprechung bei der abschlie\u00dfenden Bewertung des Bundeskartellamts durchweg Pate gestanden hat, kann das Bundesliga-Pr\u00e4sidium auch davon ausgehen, dass nach einer Best\u00e4tigung der 50+1-Regel durch die Mitgliederversammlung im Dezember 2026 die Herstellung der gebotenen konsistenten Anwendungspraxis mit den betroffenen Klubs im Konsens erreicht werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Bekenntnis des Bundesliga-Pr\u00e4sidiums zu \u201e50+1\u201c im Anschluss an die Entscheidung des Bundeskartellamtes \u2013 Reform in zwei Stufen \u201eDas Bundesliga-Pr\u00e4sidium steht zu 50+1\u201c, hei\u00dft es in der am 6.10.2026 im Anschluss an eine Klausurtagung ver\u00f6ffentlichten Stellungnahme des Pr\u00e4sidiums des Bundesliga e.V. (https:\/\/www.bundesliga.com\/de\/bundesliga\/news\/bundesliga-prasidium-stellungnahme-bundeskartellamt-50-plus-1-regel-39439). Gegenstand der Klausurtagung war die vom Bundeskartellamt am 12.8.2026 (https:\/\/www.bundeskartellamt.de\/SharedDocs\/Publikation\/DE\/Pressemitteilungen\/50plus1_Schreiben_Verfahrenseinstellung.html?nn=55030) im Zusammenhang mit [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":484,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[1],"tags":[958,1027,959,1025,1177,1181,917,916,1064,1178,964,1180,1175,1176,1179,1028],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2375"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/484"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2375"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2375\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2376,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2375\/revisions\/2376"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2375"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2375"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2375"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}