{"id":256,"date":"2018-09-07T14:47:37","date_gmt":"2018-09-07T12:47:37","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=256"},"modified":"2018-09-07T14:52:39","modified_gmt":"2018-09-07T12:52:39","slug":"doch-kein-brexit-mit-schrecken-bundesregierung-legt-entwurf-eines-vierten-gesetzes-zur-aenderung-des-umwandlungsgesetzes-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2018\/09\/07\/doch-kein-brexit-mit-schrecken-bundesregierung-legt-entwurf-eines-vierten-gesetzes-zur-aenderung-des-umwandlungsgesetzes-vor\/","title":{"rendered":"Doch kein \u201eBrexit\u201c mit Schrecken? \u2013 Bundesregierung legt Entwurf eines Vierten Gesetzes zur \u00c4nderung des Umwandlungsgesetzes vor"},"content":{"rendered":"<p>Seit nunmehr zweieinhalb Jahren schwebt das Damoklesschwert des \u201eBrexit\u201c \u00fcber den in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmen in englischer Rechtsform (Ltd., PLC, LLP). Wird der Austritt Gro\u00dfbritanniens aus der EU wirksam, ohne dass ein Austrittsabkommen ausgehandelt wurde, das f\u00fcr diese Briefkastengesellschaften einen Rettungsanker parat h\u00e4lt, droht der Verlust der Rechtsf\u00e4higkeit in Deutschland (dazu <em>Teichmann\/Knaier,<\/em> IWRZ 2016, 243). Es ist n\u00e4mlich davon auszugehen, dass dann wieder die Sitz- und nicht die durch den EuGH und die Niederlassungsfreiheit vorgegebene Gr\u00fcndungstheorie Anwendung findet. F\u00fcr die englischen Gesellschaften w\u00e4ren die Folgen fatal: Die deutschen Gerichte w\u00fcrden eine Umqualifizierung der englischen Rechtsform in ein deutsches Pendant vornehmen. Aus einer Limited k\u00f6nnte dann eine OHG oder GbR, aus einer Einpersonen-Limited ein Einzelkaufmann oder schlicht eine gew\u00f6hnliche unbeschr\u00e4nkt haftende Person werden. All dies ist nichts Neues und die bisherige Literatur hat die Thematik und L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten umfassend aufgezeigt (siehe j\u00fcngst bspw. die Vorschl\u00e4ge von <em>Miras\/Tonner,<\/em> GmbHR 2018, 601;\u00a0<em>Wachter,<\/em> <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636719287288708750&amp;url=rn%3azsa%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fGMBHR%2f1537437.xml&amp;ref=hitlist_hl\" target=\"_blank\">GmbHR 2018, R260<\/a> und <em>S\u00fc\u00df,<\/em> ZIP 2018, 1277).<\/p>\n<p>Die erdachten Rettungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr englische Ltd\u00b4s erwiesen sich in der Praxis jedoch teilweise als problematisch. Ein beliebter Vorschlag war der grenz\u00fcberschreitende Formwechsel in eine deutsche Rechtsform, der nach den Grunds\u00e4tzen des EuGH m\u00f6glich ist. Doch selbst im grenz\u00fcberschreitenden Umwandlungsrecht sehr aktive und versierte Praktiker mussten bei einem solchen Versuch die Erfahrung machen, dass das britische Companies House angesichts des Austritts nicht sehr kooperativ ist. Ein <a href=\"https:\/\/www.heckschen-vandeloo.de\/cdn\/user_upload\/content\/pdf\/rechtsprechung\/schreiben-companies-house-08-02-2017.pdf\" target=\"_blank\">ver\u00f6ffentlichtes Schreiben des Companies House<\/a> zeigt, dass man dort nicht gewillt ist, einen Formwechsel nach den Vorgaben des EuGH durchzuf\u00fchren und einzutragen. Die immer dringlicher werdende Frage in Deutschland war also: <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fiwrz%2F2016%2Fcont%2Fiwrz.2016.243.1.htm&amp;anchor=Y-300-Z-IWRZ-B-2016-S-243-N-1\" target=\"_blank\">Brexit \u2013 Was nun?<\/a><\/p>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber nahm diese Frage ernst (hierzu im Vorfled des Referentenentwurfes\u00a0<em>Wachter,<\/em> GmbHR 2018, R260, R260 f.) und pr\u00e4sentierte j\u00fcngst mit dem <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/DE\/Umwandlungsgesetz_viertes.html?nn=6712350\" target=\"_blank\">Referentenentwurf f\u00fcr ein Viertes Gesetzes zur \u00c4nderung des Umwandlungsgesetzes<\/a> seine Antwort darauf. Ziel des Gesetzes ist, es Rechtssicherheit f\u00fcr die betroffenen britischen Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland zu schaffen und den geordneten Wechsel in eine inl\u00e4ndische Gesellschaftsrechtsform mit beschr\u00e4nkter Haftung durch eine neue Variante zu erweitern bzw. zu erm\u00f6glichen. Hierf\u00fcr sieht der Entwurf vor, in den \u00a7\u00a7 122a ff. UmwG Vorschriften \u00fcber die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften zu erg\u00e4nzen und das bestehende Regelungskonzept entsprechend anzupassen.<\/p>\n<p>In der Praxis wird hierdurch erm\u00f6glicht, eine britische Gesellschaft auf eine KG zu verschmelzen und deren bisherige(n) Gesellschafter als Kommanditisten zu beteiligen. Mit der klassischen Konstruktion einer GmbH &amp; Co. KG bleibt so die Haftung beschr\u00e4nkt, unter Einsatz einer UG (haftungsbeschr\u00e4nkt) als Komplement\u00e4r ist sogar das Mindestkapital (fast) entbehrlich. Der Entwurf zielt somit ersichtlich darauf ab, die \u201eabtr\u00fcnnigen\u201c Limited-Unternehmer zur\u00fcck zu den heimischen Rechtsformen zu locken.<\/p>\n<p>Gesetzgebungstechnisch wird vorgeschlagen, Buch 2 Teil 2 Abschnitt 10 des UmwG f\u00fcr Personenhandelsgesellschaften i.S.d. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zu \u00f6ffnen. Dies betrifft die OHG und die KG. Auf diese sollen nach \u00a7 122a Abs. 2 UmwG-E die Vorschriften des Ersten Teils und des Ersten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des UmwG entsprechend angewendet werden. Allerdings sieht \u00a7 122b Abs. 1 Nr. 2 UmwG-E diese nur als \u00fcbernehmende oder neue Gesellschaften vor. \u00a7 122c Abs. 2 Nr. 13 UmwG-E stellt nun klar, dass f\u00fcr jeden Anteilsinhaber bei der Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft im Verschmelzungsplan oder dessen Entwurf klargestellt werden muss, ob ihm in der \u00fcbernehmenden oder der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten gew\u00e4hrt wird. Weitere \u00c4nderungen betreffen vor allem formale Anpassungen und Anpassungen an die Besonderheiten der Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften an der grenz\u00fcberschreitenden Verschmelzung. Neugeschaffen wird ein Anwendungsbefehl f\u00fcr \u00a7 8 Abs. 3 UmwG in \u00a7 122e S. 3 UmwG-E. Hierdurch soll das Verfahren der Verschmelzung auf eine Personenhandelsgesellschaft als Zielgesellschaft vereinfacht werden, indem ein Verschmelzungsbericht dann f\u00fcr entbehrlich erkl\u00e4rt wird, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtstr\u00e4ger auf seine Erstattung verzichten oder sich alle Anteile des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers in der Hand des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers befinden.<\/p>\n<p>Neu eingef\u00fcgt werden soll dar\u00fcber hinaus \u00a7 122m UmwG-E \u00fcber den Austritt des Vereinigten K\u00f6nigreichs Gro\u00dfbritannien und Nordirland aus der Europ\u00e4ischen Union. Hiermit wird eine \u00dcbergangsvorschrift f\u00fcr vor Wirksamwerden des Brexit begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verschmelzungen geschaffen. Entscheidend f\u00fcr das Eingreifen der Norm ist die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsplans nach \u00a7 122c Abs. 4 UmwG vor dem Ausscheiden Gro\u00dfbritanniens aus der EU. Ist diese geschehen, wird eine britische Gesellschaft, die auf eine \u00fcbernehmende oder neue deutsche Handelsgesellschaft verschmolzen wird, f\u00fcr den Zweck der Verschmelzung auch nach Wirksamwerden des Brexit als EU-Gesellschaft behandelt. Hinzu kommt jedoch, dass die Verschmelzung unverz\u00fcglich nach dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsplans zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet werden muss. Der Gesetzgeber schr\u00e4nkt dies jedoch ein und l\u00e4sst eine Anmeldung innerhalb von zwei Jahren zu, um unter \u00a7 122m UmwG-E zu fallen.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, inwiefern noch bestehende britische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland von dem neuen Angebot des Gesetzgebers Gebrauch machen werden. In vielen F\u00e4llen droht trotz der neuen M\u00f6glichkeit der Verlust der Rechtsf\u00e4higkeit, wenn vers\u00e4umt wird, den Verschmelzungsplan vor Wirksamwerden des Brexit notariell beurkunden zu lassen. Trotzdem ist der vom Gesetzgeber gew\u00e4hlte Weg im Grunde zu begr\u00fc\u00dfen. Auf diese Weise wird den vom Brexit betroffenen Gesellschaften ein durchaus gangbarer Ausweg aus der Problematik erm\u00f6glicht. Erfreulicherweise wurde nicht der Weg gew\u00e4hlt, den betroffenen Gesellschaften durch eine dauerhafte Anerkennung ihrer Rechtsform Bestandsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit nunmehr zweieinhalb Jahren schwebt das Damoklesschwert des \u201eBrexit\u201c \u00fcber den in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmen in englischer Rechtsform (Ltd., PLC, LLP). Wird der Austritt Gro\u00dfbritanniens aus der EU wirksam, ohne dass ein Austrittsabkommen ausgehandelt wurde, das f\u00fcr diese Briefkastengesellschaften einen Rettungsanker parat h\u00e4lt, droht der Verlust der Rechtsf\u00e4higkeit in Deutschland (dazu Teichmann\/Knaier, IWRZ 2016, 243). 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