{"id":335,"date":"2018-12-17T13:44:54","date_gmt":"2018-12-17T12:44:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=335"},"modified":"2018-12-17T15:22:33","modified_gmt":"2018-12-17T14:22:33","slug":"abseitsfalle-des-olg-muenchen-wo-tagt-der-aufsichtsrat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2018\/12\/17\/abseitsfalle-des-olg-muenchen-wo-tagt-der-aufsichtsrat\/","title":{"rendered":"Abseitsfalle des OLG M\u00fcnchen: Wo tagt der Aufsichtsrat?"},"content":{"rendered":"<p>In vielen Aktiengesellschaften ist es bew\u00e4hrte Praxis, dass der Aufsichtsrat nicht nur im Elfenbeinturm der Konzernzentrale tagt, sondern auch in Betriebsst\u00e4tten oder bei Tochtergesellschaften. Anlass k\u00f6nnen nicht nur Unternehmenszusammenschl\u00fcsse oder gr\u00f6\u00dfere Zuk\u00e4ufe sein, wo es in besonderem Ma\u00dfe im Unternehmensinteresse liegen kann, die Integration durch ein entsprechendes Symbol der Wertsch\u00e4tzung zu f\u00f6rdern. Ebenso k\u00f6nnen eine lokale Krisenlage, eine im Raum stehende Werksschlie\u00dfung oder ein Personalabbau einen anderen Sitzungsort tragen. Aber auch ein R\u00fcckzug in ein (l\u00e4ndliches) Hotel f\u00fcr eine in den Folgen weitreichende, mehrt\u00e4tige Strategiesitzung mit dem Vorstand oder auch nur zur Verbesserung der Arbeitsf\u00e4higkeit eines neu zusammengesetzten Aufsichtsrats, dessen Mitglieder sich kennen und sch\u00e4tzen lernen sollen, sind gelebte Praxis und richtigerweise nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Bei alldem ist aber neuerdings Vorsicht geboten. Denn das OLG M\u00fcnchen (Beschluss v. 28.8.2018 \u2013 31 Wx 61\/17, abrufbar <a href=\"http:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20541?hl=true\">http:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-20541?hl=true<\/a> hat sich zum rechtlich zul\u00e4ssigen Sitzungsort des Aufsichtsrats mit einer m.E. nicht gebotenen Parallelwertung zum Recht der Hauptversammlung auf Kante gestellt und entschieden:<\/p>\n<p>\u201eZwar enth\u00e4lt das AktG keine ausdr\u00fcckliche Regelung dar\u00fcber, an welchem Ort der Aufsichtsrat einer AG seine Sitzungen abzuhalten hat. Jedoch folgt daraus, (&#8230;) nicht, dass der Aufsichtsratsvorsitzende nach eigenem Gutd\u00fcnken einen Versammlungsort bestimmen kann. Vielmehr ist, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Versammlungsort grunds\u00e4tzlich entsprechend \u00a7 121 Abs. 5 AktG der Sitz der Gesellschaft, wobei die R\u00e4umlichkeiten der Gesellschaft im Fall ihrer Eignung als Versammlungslokal der Wahl angesehen werden. Die Regelung hat den Zweck, auch Aufsichtsratsmitglieder vor einer willk\u00fcrlichen Wahl des Versammlungsortes und einer daraus folgenden Beeintr\u00e4chtigung ihres Teilnahmerechts zu sch\u00fctzen. (&#8230;) Nur wenn alle Aufsichtsratsmitglieder einverstanden sind, k\u00f6nnte ausnahmsweise auch ein anderer Ort zur Abhaltung der Sitzungen des Aufsichtsrats gew\u00e4hlt werden.\u201c<\/p>\n<p>Gerade bei streitigen Beschlussgegenst\u00e4nden auf der Tagesordnung ist angesichts dieser Wendung der Rechtsprechung fortan bei der Wahl des Versammlungsortes besondere Vorsicht geboten. Gleiches gilt nat\u00fcrlich, wenn einzelne Aufsichtsratsmitglieder verhindert sind.<\/p>\n<p>Abhilfe k\u00f6nnte m.E. hier eine Satzungs\u00e4nderung bei n\u00e4chster Gelegenheit bieten, die dem Aufsichtsratsvorsitzenden eine Wahl unter verschiedenen alternativen Tagungsorten bei der Einberufung der Aufsichtsratssitzung ausdr\u00fccklich zuweist; auch das OLG M\u00fcnchen hat den Satzungsvorbehalt ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In vielen Aktiengesellschaften ist es bew\u00e4hrte Praxis, dass der Aufsichtsrat nicht nur im Elfenbeinturm der Konzernzentrale tagt, sondern auch in Betriebsst\u00e4tten oder bei Tochtergesellschaften. Anlass k\u00f6nnen nicht nur Unternehmenszusammenschl\u00fcsse oder gr\u00f6\u00dfere Zuk\u00e4ufe sein, wo es in besonderem Ma\u00dfe im Unternehmensinteresse liegen kann, die Integration durch ein entsprechendes Symbol der Wertsch\u00e4tzung zu f\u00f6rdern. 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