{"id":358,"date":"2019-03-25T12:42:31","date_gmt":"2019-03-25T11:42:31","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=358"},"modified":"2019-03-27T12:16:35","modified_gmt":"2019-03-27T11:16:35","slug":"anwaltliches-gesellschaftsrecht-vor-der-reform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2019\/03\/25\/anwaltliches-gesellschaftsrecht-vor-der-reform\/","title":{"rendered":"Anwaltliches Gesellschaftsrecht vor der Reform"},"content":{"rendered":"<p>Gleich beide anwaltlichen Berufsorganisationen haben in letzter Zeit Entw\u00fcrfe f\u00fcr eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts vorgelegt: Die BRAK im Mai 2018 und der DAV im M\u00e4rz 2019. Damit besteht nun erstmals seit vielen Jahren eine reale Chance, dass dieser Rechtsbereich eine \u201evern\u00fcnftige\u201c Neuregelung erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>In einigen Punkten gleichen sich die beiden Entw\u00fcrfe. So soll die Anwalts-KG, die GmbH &amp; Co. KG sogar, erlaubt werden. Eigentlich banal, aber noch in j\u00fcngerer Zeit Gegenstand heftiger Kontroversen in der BGH-Rechtsprechung. Anwaltssoziet\u00e4ten sollen grunds\u00e4tzlich eigens zugelassen werden, nicht mehr nur die nat\u00fcrlichen Personen.<\/p>\n<p>Beim Thema interprofessioneller Zusammenschl\u00fcsse schreitet der DAV deutlich mutiger voran als die BRAK. Das BVerfG hatte in letzter Zeit mehrfach Verbote interprofessioneller Zusammenarbeit wie auch die daran vom Gesetzgeber gekn\u00fcpften Mehrheitsverh\u00e4ltnisse f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Der DAV nimmt das zum Anlass f\u00fcr eine Generalklausel: \u201eVereinbare\u201c Berufe d\u00fcrften mit Anw\u00e4lten verbunden werden. Was das bedeutet, ist offen, klare Konturen gibt es nicht mehr. Das bietet Chancen f\u00fcr gute, den Mandanten dienliche F\u00e4cherkombinationen. Andererseits werden \u00c4ngste vor einer \u201e\u00dcberfremdung\u201c anwaltlicher Gesellschaften geweckt, die Widerstand heraufbeschw\u00f6ren.<\/p>\n<p>Das hei\u00dfeste Eisen hat der DAV am Ende nicht anpacken wollen: Die \u201eausw\u00e4rtige Kapitalbeteiligung\u201c, sprich: Geld von Investoren. Man pr\u00e4feriert, dem BMJV den Vortritt zu lassen. Von dort war angek\u00fcndigt worden, man wolle Investitionen in rechtsberatende Unternehmen harmonisch regeln, Anwaltskanzleien also im gleichen Zuge wie Inkassofirmen. Diese Zur\u00fcckhaltung des DAV ist nicht vornehm, sondern furchtsam. Das Feld wird Ministerialbeamten \u00fcberlassen, statt mutig eigene Ideen vorzulegen. Dabei geht es gerade hier, bei der Finanzkraft unterschiedlicher Anbieter von Rechtsdienstleistungen, um die wirtschaftliche Ausgangslage im Verteilungswettkampf um die beste Position auf dem Rechtsberatungsmarkt.<\/p>\n<p>Der DAV-Entwurf bietet Anregungen zur Neugestaltung der berufsrechtlichen Normen. Einiges wird zupackend angegangen, bei anderem schreckt die Berufsvertretung zur\u00fcck. Bei \u00fcber 160000 Anw\u00e4lten mit einem \u00e4u\u00dferst heterogenen Berufsbild gilt es offenbar, stets politische R\u00fccksichten zu nehmen und nicht die Zukunftsaufstellung mit der \u201eBrechstange\u201c durchzusetzen. Nun ist das BMJV gefragt. Wenn es sich beeilt, k\u00f6nnte die BRAO noch im Laufe der aktuellen Legislaturperiode gr\u00fcndlich \u00fcberarbeitet und modernisiert, die Anwaltschaft fit gemacht werden f\u00fcr die Zukunft.<\/p>\n<p>Ausf\u00fchrlicher zu diesem Thema: <em>R\u00f6mermann<\/em> im <a href=\"http:\/\/www.gmbhr.de\/58159.htm\" target=\"_blank\">\u201eBlickpunkt\u201c, GmbHR 7\/2019<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gleich beide anwaltlichen Berufsorganisationen haben in letzter Zeit Entw\u00fcrfe f\u00fcr eine Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts vorgelegt: Die BRAK im Mai 2018 und der DAV im M\u00e4rz 2019. 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