{"id":37,"date":"2018-04-06T11:18:04","date_gmt":"2018-04-06T09:18:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=37"},"modified":"2018-04-27T11:10:36","modified_gmt":"2018-04-27T09:10:36","slug":"erste-ueberlegungen-zu-auswirkungen-der-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichts-zur-intersexualitaet-auf-das-aktien-und-gmbh-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2018\/04\/06\/erste-ueberlegungen-zu-auswirkungen-der-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichts-zur-intersexualitaet-auf-das-aktien-und-gmbh-recht\/","title":{"rendered":"Erste \u00dcberlegungen zu Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Intersexualit\u00e4t auf das Aktien- und GmbH-Recht"},"content":{"rendered":"<p>Die Entscheidung des <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636565432945418750&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fRechtsprechung%2fBVerfG%2f2017%2f1419260.xml&amp;ref=hitlist_hl\" target=\"_blank\">BVerfG vom 10.10.2017 \u2013 1 BvR 2019\/16<\/a> hat bei Verk\u00fcndung in den Medien ein breites Echo gefunden. Unmittelbar betrifft die Entscheidung das Personenstandsrecht, welches der Gesetzgeber nun zu \u00e4ndern hat. Es stellt sich freilich die Frage, ob es dar\u00fcber hinaus auch Ausstrahlungen in das Aktien- und GmbH-Recht geben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Worum geht es? Medizinisch wurde erwiesen, dass es neben Personen m\u00e4nnlichen und weiblichen Geschlechts, auch Intersexuelle gibt, die \u201e<em>sich dauerhaft weder dem m\u00e4nnlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen<\/em>.\u201c Das BVerfG referiert in Rz. 10 eine H\u00e4ufung von 1:500 in der Bev\u00f6lkerung. Andere Stimmen nennen geringere Quoten zwischen 1:2000 und 1:5000.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Personen leitet das BVerfG aus dem Grundgesetz einen doppelten Schutz ab. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sch\u00fctze (auch) deren geschlechtliche Identit\u00e4t. Weitergehend sch\u00fctze aber Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG (auch) Menschen, die sich dauerhaft weder dem m\u00e4nnlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.<\/p>\n<p>Sowohl das Aktien- wie auch das GmbH-Recht kennen ihrerseits Personenverzeichnisse, die an den neuen Ma\u00dfst\u00e4ben des BVerfG zu messen sind. Anzuf\u00fchren sind beispielsweise f\u00fcr die AG das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung (\u00a7 129 Abs. 1 S. 2 AktG) und das Aktienregister (\u00a7 67 Abs. 1 S. 1 AktG) sowie f\u00fcr die GmbH die Liste der Gesellschafter (\u00a7 40 GmbHG). Alle diese Regelungen unterscheiden sich von \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG allerdings gerade dadurch, dass dort keine Angabe des Geschlechts verlangt wird. Insoweit stellt sich also lediglich die Frage, ob das Ausleben der geschlechtlichen Identit\u00e4t verfassungsrechtlich eine Erweiterung gebietet. Das ist jedoch auf Grundlage der \u00dcberlegungen des BVerfG unter Rz. 47 der Entscheidung klar zu verneinen. Dort legt das Gericht n\u00e4mlich sichtlich Spur f\u00fcr eine diskriminierungsfreie Gestaltung des Personenstandsrechts durch Verzicht auf Geschlechtsangaben.<\/p>\n<p>Damit r\u00fccken jene Bestimmungen des Gesellschaftsrechts in den Fokus, die ausdr\u00fccklich \u201enur\u201c das m\u00e4nnliche und das weibliche Geschlecht ansprechen, wie etwa \u00a7 96 Abs. 2 AktG, der f\u00fcr die Besetzung von Aufsichtsr\u00e4ten \u201enur\u201c Mindestanteile von Frauen und M\u00e4nnern vorschreibt, nicht aber Mindestanteile an Intersexuellen. \u00c4hnliche Regelungen enthalten \u00a7\u00a7 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG oder \u00a7\u00a052 Abs. 2 GmbHG. Hier stellt sich vermeintlich offensichtlich die Frage der Vereinbarkeit des Ausschlusses von Intersexuellen vom Quotenschutz mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Tats\u00e4chlich bedarf es jedoch keiner \u00c4nderung dieser Bestimmungen. Daf\u00fcr streitet m.E. n\u00e4mlich, dass sie auf einer spezielle(re)n Regelung des GG beruhen, n\u00e4mlich Art. 3 Abs. 2 GG. Diese Vorschrift des GG stellt anders als Art. 3 Abs. 3 GG schon nach dem Wortlaut gerade nicht auf das Geschlecht ab, sondern auf Mann und Frau. Diesen Unterschied arbeitete auch das BVerfG in einer systematischen Verfassungsauslegung klar heraus (Rz. 60). W\u00f6rtlich f\u00fchrt es aus: \u201e<em>Der \u00fcber das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichende Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 2 GG besteht darin, dass er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Die genannten Bestimmungen des Aktien- bzw. GmbH-Rechts sind daher ungeachtet der Nichtnennung Intersexueller dem Auftrag des GG aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 (\u201e<em>Der Staat f\u00f6rdert die tats\u00e4chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin<\/em>\u201c) entsprechende einfachgesetzliche Konkretisierungen. Die Entscheidung, das weitergehende Gleichberechtigungsgebot auf Mann und Frau zu beschr\u00e4nken, hat die Verfassung selbst getroffen. Das ist auf der Ebene nachgeordneten (Aktien- und GmbH-) Rechts nicht zu revidieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Entscheidung des BVerfG vom 10.10.2017 \u2013 1 BvR 2019\/16 hat bei Verk\u00fcndung in den Medien ein breites Echo gefunden. Unmittelbar betrifft die Entscheidung das Personenstandsrecht, welches der Gesetzgeber nun zu \u00e4ndern hat. Es stellt sich freilich die Frage, ob es dar\u00fcber hinaus auch Ausstrahlungen in das Aktien- und GmbH-Recht geben k\u00f6nnte. 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