{"id":436,"date":"2019-09-02T13:18:22","date_gmt":"2019-09-02T11:18:22","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=436"},"modified":"2019-09-02T13:18:22","modified_gmt":"2019-09-02T11:18:22","slug":"neues-vom-bgh-nicht-nur-zur-gesellschafterliste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2019\/09\/02\/neues-vom-bgh-nicht-nur-zur-gesellschafterliste\/","title":{"rendered":"Neues vom BGH &#8211; Nicht nur zur Gesellschafterliste"},"content":{"rendered":"<p>Die Streitigkeiten um die Gesellschafterliste scheinen kein Ende zu nehmen. Dies gilt nicht f\u00fcr die Praxis, sondern auch f\u00fcr die Gerichte. Selbst der BGH muss sich immer wieder mit der Gesellschafterliste befassen (j\u00fcngst <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20190702.iizr406%2F17\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BGH, Urt. v. 2.7.2019 \u2013 II ZR 406\/17<\/a>, demn\u00e4chst in der GmbHR).<\/p>\n<p>Der j\u00fcngste Fall betraf einen Gesellschafterstreit bei einem Berliner Familienunternehmen, der den Lesern der GmbHR bereits aus zahlreichen Aufs\u00e4tzen bekannt ist (siehe etwa <em>Fluck<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2017.02.a.02\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GmbHR 2017, 67<\/a>; <em>Kleindiek<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2017.15.a.05\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GmbHR 2017, 815<\/a>; <em>Lieder\/Becker<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2019.10.i.0505.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GmbHR 2019, 505<\/a>; <em>Otto<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2018.03.i.0123.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GmbHR 2018, 123<\/a>).<\/p>\n<p>Dabei ging es um die zwangsweise Einziehung des Anteils eines Mehrheits-Gesellschafters einer GmbH. Die Wirksamkeit der Einziehung ist (wie in der Praxis fast immer) zwischen den Beteiligten streitig. \u00dcber die Anfechtungsklage gegen den Einziehungsbeschluss wurde bislang noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Der Minderheits-Gesellschafter, der die Einziehung betrieben hat, hat den Ausgang des Rechtsstreits um die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses aber gar nicht erst abgewartet. Vielmehr hat der Minderheits-Gesellschafter einfach vollendete Tatsachen geschaffen und die eingezogenen Gesch\u00e4ftsanteile des Mehrheitsgesellschafters aus der Gesellschafterliste gestrichen. Mit der Streichung aus der Liste und deren Aufnahme im Handelsregister war der von der Einziehung betroffene Gesellschafter faktisch entrechtet. Denn: Die Gesellschafterrechte stehen nur den gelisteten Gesellschaftern zu. Die nicht (mehr) gelisteten Gesellschafter haben keine Gesellschafterrechte. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der Wirksamkeit der Einziehung. Materielle Rechtslage und formelle Legitimation sind voneinander <em>\u201eentkoppelt\u201c<\/em>. Der BGH hat jetzt nochmals best\u00e4tigt, dass die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste auch bei eingezogenen Gesch\u00e4ftsanteilen eingreift (grundlegend BGH, Urt. v. 20.11.2018 \u2013 II ZR 12\/17, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2019.07.i.0335.01.e\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GmbHR 2019, 335<\/a>, ausf\u00fchrlich dazu <em>Lieder\/Becker<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2019.09.i.0441.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GmbHR 2019, 441<\/a> und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2019.10.i.0505.01.a\">GmbHR 2019, 505<\/a>).<\/p>\n<p>Folge dieses \u201eCoups\u201c war, dass die Minderheit die Mehrheit \u00fcbernommen hatte. Der fr\u00fchere Minderheits-Gesellschafter war jetzt der formell alleine legitimierte Gesellschafter und konnte in der Gesellschaft nach seinem Belieben schalten und walten. Dies hat er auch getan. Er hat weitreichende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsentscheidungen getroffen und die Satzung grundlegend ge\u00e4ndert. Diese Beschl\u00fcsse sind und waren wirksam. Die Beschl\u00fcsse bleiben selbst dann wirksam, wenn ein Gericht in der Hauptsache sp\u00e4ter entscheiden sollte, dass die Einziehung unwirksam und die Liste unrichtig war.<\/p>\n<p>Der Mehrheits-Gesellschafter versuchte sich gegen die Einziehung und die Aufnahme der neuen Liste zu wehren. Allerdings hatte er damit nur wenig Erfolg. Immerhin hat das LG Berlin auf seinen Antrag eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen, wonach die Aufnahme einer Gesellschafterliste in das Handelsregister ohne ihn als Gesellschafter verboten ist. Die Gesellschaft hat sich daran aber nicht gehalten und <em>\u201edennoch\u201c<\/em> eine solche Liste zum Registergericht eingereicht. Der BGH hat darin zu Recht ein <em>\u201eunredliches Verhalten\u201c<\/em> gesehen. Nach Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) kann sich die Gesellschaft daher ausnahmsweise nicht auf die Legitimationswirkung der Liste berufen.<\/p>\n<p>Der BGH hat dies in seinem amtlichen Leitsatz wie folgt formuliert:<\/p>\n<p><em>\u201eWird einer GmbH nach Einziehung eines Gesch\u00e4ftsanteils durch eine einstweilige Verf\u00fcgung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Ver\u00f6ffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des \u00a7\u00a016 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine ver\u00e4nderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordner aufgenommen worden ist.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die Entscheidung des BGH \u00fcberzeugt sowohl im Ergebnis als auch in der Begr\u00fcndung. Dies gilt auch f\u00fcr den zweiten Teil der Entscheidung, der mit der Gesellschafterliste \u00fcberhaupt nichts zu tun hat. Vielmehr ging es dabei um die Einrichtung eines (fakultativen) Aufsichtsrats bei einer GmbH auf Grundlage einer \u00d6ffnungsklausel in der Satzung.<\/p>\n<p>Die Satzung der GmbH enthielt eine Regelung, wonach die Gesellschafter einen Aufsichtsrat bilden k\u00f6nnen. Auf der Grundlage dieser \u00d6ffnungsklausel haben die Gesellschafter sodann einen Aufsichtsrat eingerichtet und diesem u.a. die Befugnis zur Bestellung und Abberufung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Umstritten war nunmehr, ob f\u00fcr diesen (ausf\u00fchrenden) Gesellschafterbeschluss die Vorschriften f\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen (erneut) eingehalten werden m\u00fcssen. Der BGH hat dies klar verneint und dies in seinem Leitsatz wie folgt zum Ausdruck gebracht.<\/p>\n<p><em>\u201eDie Einrichtung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH auf der Grundlage einer \u00d6ffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag ist keine Satzungs\u00e4nderung und ohne Beachtung der f\u00fcr eine Satzungs\u00e4nderung geltenden Vorschriften zul\u00e4ssig, wenn die Erm\u00e4chtigung ausreichend bestimmt ist und der Einrichtungsbeschluss nicht gegen das Gesetz oder die Satzung verst\u00f6\u00dft.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Die j\u00fcngste Entscheidung des Gesellschaftsrechtssenats des BGH ist zwar vergleichsweise lang (der amtliche Urteilsausdruck umfasst 39 Seiten), aber gleichwohl unbedingt lesenswert. Eine wertvolle Fundgrube f\u00fcr jeden GmbH-Berater!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Streitigkeiten um die Gesellschafterliste scheinen kein Ende zu nehmen. Dies gilt nicht f\u00fcr die Praxis, sondern auch f\u00fcr die Gerichte. 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