{"id":463,"date":"2019-11-18T09:30:13","date_gmt":"2019-11-18T08:30:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=463"},"modified":"2019-11-18T09:46:24","modified_gmt":"2019-11-18T08:46:24","slug":"aenderungen-im-arug-ii-auf-der-zielgeraden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2019\/11\/18\/aenderungen-im-arug-ii-auf-der-zielgeraden\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen im ARUG II auf der Zielgeraden"},"content":{"rendered":"<p><em>Horaz<\/em> schrieb vor etwas mehr als\u00a02000 Jahren \u201e<em>Es krei\u00dfen die Berge, zur Welt kommt nur ein l\u00e4cherliches M\u00e4uschen<\/em>\u201c (Ars poetica). Daran f\u00fchlte sich bislang erinnert, wer die Beratungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktion\u00e4rsrechterichtlinie (ARUG II) verfolgte, die trotz zweij\u00e4hriger Umsetzungsfrist in Berlin nicht fristgerecht zum 10.6.2019 abgeschlossen werden konnten. Ein Schelm, wer angesichts des Zeitverzugs an das Menetekel BER denkt.<\/p>\n<p>Dem Rechtsausschuss geb\u00fchrt freilich das Verdienst mit seinen Beschlussempfehlungen vom 13.11.2019, denen man im Bundestag in zweiter und dritter Lesung am 14.11.2019 folgte, nochmals Fachwelt und Unternehmen in Aufregung zu versetzen (exemplarisch <em>Michael H. Kramarsch<\/em>, <a href=\"https:\/\/www.handelsblatt.com\/meinung\/gastbeitraege\/gastkommentar-bundesregierung-schiesst-bei-vorstandsverguetung-weit-uebers-ziel-hinaus-\/25232162.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.handelsblatt.com<\/a>; 15.11.2019, 10:23 Uhr).<\/p>\n<p>Damit sind nat\u00fcrlich nicht die kleineren redaktionellen Verbesserungen angesprochen, die ohnehin vielfach durch den Bundesrat angeregt und mithin nicht neu waren, sondern drei wesentliche \u00c4nderungen:<\/p>\n<ol>\n<li style=\"text-align: left;\">Neuer (Pflicht)Bestandteil des vom Aufsichtsrat zu beschlie\u00dfenden Verg\u00fctungssystem ist nach \u00a7 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG n.F. die Festlegung einer Maximalverg\u00fctung der Vorstandsmitglieder. Diese Maximalverg\u00fctung kann die Hauptversammlung &#8211; auf Antrag nach \u00a7 122 Abs. 2 Satz 1 AktG (sic!) &#8211; herabsetzen.\n<p style=\"text-align: left;\">Zwar kann man die Gesetzesbegr\u00fcndung wohl nur so deuten, dass durch den Beschluss als solchen zwar \u201enur\u201c das Verg\u00fctungssystem bindend ge\u00e4ndert wird, nicht aber mit Vorst\u00e4nden abgeschlossene Vertr\u00e4ge. Wer jetzt aufatmet, \u00fcbersieht aber, dass \u00a7 87 Abs. 2 AktG bereits lange Zeit de lege lata eine Eingriffsbefugnis des Aufsichtsrats in abgeschlossene Vertr\u00e4ge enth\u00e4lt. Die Folgefrage, ob ein Aufsichtsrat einem Herabsetzungsbeschluss der Hauptversammlung nachfolgend diese Voraussetzungen pr\u00fcfen sollte, beantwortet das Gesetz nicht. Es liegt auf der Hand, dass der befragte Anwalt sie unterschiedlich beantworten wird, je nachdem auf welcher Seite des Tisches man sitzt. Ein Indiz findet sich m\u00f6glicherweise etwas versteckt an anderer Stelle im Gesetz; \u00a7 162 Abs. 1 Nr. 7 AktG n.F. sieht f\u00fcr den Verg\u00fctungsbericht vor <em>\u201e&#8230; eine Erl\u00e4uterung, wie die festgelegte Maximalverg\u00fctung der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde.<\/em>\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Interessant ist auch, dass es der Politik mit dem Herabsetzungsbeschluss sichtlich nicht um eine Feinadjustierung der Rechte von Aufsichtsrat und Hauptversammlung bzw. Aktion\u00e4ren ging, denn ansonsten m\u00fcsste die Hauptversammlung auch das Recht haben, die Maximalverg\u00fctung anzuheben. Dass daf\u00fcr aus Sicht internationaler Investoren, die jedenfalls im DAX schon l\u00e4nger die Mehrheiten stellen, mitunter Bedarf best\u00fcnde, blendet man in Berlin anscheinend geflissentlich aus.<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Im Zuge der Neuregelungen zum Verg\u00fctungssystem wurde im \u00dcbrigen (in \u00a7 87a Abs. 1 Nr. 2 AktG) auch feinjustiert, dass das System den Beitrag zur F\u00f6rderung der Gesch\u00e4ftsstrategie <em>und<\/em> zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft aufzeigen soll.<br \/>&nbsp;<\/p>\n<\/li>\n<li>Vermeintlich nur redaktionell wurde am Wortlaut des \u00a7 87 Abs. 1 Satz 2 AktG ge\u00e4ndert; tats\u00e4chlich will der Bundestag hiermit aber, Zitat, \u201e<em>deutlich machen, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Verg\u00fctung, insbesondere der Wahl der Verg\u00fctungsanreize auch soziale und \u00f6kologische Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hat.\u201c<\/em>\n<p>Der Zyniker k\u00f6nnte angesichts dessen versucht sein zu vermuten, dass die Gro\u00dfkoalition\u00e4re schon einmal f\u00fcr die Mitarbeit in einer Bundesregierung \u00fcben, die ein gr\u00fcner Kanzler f\u00fchrt. Jedenfalls f\u00fchrt das Zusammendenken dieses Fingerzeigs mit dem Dr\u00e4ngen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex auf eine Aufwertung aktienbasierter Verg\u00fctung im Zweifel geradewegs in eine aktienbasierte Verg\u00fctung, die sich dem Zeitgeist folgend am CO2 \u2013 Aussto\u00df festmacht (\u201e<em>green share<\/em>\u201c).<\/br>&nbsp;<\/p>\n<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich wurde nach mehr als zweij\u00e4hriger Beratung in den beiden letzten Tagen des Gesetzgebungsverfahrens die Wertschwelle des \u00a7 111b AktG f\u00fcr Zustimmungsvorbehaltes des Aufsichtsrats bei Gesch\u00e4ften mit nahestehenden Personen (vulgo \u201erelated parties transactions\u201c) um glatte vierzig (40) Prozent abgesenkt. Das wird absehbar jene Unternehmen eiskalt erwischen, die sich sorgf\u00e4ltig auf das ARUG II vorbereitet hatten, aber auf eine Nichtbetroffenheit in Folge der tradierten Wertgrenze vertraut hatten. Dass man es hier trotzdem dabei belassen hat, dass es f\u00fcr die Anwendung der neuen Bestimmungen keine \u00dcbergangsregelung gibt, ist eigentlich ein kleiner Skandal. Denn Art. 2 sieht f\u00fcr die Anwendung des ARUG II im EG AktG umfangreiche \u00dcbergangsregelungen und -fristen vor, nicht aber f\u00fcr den \u00dcberraschungscoup des Rechtsausschusses vom 13.11.2019, dem sich der Bundestag anschloss \u2013 und das obwohl die Gesetzesbegr\u00fcndung ganz offen ausspricht, dass man damit die Anwendung des neuen Regimes auf weitere Unternehmen ausweiten will.<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Horaz schrieb vor etwas mehr als\u00a02000 Jahren \u201eEs krei\u00dfen die Berge, zur Welt kommt nur ein l\u00e4cherliches M\u00e4uschen\u201c (Ars poetica). 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