{"id":493,"date":"2020-03-17T08:17:54","date_gmt":"2020-03-17T07:17:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=493"},"modified":"2020-03-24T16:00:57","modified_gmt":"2020-03-24T15:00:57","slug":"corona-krise-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-geplant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/03\/17\/corona-krise-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-geplant\/","title":{"rendered":"Corona-Krise \u2013 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geplant"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz hat per <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2020\/031620_Insolvenzantragspflicht.html\">Pressemitteilung vom 16.3.2020<\/a> angek\u00fcndigt, die Insolvenzantragspflicht f\u00fcr durch die Corona-Epidemie gesch\u00e4digte Unternehmen auszusetzen. Damit reagiert die Bundesregierung \u2013 sehr verst\u00e4ndlich \u2013 auf die aktuelle Corona-Krise, die nicht nur f\u00fcr uns alle zu deutlichen Einschr\u00e4nkungen des privaten und beruflichen Lebens f\u00fchrt, sondern auch weite Teile der deutschen Wirtschaft bereits gravierend beeinflusst: Den Fluggesellschaften, Messebauern, Reise- und Kulturveranstaltern, dem Hotel- und Gastronomiegewerbe sowie vielen anderen Unternehmen, die unmittelbar von den angeordneten Beschr\u00e4nkungen des \u00f6ffentlichen Lebens betroffen sind, geht derzeit in finanzieller Hinsicht die Luft aus. In einer zweiten Welle werden weitere Wirtschaftsbereiche folgen, weil allgemein von einem deutlichen R\u00fcckgang des Konsums auszugehen ist: Jede nicht dringend erforderliche Investition wird derzeit im Zweifel zur\u00fcckgestellt, sodass sich eine wahre Insolvenzwelle durchs Land fressen k\u00f6nnte, die das Ausma\u00df der Finanzkrise noch \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Im Grundsatz sollen insolvenzreife Gesellschaften vom Markt ferngehalten werden, wozu die Insolvenzantragspflicht des \u00a7\u00a015a InsO und das Gebot der Massesicherung (insbes. \u00a7\u00a064 GmbHG) beitragen (dazu <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2020\/03\/Bitter-Baschnagel-ZInsO-2018-557-ff..pdf\"><em>Bitter\/Baschnagel, <\/em>ZInsO 2018, 557 ff.<\/a>, 573\u00a0ff.; <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2020\/03\/Bitter-ZInsO-2018-625-ff..pdf\"><em>Bitter,<\/em> ZInsO 2018, 625 ff.<\/a>, 646\u00a0ff.). Die zugrunde liegenden Insolvenztatbest\u00e4nde der Zahlungsunf\u00e4higkeit (\u00a7\u00a017 InsO) und \u00dcberschuldung (\u00a7\u00a019 InsO) werden von der Rechtsprechung mit Recht streng angewendet (Details bei <em>Bitter<\/em> in Scholz, 12.\u00a0Aufl. 2020, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.02.02.e01\">Vor \u00a7\u00a064 GmbHG Rz.\u00a06<\/a>\u00a0ff., <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.02.03.01\">38<\/a>\u00a0ff.; ferner <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2020\/03\/Bitter-Baschnagel-ZInsO-2018-557-ff..pdf\"><em>Bitter\/Baschnagel,<\/em> ZInsO 2018, 557 ff.<\/a>, 578\u00a0ff.). Dar\u00fcber hinaus hat der <em>Verfasser<\/em> dazu aufgerufen, die Fortf\u00fchrungsprognose im Zweifel strikter als bisher zu handhaben, um zu verhindern, dass eine Unternehmensfortf\u00fchrung oder Sanierung auf Kosten der Neugl\u00e4ubiger geht (<em>Bitter<\/em> in Scholz,\u00a012.\u00a0Aufl. 2020, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.02.03.04\">Vor \u00a7\u00a064 GmbHG Rz.\u00a051<\/a>\u00a0ff., insbes. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.02.03.04\">Rz.\u00a060<\/a>\u00a0ff.).<\/p>\n<p>Doch k\u00f6nnen diese allgemeinen Grunds\u00e4tze auch jetzt in der Corona-Krise gelten? Sie ist durch die Besonderheit gepr\u00e4gt, dass Unternehmen g\u00e4nzlich unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Ums\u00e4tze brechen von heute auf morgen zu gro\u00dfen Teilen oder vollst\u00e4ndig weg, ohne dass den Unternehmenslenkern irgendein Vorwurf gemacht werden k\u00f6nnte. Die Gesch\u00e4ftsmodelle sind tauglich und die Insolvenzreife allein durch die nicht vorhersehbaren, extremen \u00e4u\u00dferen Rahmenbedingungen verursacht.<\/p>\n<p>In einer solchen Situation ist es richtig, die Insolvenzantragspflicht zu suspendieren, um den Unternehmen eine Schonfrist zu gew\u00e4hren. Sanierungen k\u00f6nnen dann auf gesichertem Boden stattfinden. Eine seri\u00f6se Fortf\u00fchrungsprognose (auf der Basis eines aussagekr\u00e4ftigen Sanierungskonzepts, vgl. <em>Bitter in Scholz,\u00a0<\/em>12.\u00a0Aufl. 2020, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.02.03.04\">Vor \u00a7\u00a064 GmbHG\u00a0Rz.\u00a059<\/a>) kann derzeit kein Berater erstellen, weil die weiteren Konsequenzen der Corona-Krise f\u00fcr niemanden absch\u00e4tzbar sind. Dann jedoch sollte man erw\u00e4gen, \u00fcber die Ank\u00fcndigung in o.g. Presseerkl\u00e4rung des BMJV hinaus die Antragspflicht (und die korrespondierende Massesicherungspflicht) ohne weitere Voraussetzungen f\u00fcr solche Unternehmen zu suspendieren, die nicht schon vor der aktuellen Corona-Krise insolvenzreif waren. Im Zweifel beruht n\u00e4mlich jede in den kommenden Wochen und Monaten eintretende Insolvenz zumindest mittelbar auf den gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der staatlich angeordneten Ma\u00dfnahmen. Dann aber sollte man die <em>ex post<\/em> in Strafverfahren oder Haftungsprozessen entscheidenden Gerichte nicht mit der im Einzelfall streitigen Frage belasten, ob und in welchem Ma\u00dfe der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht. Den redlichen und durch die Corona-Krise \u00fcberrumpelten Gesch\u00e4ftsleitern muss jetzt der straf- und haftungsrechtliche Druck genommen werden, damit sie sich voll auf die wirtschaftliche Erholung ihrer Betriebe konzentrieren k\u00f6nnen. Sie sollen ihre Zeit (und das restliche Geld der Betriebe) nicht damit verschwenden, ggf. schwer beweisbare Voraussetzungen f\u00fcr die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch anwaltliche oder sonstige Gutachten zu belegen, die ohnehin auf \u00e4u\u00dferst schwankendem Boden erstellt werden (ebenso Prof. Dr. <a href=\"https:\/\/stephanmadaus.de\/2020\/03\/17\/covid-19-die-bedingte-aussetzung-der-insolvenzantragspflichten-genuegt-nicht\/\"><em>Stephan Madaus<\/em><\/a>; restriktiver <a href=\"https:\/\/www.tax-legal-excellence.com\/die-corona-krise-und-die-insolvenzantragspflicht\/\"><em>Thole<\/em>, European Insolvency &amp; Restructuring, TLE-008-2020<\/a>).<\/p>\n<p>Der Gl\u00e4ubigerschutz ist damit nicht vollst\u00e4ndig suspendiert, sondern die Grenze des (Kredit-)Betrugs und die daran ankn\u00fcpfende Haftung aus \u00a7\u00a0823\u00a0Abs.\u00a02 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a0263, 265b StGB bestehen fort (vgl. dazu <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2020\/03\/Bitter-ZInsO-2018-625-ff..pdf\"><em>Bitter,<\/em> ZInsO 2018, 625 ff.<\/a>, 641\u00a0f.). Wer bedingt durch die Corona-Epidemie ernsthafte Zweifel an seiner zuk\u00fcnftigen Leistungsf\u00e4higkeit hat, muss also seine Lieferanten und sonstigen Gl\u00e4ubiger dar\u00fcber aufkl\u00e4ren. Und die Gl\u00e4ubiger m\u00fcssen derzeit ohnehin wachsam sein und sich selbst sichern (etwa durch die Umstellung auf Vorkasse), weil selbst jahrzehntelang seri\u00f6s gef\u00fchrte Unternehmen (unverschuldet) in Schieflage geraten.<\/p>\n<p>Auch \u00fcber weitere Ma\u00dfnahmen wie die Erleichterung von Finanzierungen in der Krise durch Reduzierung der Anfechtungsgefahr aus \u00a7\u00a0133 InsO und eine partielle Aussetzung des Gesellschafterdarlehensrechts f\u00fcr echte Neukredite ist nachzudenken. Es muss nun jeglicher Anreiz gesetzt werden, trotz g\u00e4nzlich unsicherer wirtschaftlicher Lage von Gl\u00e4ubiger- und Gesellschafterseite in Unternehmen mit im Grundsatz soliden Unternehmenskonzepten zu investieren, um einen massiven Abbau von Arbeitspl\u00e4tzen zu verhindern (vgl. dazu die Vorschl\u00e4ge von TMA Deutschland in der <a href=\"https:\/\/www.tma-deutschland.org\/tl_files\/presse\/pressemitteilungen\/TMA-Pressemitteilung-Covid-19_2020-03-13.pdf\">Pressemitteilung vom 13.3.2020<\/a> und <em>L\u00fcrken<\/em> in B\u00f6rsenzeitung v. 14.3.2020, S.\u00a09).<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnte eine Verl\u00e4ngerung des Insolvenzgeldzeitraums auf 6\u00a0Monate solchen Unternehmen helfen, die trotz Suspendierung der Antragspflicht den Weg ins Insolvenzverfahren gehen m\u00fcssen, weil ihnen schlicht das Geld ausgeht, um weiter wirtschaften zu k\u00f6nnen. Auch im Insolvenzverfahren ist diese l\u00e4ngere Schonfrist erforderlich, weil sich vor dem Hintergrund der aktuellen Unsicherheit in den kommenden Monaten kein K\u00e4ufer f\u00fcr insolvente Unternehmen finden wird. Die Alternative w\u00e4re dann allein die Betriebsstilllegung mit Verlust aller Arbeitspl\u00e4tze, obwohl das Unternehmenskonzept eigentlich stimmt. Das muss verhindert werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><em><strong>Hinweis des Verlags:<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>Mit Erscheinen von Band I ist der Scholz 2018 in die 12. Auflage gestartet. <strong>Band II und III <\/strong>werden 2020 (Sommer) erscheinen. Schon jetzt bietet der Scholz seinen Fans aber ein ganz besonderes Plus: Bereits vor Erscheinen der B\u00e4nde II und III k\u00f6nnen zahlreiche Kommentierungen online genutzt werden. Alle Kommentierungen wurden grundlegend \u00fcberarbeitet und warten mit zahlreichen spannenden Neuerungen auf. Darunter auch die Kommentierungen von Prof. Dr. Georg Bitter zu den Gesellschafterdarlehen (Anh. \u00a7 64) und zum Insolvenzrecht der GmbH und GmbH &amp; Co. KG (Vor \u00a7 64).<\/em><\/p>\n<p><em>Das m\u00f6chten wir mit Ihnen feiern und laden Sie ein, unsere Datenbank\u00a0zum <a href=\"https:\/\/aktionen.otto-schmidt.de\/-link2\/3298\/9175\/3\/51\/1921\/nqtpJW1y\/tOmbv4vnnM\/0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aktionsmodul Gesellschaftsrecht<\/strong><\/a> kostenlos zu testen!<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz hat per Pressemitteilung vom 16.3.2020 angek\u00fcndigt, die Insolvenzantragspflicht f\u00fcr durch die Corona-Epidemie gesch\u00e4digte Unternehmen auszusetzen. 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