{"id":505,"date":"2020-03-24T13:37:46","date_gmt":"2020-03-24T12:37:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=505"},"modified":"2025-06-16T18:57:50","modified_gmt":"2025-06-16T16:57:50","slug":"corona-krise-praesenzlose-online-hauptversammlungen-von-aktiengesellschaften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/03\/24\/corona-krise-praesenzlose-online-hauptversammlungen-von-aktiengesellschaften\/","title":{"rendered":"Corona-Krise \u2013 Pr\u00e4senzlose Online-Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften"},"content":{"rendered":"<p>Pr\u00e4senzlose Online-Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen bald in Deutschland m\u00f6glich sein, sofern der \u201eEntwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil- Insolvenz- und Strafrecht\u201c tats\u00e4chlich verabschiedet wird. Gegenstand des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung sind eine Vielzahl an Reformen diverser Rechtsgebiete. Ziel der Novelle ist die fl\u00e4chendeckende Abmilderung der empfindlichen\u00a0 Einschr\u00e4nkungen des \u00f6ffentlichen Lebens, die Beh\u00f6rden im M\u00e4rz 2020 zur Eind\u00e4mmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus angeordnet hatten. Diese Schutzma\u00dfnahmen schr\u00e4nken auch die Versammlungsm\u00f6glichkeiten von Personen ein, wodurch erhebliche Auswirkungen auf die Handlungsf\u00e4higkeit von Unternehmen s\u00e4mtlicher Rechtsformen bestehen, da keine Beschl\u00fcsse auf physischen Hauptversammlungen der jeweiligen Organe gefasst werden k\u00f6nnen. Damit trotz bestehender Beschr\u00e4nkungen Beschluss- und Handlungsf\u00e4higkeit von Unternehmen gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen, plant die Bundesregierung vor\u00fcbergehend substantielle Erleichterungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Hauptversammlungen der AG, KGaA und SE.<\/p>\n<p>Konkret erm\u00e4chtigt der Gesetzesentwurf Vorst\u00e4nde von Aktiengesellschaften, satzungsunabh\u00e4ngig pr\u00e4senzlose Online-Hauptversammlungen durchzuf\u00fchren; dabei muss der Vorstand die ordnungsgem\u00e4\u00dfe online-Teilnahme aller Aktion\u00e4re, deren Wahlrecht sowie die Ton- und Bild\u00fcbertragung sicherstellen. \u00a7 118 Abs. 1 bis 4 AktG sowie die Anfechtungsm\u00f6glichkeit wegen einer Verletzung dieser Normen werden insoweit eingeschr\u00e4nkt. Zudem soll die Einberufungsfrist von bisher 30 Tagen auf 21 Tage verk\u00fcrzt werden. Der Vorstand soll berechtigt werden, Abschlagszahlungen nach \u00a7 59 Abs. 2 AktG auf den Bilanzgewinn ohne entsprechende Satzungsregelungen vorzunehmen. Schlie\u00dflich soll die Achtmonatsfrist gem. \u00a7 175 Abs. 1 AktG auf maximal zw\u00f6lf Monate verl\u00e4ngert werden, indem Hauptversammlungen auch innerhalb des Gesch\u00e4ftsjahres durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfen. In Bezug auf das GmbHG sollen Beschl\u00fcsse der Gesellschafter einer GmbH (abweichend von \u00a7 48 Abs. 2 GmbHG) in Textform oder durch schriftliche Stimmenabgabe auch ohne Einverst\u00e4ndnis s\u00e4mtlicher Gesellschafter gefasst werden. Eine Prognose \u00fcber die Geltungsdauer des Gesetzesentwurfs ist bisher nicht m\u00f6glich, da sich diese an der Dauer der COVID-19-Krise orientieren soll.<\/p>\n<p>Der insgesamt gelungene Gesetzesentwurf entspricht im Wesentlichen den Forderungen des Deutschen Aktieninstituts. Damit k\u00f6nnten alle relevanten Beschl\u00fcsse &#8222;online&#8220; gefasst werden, insbesondere Beschl\u00fcsse \u00fcber die Aussch\u00fcttung von Dividenden. Unzureichend erscheint die Anpassung in Bezug auf \u00a7 59 AktG. Der Verzicht auf das Erfordernis einer Regelung in der Satzung l\u00f6st nicht die eigentlichen praktischen Probleme von Abschlagszahlungen nach \u00a7 59 AktG. Vielleicht waren die damit verbundenen dogmatischen Schwierigkeiten schlicht kurzfristig nicht zu l\u00f6sen. Das Gesetz ist jedoch noch nicht in Kraft, mit dem Inkrafttreten ist aber in K\u00fcrze zu rechnen &#8230;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pr\u00e4senzlose Online-Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen bald in Deutschland m\u00f6glich sein, sofern der \u201eEntwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil- Insolvenz- und Strafrecht\u201c tats\u00e4chlich verabschiedet wird. 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