{"id":506,"date":"2020-03-24T15:21:30","date_gmt":"2020-03-24T14:21:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=506"},"modified":"2020-03-30T08:08:38","modified_gmt":"2020-03-30T06:08:38","slug":"corona-krise-das-gesetz-zur-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-kommt-beschluss-im-bundeskabinett","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/03\/24\/corona-krise-das-gesetz-zur-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-kommt-beschluss-im-bundeskabinett\/","title":{"rendered":"Corona-Krise \u2013 Das Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kommt \u2013 Beschluss im Bundeskabinett"},"content":{"rendered":"<p>Die Corona-Krise f\u00fchrt zu raschen Ma\u00dfnahmen des Bundesgesetzgebers. Erst vor einer Woche, am 16.3.2020, hatte das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (BMJV) per Pressemitteilung angek\u00fcndigt, die Insolvenzantragspflicht f\u00fcr durch die Corona-Epidemie gesch\u00e4digte Unternehmen auszusetzen (vgl. dazu den <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/03\/17\/corona-krise-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-geplant\/\">Blogbeitrag des <em>Verfassers<\/em> vom 17.3.2020<\/a>). Schon eine Woche sp\u00e4ter, am 23.3.2020, hat das Bundeskabinett seinen\u00a0<a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2020\/03\/Corona-Pandemie.pdf\">Beschluss zu dem Gesetzentwurf gefasst<\/a>\u00a0 und am Mittwoch, 25.3.2020, soll der Deutsche Bundestag das Gesetz beschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das geplante COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (CoVInsAG) baut zwar gesetzestechnisch auf der Ank\u00fcndigung des BMJV vom 16.3.2020 auf, \u00f6ffnet sich aber deutlich im Sinne der vom <em>Verfasser<\/em> im <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/03\/17\/corona-krise-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-geplant\/\">Blogbeitrag vom 17.3.2020<\/a> geforderten Erweiterung durch Einf\u00fchrung einer gesetzlichen Vermutung<\/p>\n<p><strong>I. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (\u00a7\u00a01 CoVInsAG)<\/strong><\/p>\n<p>In \u00a7\u00a01 Satz\u00a01 CoVInsAG hei\u00dft es nun allgemein, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach \u00a7\u00a015a InsO und \u00a7\u00a042 Abs.\u00a02 BGB bis zum 30.9.2020 ausgesetzt ist. Sodann werden in Satz\u00a02 zwei Ausnahmen angef\u00fchrt: (1)\u00a0Die Insolvenzreife beruht nicht auf der Covid-19-Pandemie. (2)\u00a0Es bestehen keine Aussichten darauf, eine bestehende Zahlungsunf\u00e4higkeit zu beseitigen. W\u00e4re es bei dieser \u2013 der Ank\u00fcndigung des BMJV vom 16.3.2020 entsprechenden \u2013 Regelung geblieben, h\u00e4tte m\u00fchsam im Einzelfall gepr\u00fcft werden m\u00fcssen, ob die entsprechende Kausalit\u00e4t vorliegt und wie die konkreten Aussichten des Unternehmens sind, welche im aktuell unsicheren Umfeld schwer zu bestimmen sind. Daher hilft der Gesetzgeber mit einer neuen Vermutung in \u00a7\u00a01 Satz\u00a03 CoVInsAG: War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunf\u00e4hig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunf\u00e4higkeit zu beseitigen. Mit dieser Vermutung soll nach der Begr\u00fcndung des Gesetzesentwurfs gew\u00e4hrleistet werden, dass die derzeit bestehenden Unsicherheiten und Schwierigkeiten hinsichtlich des Nachweises der Kausalit\u00e4t und der Prognostizierbarkeit der weiteren Entwicklungen \u201ein keiner Weise\u201c zulasten des Antragspflichtigen gehen. An die Widerlegung der Vermutung sollen \u201eh\u00f6chste Anforderungen\u201c zu stellen sein. Der jetzige Entwurf n\u00e4hert sich damit der vom <em>Verfasser<\/em> im <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/03\/17\/corona-krise-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-geplant\/\">Blogbeitrag v. 17.3.2020<\/a> geforderten bedingungslosen Aussetzung der Antragspflicht sehr weit an, l\u00e4sst aber \u2013 durchaus berechtigt \u2013 ein Hintert\u00fcrchen offen, um eindeutige Missbrauchsf\u00e4lle einzufangen. Wenig sinnvoll erscheint dabei freilich, dass die Vermutung \u2013 jedenfalls dem Wortlaut nach \u2013 auch f\u00fcr Unternehmen gelten soll, die am 31.12.2019 zwar nicht zahlungsunf\u00e4hig, aber schon \u00fcberschuldet waren und sich folglich bereits seit dem Jahresanfang 2020 im Zustand der Insolvenzverschleppung befanden. Eventuell wurde hier zu Beginn von Satz\u00a03 versehentlich an die fehlende Zahlungsunf\u00e4higkeit statt an die fehlende Insolvenzreife angekn\u00fcpft, weil auch die Ausnahme in Satz\u00a02 \u2013 dort berechtigt \u2013 auf die Zahlungsunf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt ist. Eine Korrektur dieses ungl\u00fccklichen Wortlauts kann dadurch erfolgen, dass man bei bereits bestehender \u00dcberschuldung zum 31.12.2019 die Vermutung des Satzes\u00a03 als widerlegt ansieht, weil dann n\u00e4mlich \u201edie Insolvenzreife\u201c i.S.v. Satz\u00a02 nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht.<\/p>\n<p><strong>II. Privilegien f\u00fcr Gesch\u00e4ftsleiter, Kreditgeber und sonstige Vertragspartner im Haftungs- und Anfechtungsrecht (\u00a7\u00a02 CoVInsAG)<\/strong><\/p>\n<p>In \u00a7 2 Abs.\u00a01 CoVInsAG wird ein guter Teil der Vorschl\u00e4ge aufgegriffen, welche der <em>Verfasser<\/em> im <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/03\/17\/corona-krise-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-geplant\/\">Blogbeitrag vom 17.3.2020<\/a> unterbreitet hatte:<\/p>\n<p>In Nr.\u00a01 wird parallel zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch die Haftung der Gesch\u00e4ftsleiter wegen Masseschm\u00e4lerungen nach Insolvenzreife (\u00a7\u00a064 Satz\u00a01 GmbHG und die Parallelvorschriften) eingeschr\u00e4nkt: Zahlungen, die im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Gesch\u00e4ftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen, sind als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters vereinbar anzusehen (\u00a7\u00a064 Satz\u00a02 GmbHG und die Parallelvorschriften).<\/p>\n<p>Nach Nr.\u00a02 werden \u201eneue\u201c Kredite und deren Besicherung anfechtungsrechtlich privilegiert, also solche, die zu einer effektiven Zufuhr <em>weiterer<\/em> Liquidit\u00e4t im Aussetzungszeitraum f\u00fchren (vgl. dazu demn\u00e4chst <em>Bitter<\/em> in ZIP). Auch f\u00fcr \u201eneue\u201c Gesellschafterdarlehen wird eine im Ansatz vergleichbare Privilegierung eingef\u00fchrt, die sich allerdings nicht auf die Besicherung solcher Kredite erstreckt. Auch der Nachrang des \u00a7\u00a039 Abs.\u00a01 Nr.\u00a05 InsO (dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.a0064.04.01.e01\"><em>Bitter <\/em>in Scholz, 12.\u00a0Aufl. 2020, Anh. \u00a7\u00a064 GmbHG Rz.\u00a0135\u00a0ff.<\/a>) und die Regelung \u00fcber gesellschafterbesicherte Drittdarlehen in \u00a7\u00a044a InsO (dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.a0064.06.e01\"><em>Bitter<\/em> in Scholz, 12.\u00a0Aufl. 2020, Anh. \u00a7\u00a064 GmbHG Rz.\u00a0348\u00a0ff.<\/a>) werden f\u00fcr solche \u201eneuen\u201c, im Aussetzungszeitraum gew\u00e4hrten Kredite vor\u00fcbergehend bis zum 30.9.2023 abgeschafft, um in der aktuellen Krisensituation Anreize f\u00fcr die Gew\u00e4hrung neuer Kredite oder Sicherheiten von Gesellschafterseite zu setzen. Die Regelung tritt selbstst\u00e4ndig neben die bereits vorhandene Ausnahme im Rahmen des Sanierungsprivilegs aus \u00a7\u00a039 Abs.\u00a04\u00a0Satz\u00a02 InsO (dazu ausf\u00fchrlich <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.a0064.03.06.e01\"><em>Bitter<\/em> in Scholz, 12.\u00a0Aufl. 2020, Anh. \u00a7\u00a064 GmbHG\u00a0Rz.\u00a0109\u00a0ff.<\/a>).<\/p>\n<p>Durch Nr.\u00a03 soll f\u00fcr Kreditgeber zus\u00e4tzlich auch das Risiko ausgeschaltet werden, dass ihr Neukredit als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung angesehen wird mit der Folge eines Anspruchs gesch\u00e4digter Dritter gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0826 BGB (vgl. dazu die Nachweise bei <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.a0064.03.06.02\"><em>Bitter <\/em>in Scholz, 12.\u00a0Aufl. 2020, Anh. \u00a7\u00a064 GmbHG Rz.\u00a0131<\/a>). Die vom BGH f\u00fcr das Sanierungsprivileg des \u00a7\u00a039 Abs.\u00a04\u00a0Satz\u00a02 InsO aufgestellten Anforderungen an ein substanzhaltiges und von einem objektiven Dritten \u00fcberpr\u00fcftes Sanierungskonzept (vgl. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.a0064.03.06.01\"><em>Bitter <\/em>in Scholz, 12.\u00a0Aufl. 2020, Anh. \u00a7\u00a064 GmbHG Rz.\u00a0123<\/a>) laufen im Grundsatz parallel zu den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an Kreditgeber, wenn sie eine drittsch\u00e4digende Kreditgew\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0826 BGB und eine Vorsatzanfechtung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0133 InsO vermeiden wollen (vgl. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.a0064.03.06.02\"><em>Bitter<\/em> in Scholz, 12.\u00a0Aufl. 2020, Anh. \u00a7\u00a064 GmbHG Rz.\u00a0131<\/a>). Da ein derartiges <em>substanzhaltiges<\/em> Sanierungskonzept in der aktuellen Krisensituation nicht zeitnah erstellt werden kann und zudem die weitere (Unternehmens-)Entwicklung nicht realistisch absehbar ist, erscheint es richtig, dass Kreditgeber durch Nr.\u00a02 und 3 hinsichtlich aller genannten Konsequenzen Rechtssicherheit bekommen.<\/p>\n<p>Nach Nr.\u00a04 werden schlie\u00dflich auch andere im Aussetzungszeitraum vorgenommene Rechtshandlungen, die nicht in einer Kreditgew\u00e4hrung i.S.v. Nr.\u00a02 bestehen, anfechtungsrechtlich privilegiert. Dies betrifft nach der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs z.B. Vertragspartner von Dauerschuldverh\u00e4ltnissen wie Vermieter sowie Leasinggeber, aber auch Lieferanten. Wenn solche Vertragspartner bef\u00fcrchten m\u00fcssten, erhaltene Zahlungen im Falle des Scheiterns der Sanierungsbem\u00fchungen des Krisenunternehmens mit anschlie\u00dfender Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Anfechtung zur\u00fcckzahlen zu m\u00fcssen, w\u00e4ren sie geneigt, die Vertragsbeziehung auf dem schnellsten Wege zu beenden, was wiederum die Sanierungsbem\u00fchungen vereiteln w\u00fcrde. Bei Nr.\u00a04 wird es eine Aufgabe von Rechtsprechung und Literatur sein, durch eine restriktive Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Regelung eine zu weitgehende Anwendung auszuschlie\u00dfen, insbesondere nicht solche Zahlungen zu privilegieren, durch welche schlicht Altforderungen bedient werden, ohne dass ein Beitrag des Gl\u00e4ubigers zur \u00dcberwindung der Krise des Unternehmens geleistet wird (vgl. die Bedenken des Gravenbrucher Kreises in seiner <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2020\/03\/200322_GK_Stellungnahme_FH_GesetzE_COVID19_Mrz20.pdf\">Stellungnahme v. 22.3.2020<\/a>).<\/p>\n<p>In \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 werden die Regelungen der vorgenannten Nummern\u00a02 bis 4 auch auf nicht insolvenzreife Unternehmen ausgedehnt. Diese sollen in der aktuellen Krise nicht schlechter als die bereits insolvenzreifen stehen.<\/p>\n<p><strong>III. Aussetzung von Gl\u00e4ubigerantr\u00e4gen (\u00a7\u00a03 CoVInsAG)<\/strong><\/p>\n<p>Durch \u00a7\u00a03 CoVInsAG wird f\u00fcr drei Monate auch die M\u00f6glichkeit von Gl\u00e4ubigern beschr\u00e4nkt, gegen insolvenzreife Unternehmen Insolvenzantrag zu stellen (vgl. zu den Insolvenzantragsrechten <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.03.01.01\"><em>Bitter<\/em> in Scholz,\u00a012.\u00a0Aufl. 2020, Vor \u00a7\u00a064 GmbHG Rz.\u00a0117\u00a0ff.<\/a>). Durch diese Regelung soll nach der Begr\u00fcndung des Entwurfs f\u00fcr einen Zeitraum von drei Monaten verhindert werden, dass von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen, die am 1.3.2020 noch nicht insolvent waren, durch Gl\u00e4ubigerinsolvenzantr\u00e4ge in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden k\u00f6nnen. Hierdurch wird zum einen die vor\u00fcbergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (oben I.) flankiert; zum anderen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit Hilfe von Hilfs- und Stabilisierungsma\u00dfnahmen und sonstiger Sanierungs- oder Finanzierungsma\u00dfnahmen die Insolvenzreife wieder beseitigt werden kann.<\/p>\n<p><strong>IV. Verordnungserm\u00e4chtigung (\u00a7\u00a04 CoVInsAG)<\/strong><\/p>\n<p>Da nicht absehbar ist, ob sich die Verh\u00e4ltnisse in den n\u00e4chsten Monaten hinreichend stabilisiert haben werden, wird das BMJV in \u00a7\u00a04 CoVInsAG erm\u00e4chtigt, die o.g. Ma\u00dfnahmen bis h\u00f6chstens zum 31.3.2021 zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Hinweis des Verlags:<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>Mit Erscheinen von Band I ist der Scholz 2018 in die 12. Auflage gestartet. <strong>Band II und III <\/strong>werden 2020 (Sommer) erscheinen. Schon jetzt bietet der Scholz seinen Fans aber ein ganz besonderes Plus: Bereits vor Erscheinen der B\u00e4nde II und III k\u00f6nnen zahlreiche Kommentierungen online genutzt werden. Alle Kommentierungen wurden grundlegend \u00fcberarbeitet und warten mit zahlreichen spannenden Neuerungen auf. Darunter auch die Kommentierungen von Prof. Dr. Georg Bitter zu den Gesellschafterdarlehen (Anh. \u00a7 64) und zum Insolvenzrecht der GmbH und GmbH &amp; Co. KG (Vor \u00a7 64).<\/em><\/p>\n<p><em>Das m\u00f6chten wir mit Ihnen feiern und laden Sie ein, unsere Datenbank\u00a0zum <a href=\"https:\/\/aktionen.otto-schmidt.de\/-link2\/3298\/9175\/3\/51\/1921\/nqtpJW1y\/tOmbv4vnnM\/0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aktionsmodul Gesellschaftsrecht<\/strong><\/a> kostenlos zu testen!<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Corona-Krise f\u00fchrt zu raschen Ma\u00dfnahmen des Bundesgesetzgebers. Erst vor einer Woche, am 16.3.2020, hatte das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (BMJV) per Pressemitteilung angek\u00fcndigt, die Insolvenzantragspflicht f\u00fcr durch die Corona-Epidemie gesch\u00e4digte Unternehmen auszusetzen (vgl. dazu den Blogbeitrag des Verfassers vom 17.3.2020). Schon eine Woche sp\u00e4ter, am 23.3.2020, hat das Bundeskabinett seinen\u00a0Beschluss zu dem [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":349,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[1,10,11],"tags":[155,158,159],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/506"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/349"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=506"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/506\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":515,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/506\/revisions\/515"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=506"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=506"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=506"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}