{"id":520,"date":"2020-04-02T13:12:33","date_gmt":"2020-04-02T11:12:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=520"},"modified":"2020-04-02T13:12:33","modified_gmt":"2020-04-02T11:12:33","slug":"schriftliches-umlaufverfahren-und-praesenzlose-gesellschafterversammlung-in-der-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/04\/02\/schriftliches-umlaufverfahren-und-praesenzlose-gesellschafterversammlung-in-der-gmbh\/","title":{"rendered":"Schriftliches Umlaufverfahren und pr\u00e4senzlose Gesellschafterversammlung in der GmbH"},"content":{"rendered":"<p>Der folgende Beitrag befasst sich mit der M\u00f6glichkeit f\u00fcr Gesellschafter einer GmbH, in Zeiten der COVID-19 Pandemie auch ohne Abhalten einer Gesellschafterversammlung funktionsf\u00e4hig zu bleiben. Hierbei wird in den Blick genommen, welche Erleichterungen mit dem am 28.3.2020 in Kraft getretenen Art.\u00a02 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht implementiert worden sind:<\/p>\n<p>Abweichend von der bisherigen Fassung des \u00a7\u00a048 Abs.\u00a02 GmbHG wird die Herbeif\u00fchrung von Gesellschafterbeschl\u00fcssen durch das Gesetz zur Abmilderung der COVID-19 Folgen erheblich erleichtert. \u00a7\u00a048 Abs.\u00a02 GmbHG wurde dahingehend ge\u00e4ndert, dass nunmehr nicht mehr das Einverst\u00e4ndnis aller Gesellschafter mit dem schriftlichen Umlaufverfahren erforderlich ist. Bisher war man auf den einheitlichen Standpunkt aller Gesellschafter angewiesen, wenn man einen Gesellschafterbeschluss im schriftlichen Verfahren durchf\u00fchren wollte. Dies begegnete folglich dann Problemen, wenn vereinzelte Gesellschafter das Einverst\u00e4ndnis verweigerten. Gab es keine Satzungsregelung, um das Umlaufverfahren auch an einzelnen Gesellschaftern vorbei durchzuf\u00fchren, war man auf die Pr\u00e4senzversammlung beschr\u00e4nkt. In Zeiten der COVID-19 Pandemie und damit einhergehenden Versammlungsverboten und Reisebeschr\u00e4nkungen w\u00e4ren viele Gesellschaften in ihrer Funktionsf\u00e4higkeit stark eingeschr\u00e4nkt. Es ist deshalb \u00e4u\u00dferst begr\u00fc\u00dfenswert, dass der Gesetzgeber die M\u00f6glichkeit der schriftlichen Beschlussfassung erheblich erleichterte, in dem er das Erfordernis der gesamtheitlichen Zustimmung aller Gesellschafter \u2013 zun\u00e4chst auf das Jahr 2020 beschr\u00e4nkt \u2013 abschaffte. Somit ist es GmbH-Gesellschaftern m\u00f6glich, trotz der gesellschaftlichen Beschr\u00e4nkungen weiterhin Beschl\u00fcsse zu fassen.<\/p>\n<p>Die Neuregelung wirft indes weitere Fragen zur Ausgestaltung und Durchf\u00fchrung des schriftlichen Umlaufverfahrens auf. Mit der Neuregelung wurde nicht bestimmt, wer das Initiativrecht zur Einleitung und Durchsetzung des Verfahrens hat und ob auch ein kombiniertes Verfahren aus fernm\u00fcndlicher Beteiligung und Pr\u00e4senzversammlung zul\u00e4ssig sein soll. Bezogen auf das Recht zur Durchsetzung bietet es sich daher an, insoweit auf die \u00a7\u00a7\u00a049, 50 GmbHG zur\u00fcckzugreifen. Danach k\u00f6nnen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer das schriftliche Umlaufverfahren anordnen (\u00a7\u00a049 GmbHG) oder eine zehnprozentige Minderheit ein solches Verfahren verlangen oder im Verweigerungsfall gar selbst durchf\u00fchren (\u00a7\u00a050 GmbHG). Streng hiervon ist zu unterscheiden, dass in materieller Hinsicht weiterhin die Mehrheitserfordernisse gelten, die f\u00fcr den konkreten Beschluss auch bei der Pr\u00e4senzversammlung gelten w\u00fcrden. Auch ist selbstverst\u00e4ndlich weiterhin das Teilnahmerecht aller Gesellschafter zu gew\u00e4hrleisten. Alle Gesellschafter m\u00fcssen entsprechend \u00fcber das schriftliche Umlaufverfahren informiert werden und die M\u00f6glichkeit der Teilnahme erhalten. Andernfalls ist der dennoch gefasste Beschluss wegen Versto\u00dfes gegen das Teilnahmerecht entsprechend \u00a7\u00a0241 Nr.\u00a01 AktG nichtig.<\/p>\n<p>Wie auch in seiner bisherigen Fassung entbehrt \u00a7\u00a048 Abs.\u00a02 GmbHG indes nicht der weiteren Anforderung der notariellen Beurkundung bei bestimmten Beschl\u00fcssen (vgl. beispielsweise \u00a7\u00a053 Abs.\u00a02 GmbHG bei Satzungs\u00e4nderungen). Diese ist auch weiterhin im schriftlichen Umlaufverfahren erforderlich.<\/p>\n<p>Einen Interpretationsspielraum hinsichtlich der notariellen Beurkundungspflicht er\u00f6ffnet in diesem Rahmen allerdings der ebenfalls am 28.3.2020 in Kraft getretene \u00a7\u00a09a Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG; vormals \u201eFinanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz\u201c \u2013 FMStBG, siehe Art. 2 des \u201eWirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes\u201c \u2013 WStFG). Danach k\u00f6nnen Beschl\u00fcsse im Rahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfondgesetzes \u201e<em>nach \u00a7\u00a048 Absatz\u00a02 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung auch durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden<\/em>\u201c. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit klar. Der Beschluss ist gefasst, wenn die Stimmen in der erforderlichen Mehrheit schriftlich abgegeben sind. Eine notarielle Beurkundung w\u00e4re insoweit zur Fassung des Beschlusses nicht erforderlich. Bei dem klaren Wortlaut d\u00fcrfte allerdings der \u00e4u\u00dferst kurze Zeitrahmen zu ber\u00fccksichtigen sein, in dem das Gesetz entworfen wurde. Dieser war in Anbetracht der rasanten Entwicklung der Pandemie erforderlich. Ob dabei auch alle Folgewirkungen bedacht wurden, ist angesichts des zeitlichen Drucks, unter dem der Gesetzgeber stand, fraglich. Es w\u00e4re zwar denkbar, dass der Gesetzgeber in den vom Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz vorgesehenen Drucksituationen f\u00fcr die Gesellschaften die Beurkundungspflicht zur Beschleunigung aussetzen wollte. Ebenso m\u00f6glich ist aber auch, dass \u00a7\u00a09a WStBG missverst\u00e4ndlich gefasst wurde und die Beurkundungspflicht wie auch sonst bei Anwendung des schriftlichen Umlaufverfahrens weiterhin besteht. Hierf\u00fcr spricht auch ein Querverweis auf die Beschlussfassung bei der AG, bei der die notarielle Beurkundung bei pr\u00e4senzlosen Versammlungen weiterhin ebenfalls erforderlich ist.<\/p>\n<p>Aus praktischer Sicht ist jedenfalls empfehlenswert, die notarielle Beurkundung auch in den von \u00a7\u00a09a WStBG erfassten F\u00e4llen vorsichtshalber durchzuf\u00fchren, um die Wirksamkeit der Beschl\u00fcsse nicht zu gef\u00e4hrden. Notartermine d\u00fcrften derzeit wohl zeitnah zu bekommen sein.<\/p>\n<p>Zusammengefasst erlaubt der Gesetzgeber nach wie vor nicht, Gesellschafterversammlungen auf alternativem Wege, beispielsweise per Video- oder Telefonkonferenz durchzuf\u00fchren, sofern das nicht in der Satzung vorgesehen ist. Es bleibt daher der Initiative des Satzungsgebers vorbehalten, die Voraussetzungen f\u00fcr eine weitgehend pr\u00e4senzlose Gesellschafterversammlung zu schaffen. Der R\u00fcckgriff auf Videokonferenzen hat gegen\u00fcber rein schriftlichen Beschlussverfahren erhebliche Vorteile.<\/p>\n<p>Siehe zu alldem in K\u00fcrze <em>Reichert\/Knoche <\/em>in GmbHR 9\/2020.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der folgende Beitrag befasst sich mit der M\u00f6glichkeit f\u00fcr Gesellschafter einer GmbH, in Zeiten der COVID-19 Pandemie auch ohne Abhalten einer Gesellschafterversammlung funktionsf\u00e4hig zu bleiben. Hierbei wird in den Blick genommen, welche Erleichterungen mit dem am 28.3.2020 in Kraft getretenen Art.\u00a02 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht implementiert [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":393,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[3],"tags":[155,162,163],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/520"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/393"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=520"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/520\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":527,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/520\/revisions\/527"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=520"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=520"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=520"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}