{"id":544,"date":"2020-04-07T13:01:10","date_gmt":"2020-04-07T11:01:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=544"},"modified":"2020-04-07T13:01:10","modified_gmt":"2020-04-07T11:01:10","slug":"corona-im-sozialversicherungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/04\/07\/corona-im-sozialversicherungsrecht\/","title":{"rendered":"Corona im Sozialversicherungsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Durch das <strong>Sozialschutz-Paket<\/strong> v. 27.3.2020 (Gesetz f\u00fcr den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2, BGBl. I 2020, 575) wurden Regelungen in einer Vielzahl von Sozialgesetzen ge\u00e4ndert. Besonders hervorzuheben ist die \u00fcbergangsweise (vom 1.3. bis 31.10.2020 geltende) <strong>Anhebung der Zeitgrenzen f\u00fcr kurzfristige Besch\u00e4ftigungen <\/strong>nach \u00a7 8 Abs. 1 <strong>Nr. 2<\/strong> SGB IV von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf <strong>f\u00fcnf Monate oder 115 Tage <\/strong>durch \u00a7 115 SGB IV n.F. F\u00fcr kurzfristige Besch\u00e4ftigungen (Nr. 2) muss anders als f\u00fcr geringf\u00fcgig entlohnte Besch\u00e4ftigungen (\u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer Sozialbeitr\u00e4ge zur Renten- oder Krankenversicherung zahlen, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eingehalten werden (keine Berufsm\u00e4\u00dfigkeit der Besch\u00e4ftigung oder kein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 450 \u20ac).<\/p>\n<p>Diese \u00c4nderung bei kurzfristigen Besch\u00e4ftigungen (\u00a7 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) gilt ebenfalls f\u00fcr ein vor\u00fcbergehendes unvorhersehbares \u00dcberschreiten der Entgeltgrenze bei <strong>geringf\u00fcgig entlohnten Besch\u00e4ftigungen von 450 \u20ac nach Nr. 1.<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich gilt: \u00dcberschreitet das Arbeitsentgelt <strong>regelm\u00e4\u00dfig <\/strong>450 Euro im Monat, so liegt vom Tage des \u00dcberschreitens an keine geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung mehr vor. F\u00fcr die zur\u00fcckliegende Zeit verbleibt es bei der geringf\u00fcgig entlohnten Besch\u00e4ftigung. Ein <strong>nur gelegentliches und nicht vorhersehbares \u00dcberschreiten der Arbeitsentgeltgrenze<\/strong> f\u00fchrt nicht zur Beendigung der geringf\u00fcgig entlohnten Besch\u00e4ftigung. Bis zur Neuregelung im Gesetz zum Sozialschutz-Paket war als \u201e<strong>gelegentlich\u201c<\/strong> grunds\u00e4tzlich ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anzusehen. <strong>Nunmehr<\/strong> liegt vom 1.3. bis 31.10.2020 ein <strong>gelegentliches \u00dcberschreiten der Arbeitsentgelt-grenze<\/strong> vor, wenn innerhalb des f\u00fcr den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres <strong>maximal in f\u00fcnf Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares \u00dcberschreiten<\/strong> vorliegt (s. hierzu auch \u201eVersicherungsrechtliche Beurteilung von geringf\u00fcgigen Besch\u00e4ftigungen\u201c der Spitzenverb\u00e4nde v. 30.3.2020).<\/p>\n<p>Daneben weisen die Einzugsstellen auf die M\u00f6glichkeiten der <strong>Beitragsherabsetzung und Stundung<\/strong> hin (\u201eMa\u00dfnahmen zur finanziellen Unterst\u00fctzung von Arbeitgebern\u201c des GKV-Spitzenverband v. 25.3.2020).<\/p>\n<p>Im Sozialschutz-Paket sind weiter enthalten:<\/p>\n<ul>\n<li>Der Zugang in die <strong>Grundsicherungssysteme f\u00fcr Arbeitsuchende (SGB II\/Hartz 4) und \u00c4ltere und Erwerbsgeminderte (SGB XII)<\/strong> wird vor\u00fcbergehend erleichtert durch eine befristete Aussetzung der Ber\u00fccksichtigung von Verm\u00f6gen, eine befristete Anerkennung der tats\u00e4chlichen Aufwendungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung als angemessen und Erleichterungen bei der Ber\u00fccksichtigung von Einkommen in F\u00e4llen einer vorl\u00e4ufigen Entscheidung.<\/li>\n<li>Die Pr\u00fcfung des <strong>Kinderzuschlags<\/strong> soll ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen werden. Zudem soll eine befristete Aussetzung der Ber\u00fccksichtigung des Verm\u00f6gens erfolgen. Au\u00dferdem soll eine einmalige Verl\u00e4ngerung f\u00fcr sogenannte Bestandsf\u00e4lle mit dem h\u00f6chstm\u00f6glichen Kinderzuschlag eingef\u00fchrt werden.<\/li>\n<li>Die Arbeitszeit kann durch eine <strong>Verordnungserm\u00e4chtigung im Arbeitszeitgesetz<\/strong> \u00fcber die bisherigen Ausnahmen erweitert werden, um die Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit existentiellen G\u00fctern in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie sicherzustellen.<\/li>\n<li>Die <strong>Hinzuverdienstgrenze in der Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte <\/strong>wird gelockert. Auch die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer <strong>Besch\u00e4ftigung nach Renteneintritt<\/strong> soll erleichtert werden. Das geltende Recht sieht Beschr\u00e4nkungen vor, wenn neben der Rente hinzuverdient wird. Nun k\u00f6nnen im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gek\u00fcrzt wird.<\/li>\n<li>Durch den in \u00a7 421c SGB III geregelten vor\u00fcbergehenden <strong>Verzicht auf die vollst\u00e4ndige<\/strong> <strong>Anrechnung des Entgelts<\/strong> aus einer w\u00e4hrend Kurzarbeit aufgenommenen Besch\u00e4ftigung <strong>auf das Kurzarbeitergeld<\/strong> wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vor\u00fcbergehend T\u00e4tigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z.B. der Landwirtschaft, aufzunehmen.<\/li>\n<li><strong>Soziale Dienstleister und Einrichtungen der F\u00fcrsorge<\/strong> werden im Rahmen eines besonderen Sicherstellungsauftrages durch Bund, L\u00e4nder und Sozialversicherungstr\u00e4ger finanziell unterst\u00fctzt, damit sie sich an Ma\u00dfnahmen zur Bew\u00e4ltigung von Auswirkungen der Pandemie beteiligen.<\/li>\n<li>In das Infektionsschutzgesetz wird ein <strong>Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr Verdienstausf\u00e4lle bei beh\u00f6rdlicher Schlie\u00dfung <\/strong>von Schulen und Kitas zur Eind\u00e4mmung der gegenw\u00e4rtigen Pandemie f\u00fcr erwerbst\u00e4tige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr aufgenommen, wenn diese ihre Kinder aufgrund der Schlie\u00dfung selbst betreuen m\u00fcssen und daher ihrer beruflichen T\u00e4tigkeit nicht nachgehen k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durch das Sozialschutz-Paket v. 27.3.2020 (Gesetz f\u00fcr den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2, BGBl. I 2020, 575) wurden Regelungen in einer Vielzahl von Sozialgesetzen ge\u00e4ndert. 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