{"id":554,"date":"2020-04-09T12:53:44","date_gmt":"2020-04-09T10:53:44","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=554"},"modified":"2020-04-09T12:53:44","modified_gmt":"2020-04-09T10:53:44","slug":"corona-krise-auswirkungen-auf-jahresabschluss-und-lagebericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/04\/09\/corona-krise-auswirkungen-auf-jahresabschluss-und-lagebericht\/","title":{"rendered":"Corona-Krise \u2013 Auswirkungen auf Jahresabschluss und Lagebericht"},"content":{"rendered":"<p>Viele b\u00f6rsennotierte Unternehmen haben ihren Jahresabschluss zum 31.12.2019 bereits im Februar 2020 aufgestellt und die Pr\u00fcfung ist beendet. In diesem F\u00e4llen schlagen sich die Folgen des Coronavirus meist nur in einer kurzen Bemerkung im Chancen- und Risikobericht nieder. Anders ist dies bei der mittelst\u00e4ndischen GmbH, bei der die Erstellung und Pr\u00fcfung des Jahresabschlusses aktuell meist noch nicht abgeschlossen ist und somit in eine Zeit f\u00e4llt, in der die massiven wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie deutlich werden. Daher stellt sich die Frage, welche Konsequenzen sich f\u00fcr den Jahresabschluss zum 31.12.2019 oder gar bei vom Kalenderjahr abweichendem Gesch\u00e4ftsjahr bspw. auf den 31.3.2020 ergeben.<\/p>\n<ol>\n<li><u>Wertbegr\u00fcndendes oder wertaufhellendes Ereignis<\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>F\u00fcr den Jahresabschluss gilt grds. das Stichtagsprinzip (\u00a7 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Bei der Frage, ob ein Verm\u00f6gensgegenstand in der Bilanz auszuweisen ist und zu welchem Wert er anzusetzen ist, sind alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die am Bilanzstichtag objektiv gegeben sind. Umst\u00e4nde, die erst nach dem Abschlussstichtag eintreten, sind bei der Bilanzierung oder Bewertung nicht zu ber\u00fccksichtigen (wertbeeinflussende Tatsachen). Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass zwar erste Infektionen in China bereits 2019 bestanden, aber erst der sprunghafte Anstieg der Ausweitung der Infektion ab Januar 2020 zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten gef\u00fchrt hat und damit das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr wertbegr\u00fcndend einzustufen ist und dementsprechend die bilanziellen Konsequenzen im Jahresabschluss zum 31.12.2019 noch nicht zu ziehen sind.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><u> Grundsatz der Unternehmensfortf\u00fchrung<\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>Allerdings erlangt die Bilanzierungsgrundregel, wonach der Jahresabschluss grds. unter Annahme der Fortf\u00fchrung des Unternehmens (Going-Concern-Konzept) aufzustellen ist, besondere Beachtung. Dies insbesondere, weil bei dieser Pr\u00fcfung wertbegr\u00fcndende Ereignisse nach dem Stichtag bis zur Feststellung des Jahresabschlusses, die zu einem Wegfall der Fortf\u00fchrungsannahme f\u00fchren, auf den Jahresabschluss zur\u00fcck zu beziehen sind \u2013 Durchbrechung des Stichtagsprinzips. Dieser \u00fcber den Bilanzstichtag hinausgehende Betrachtungszeitraum muss in der aktuellen Lage Anlass sein, die Frage, ob die Going-Concern-Annahme aufrechterhalten werden kann, sehr sorgf\u00e4ltig abzuw\u00e4gen und dies entsprechend zu dokumentieren, denn alleine die beh\u00f6rdlichen Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr manche Branchen oder die Nichterreichbarkeit oder Nichtverf\u00fcgbarkeit von Absatzm\u00e4rkten m\u00fcssen als Indizien f\u00fcr eine m\u00f6gliche Durchbrechung der Fortf\u00fchrungsprognose gewertet werden. Insoweit muss in bestimmten Branchen aktuell davon ausgegangen werden, dass nicht nur allgemeine Unternehmensrisiken bestehen, sondern dies bestandsgef\u00e4hrdende Ausma\u00dfe annimmt. Dies erfordert dann zwingend die Erstellung einer Fortf\u00fchrungsprognose.<\/p>\n<p>Bei pr\u00fcfungspflichtigen Unternehmen ist die Anwendbarkeit der Going-Concern-Pr\u00e4misse Pr\u00fcfungsgegenstand. Insofern muss in Zweifelsf\u00e4llen die Unternehmensf\u00fchrung ausreichende Nachweise f\u00fcr die der Aufstellung des Jahresabschlusses zu Grunde gelegte Annahme beibringen.<\/p>\n<p>Im Mittelpunkt steht eine detaillierte Liquidit\u00e4tsvorschau auf Basis einer Unternehmensplanung, insbesondere in Gestalt einer Produktions-\/Absatzplanung. Umfang und Tiefe der Fortf\u00fchrungsprognose wird durch Umfang und Komplexit\u00e4t der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und die bestehenden Risiken im konkreten Fall bestimmt. Dabei sind in der aktuellen Situation insbesondere zu ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<ul>\n<li>Rahmenbedingungen der Bundesl\u00e4nder hinsichtlich der Einschr\u00e4nkungen beruflicher Bet\u00e4tigungen in Form von angeordneten Betriebsschlie\u00dfungen oder besonderen Hygienema\u00dfnahmen;<\/li>\n<li>Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich ausl\u00e4ndischer Beschaffungs- oder Absatzm\u00e4rkte;<\/li>\n<li>bereits zugesagte oder zumindest ausreichend sichere Hilfen des Staates;<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen zur Reduktion von Kosten, wie Kurzarbeit, wegfallende Aufwendungen, Abreden mit Vermietern \u00fcber die Herabsetzung oder Stundung von Mietzahlungen oder bspw. Abreden mit Banken \u00fcber die Stundung von Kreditraten;<\/li>\n<li>Ma\u00dfnahmen zur Sicherung der T\u00e4tigkeit, wie vermehrter Onlinehandel, Home-Office der Mitarbeiter und Vorbereitung auf die Phase, in der unter hygienischen Auflagen T\u00e4tigkeiten wieder aufgenommen werden d\u00fcrfen;<\/li>\n<li>zu ber\u00fccksichtigen sind die ge\u00e4nderten rechtlichen Rahmenbedingungen durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht v. 27.3.2020 (hierzu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2020.14.a.01\"><em>H\u00f6lzle\/Schulenberg<\/em>, ZIP 2020, 633<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2020.14.a.02\"><em>Thole<\/em>, ZIP 2020, 650<\/a>);<\/li>\n<li>einer besonders sorgf\u00e4ltigen Erstellung der Fortf\u00fchrungsprognose bedarf es dann, wenn das Unternehmen bereits vor der Corona-Pandemie wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zu Ansatz und Bewertung bei Abkehr von der Going-Concern-Pr\u00e4misse, siehe auch <em>Schiffers<\/em> in GmbH-Handbuch, Rz.<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gh.ii.06.g.iii.3\"> II 4571<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gh.ii.06.h.iii.3\">4630<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gh.ii.06.j.ii.3\">4661<\/a>.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u> Berichtspflichten im Anhang<\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>Bestehen wesentliche Unsicherheiten, die Zweifel an der F\u00e4higkeit des Unternehmens zur Fortf\u00fchrung der Unternehmenst\u00e4tigkeit aufwerfen k\u00f6nnen, und werden diese nicht sp\u00e4testens bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des Abschlusses ausger\u00e4umt, so erfordert dies eine Angabe im Anhang (hierzu <a href=\"https:\/\/www.idw.de\/idw\/idw-aktuell\/beurteilung-der-fortfuehrung-der-unternehmenstaetigkeit-im-rahmen-der-abschlusspruefung--idw-ps-270-n-f--\/109854\">IDW PS 270 n.F. Rz. 9<\/a>).<\/p>\n<p>Des Weiteren ergibt sich regelm\u00e4\u00dfig eine Berichtspflicht im Rahmen der Nachtragsberichterstattung im Anhang. Hierzu <em>Schiffers<\/em> in GmbH-Handbuch, Rz. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gh.ii.03.a.iv.32\">II 2328<\/a>.<\/p>\n<p>M.E. besteht in der aktuellen Wirtschaftslage eine Erl\u00e4uterungspflicht im Anhang f\u00fcr nahezu alle Unternehmen, insbesondere wenn Produktionsausf\u00e4lle bestehen oder die T\u00e4tigkeit aufgrund beh\u00f6rdlicher Auflagen aktuell nicht ausge\u00fcbt werden kann. Dies gilt erstrecht dann, wenn vorstehende Aspekte zusammen treffen mit einer schwierigen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bereits vor der durch die Corona-Pandemie ausgel\u00f6sten Wirtschaftskrise. Aufgrund der Breitenwirkung der aktuellen wirtschaftlichen Krise ist m.E. auch im Falle der Nichtbetroffenheit des Unternehmens eine aussagekr\u00e4ftige Negativanzeige angezeigt. Art und Umfang der Angabepflicht sind dann unternehmensindividuell zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><u> Auch bei Einstufung der Corona-Pandemie als wertbegr\u00fcndendes Ereignis k\u00f6nnen sich bilanzielle Auswirkungen ergeben<\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>Auch kann selbst dann, wenn sich durch die Corona-Pandemie auf Grund einer Einstufung als wertbegr\u00fcndendes Ereignis noch keine unmittelbaren bilanziellen Auswirkungen auf den Jahresabschluss zum 31.12.2019 ergeben, dies zum Anlass genommen werden, den Ermessensspielraum bei Ansatz und Bewertung hin zu einer vorsichtigen Bilanzierung zu nutzen, um Vorsorge f\u00fcr die in 2020 eintretenden Belastungen zu treffen. Insoweit erlangt die Bilanzpolitik im Jahresabschluss zum 31.12.2019 eine besondere Rolle.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li><u> Lagebericht<\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die aktuellen Entwicklungen m\u00fcssen sich regelm\u00e4\u00dfig in der Risikoberichterstattung des Lageberichts niederschlagen. Im Einzelfall k\u00f6nnen die aktuellen Rahmenbedingungen nat\u00fcrlich auch Chancen bringen, die dargestellt werden m\u00fcssen. So bspw. bei einem Medizintechnikunternehmen oder einem Onlineversand.<\/p>\n<p>Auch ist die Prognoseberichterstattung (voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken) an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Die aktuell bestehende gro\u00dfe Unsicherheit ist ggf. \u00fcber verschiedene Zukunftsszenarien abzubilden.<\/p>\n<p>Siehe zu alledem in K\u00fcrze auch <em>Schiffers<\/em> in GmbHR 10\/2020.<\/p>\n<p>Mehr zum Autor: WP\/StB Prof. Dr. Joachim Schiffers ist Partner der Warth &amp; Klein Grant Thornton AG Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft. Zu aktuellen Hilfestellung rund um die Thematik \u201eCorona-Krise\u201c: <a href=\"https:\/\/www.wkgt.com\/themen\/\">https:\/\/www.wkgt.com\/themen\/<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele b\u00f6rsennotierte Unternehmen haben ihren Jahresabschluss zum 31.12.2019 bereits im Februar 2020 aufgestellt und die Pr\u00fcfung ist beendet. In diesem F\u00e4llen schlagen sich die Folgen des Coronavirus meist nur in einer kurzen Bemerkung im Chancen- und Risikobericht nieder. 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