{"id":561,"date":"2020-04-20T14:43:33","date_gmt":"2020-04-20T12:43:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=561"},"modified":"2020-04-28T08:27:48","modified_gmt":"2020-04-28T06:27:48","slug":"barwert-der-ausgleichszahlungen-als-weitere-untergrenze-beim-squeeze-out-bei-vorliegen-eines-beherrschungs-und-gewinnabfuehrungsvertrages-wie-wird-sich-der-bgh-entscheiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/04\/20\/barwert-der-ausgleichszahlungen-als-weitere-untergrenze-beim-squeeze-out-bei-vorliegen-eines-beherrschungs-und-gewinnabfuehrungsvertrages-wie-wird-sich-der-bgh-entscheiden\/","title":{"rendered":"Barwert der Ausgleichszahlungen als (weitere) Untergrenze beim Squeeze-out bei Vorliegen eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages &#8211; (wie) wird sich der BGH entscheiden?"},"content":{"rendered":"<p>Bei einem Squeeze-out bei Vorliegen eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages stellt sich die Frage der Relevanz der in der Regel festen Ausgleichszahlungen f\u00fcr die Barabfindung. Der <em>BGH<\/em> (v. 12.1.2016 \u2013 II ZB 25\/4) hat klargestellt, dass die als ewige Rente kapitalisierte Ausgleichszahlung bzw. der Barwert der Ausgleichszahlungen (\u201eBdA\u201c) keine Wertobergrenze f\u00fcr die Abfindung darstellt. Der anteilige Unternehmenswert sei ma\u00dfgeblich, wenn dieser \u00fcber dem BdA liegt. Die Frage, ob der BdA neben dem B\u00f6rsenkurs als (weitere) Untergrenze zu ber\u00fccksichtigen ist, hat der <em>BGH<\/em> im Jahr 2016 explizit offengelassen.<\/p>\n<p>In der Literatur wird in Bezug auf die Bedeutung des BdA von einer unsicheren Rechtslage, der Irrelevanz der Ausgleichszahlungen, der M\u00f6glichkeit eines Kombinationswertes aus zeitlich begrenzter Ausgleichszahlung und Ertragswert, sowie davon ausgegangen, dass der BdA als Untergrenze zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. zu einzelnen Nachweisen <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=fhu.12.x\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Popp\/Ruthardt in: Fleischer\/H\u00fcttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Rz. 12.219<\/a>).<\/p>\n<p>Das <em>OLG D\u00fcsseldorf<\/em> (v. 15.11.2016 \u2013 26 W 2\/16, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2017.18.r.04\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">AG 2017, 672<\/a>) hat nach der Entscheidung des <em>BGH<\/em> im Jahr 2016 seine Auffassung bekr\u00e4ftigt, nach der der BdA <em>generell nicht zu ber\u00fccksichtigen<\/em> sei und zur Begr\u00fcndung auf <em>rechtliche \u00dcberlegungen<\/em> abgestellt (vgl. zu den Kernaussagen <em>Ruthardt<\/em>, DB 2017, 535): Die Ausgleichsberechtigung vermittele keine grundrechtlich relevante und damit verfassungsrechtlich schutzbed\u00fcrftige Rechtsposition. Sie stelle kein mitgliedschaftliches Recht dar und beinhalte lediglich ein vor\u00fcbergehendes schuldrechtliches Forderungsrecht gegen\u00fcber Dritten, das durch zahlreiche Ma\u00dfnahmen, die zur Beendigung des Unternehmensvertrages f\u00fchren, entsch\u00e4digungslos entzogen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dagegen hat j\u00fcngst das <em>OLG Frankfurt<\/em> (v. 20.11.2019 \u2013 21 W 77\/14, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2020.08.i.0298.01.e\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">AG 2020, 298<\/a>) die Auffassung vertreten, der BdA sei <em>als Mindestwert<\/em> zu ber\u00fccksichtigen, wenn dieser den anteiligen Ertragswert und den B\u00f6rsenkurs \u00fcbersteigt. Aufgrund der Divergenz zur Auffassung anderer OLG hat das <em>OLG Frankfurt<\/em> mit seiner Entscheidung v. 20.11.2019 die sofortigen Beschwerden dem <em>BGH<\/em> zur Entscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p>Das <em>OLG Frankfurt<\/em> h\u00e4lt dabei insbesondere fest, das Anteilseigentum vermittele neben der mitgliedschaftlichen Stellung auch verm\u00f6gensrechtliche Anspr\u00fcche. In verm\u00f6gensrechtlicher Hinsicht trete bei einem Unternehmensvertrag der i.d.R. festbemessene Ausgleich nach \u00a7\u00a0304 AktG an die Stelle der Dividende und stelle wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktion\u00e4r geleisteten Einlage. Vor diesem Hintergrund stelle die <em>Fruchtziehung<\/em> in Form der Ausgleichszahlung einen Teil der Beteiligung des Minderheitsaktion\u00e4rs in verm\u00f6gensrechtlicher Hinsicht dar, die bei der Kompensation zwingend zu ber\u00fccksichtigen sei. Eine Ber\u00fccksichtigung dieses Teils der Beteiligung des Minderheitsaktion\u00e4rs habe dabei in Form einer <em>Untergrenze der Abfindung<\/em> zu erfolgen.<\/p>\n<p>Das <em>OLG Frankfurt<\/em> argumentiert insofern aus der <em>Perspektive des au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4rs<\/em>. Es sei der Grenzpreis (des Anteils) zu ermitteln, zu dem ein au\u00dfenstehender Aktion\u00e4r aus der Gesellschaft ausscheiden k\u00f6nne, ohne einen wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden. Das <em>OLG Frankfurt<\/em> orientiert sich grunds\u00e4tzlich an den Betr\u00e4gen, die einem au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4r mit dauerhafter Halteabsicht (\u201eDaueranleger\u201c) unter Abstraktion von der Strukturma\u00dfnahme unter Ber\u00fccksichtigung der aus der Sicht des Stichtages (unter vereinfachenden Annahmen) erwarteten Laufzeit des Unternehmensvertrages zuk\u00fcnftig zugeflossen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Frage, ob durch den R\u00fcckgriff auf die im Spruchverfahren erh\u00f6hte Ausgleichszahlung nach Einkommensteuer, die unterstellte unendliche Laufzeit des Unternehmensvertrages und den f\u00fcr die Kapitalisierung angesetzten Zinssatz im vorliegenden Fall eine betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Wertindikation f\u00fcr diese Perspektive ermittelt wird, soll hier nicht vertieft werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine erh\u00f6hte Transparenz l\u00e4sst sich jedenfalls bezogen auf den Ausgleich nach Einkommensteuern f\u00fcr die Stamm- und Vorzugsaktie und den festgelegten Kapitalisierungszinssatz mittels Rentenbarwertfaktor die implizite Laufzeit des Unternehmensvertrages bestimmen, die sowohl f\u00fcr die Stammaktien als auch die Vorz\u00fcge zu einem Barwert der Ausgleichszahlungen f\u00fchrt, der gerade noch unterhalb der korrespondierenden B\u00f6rsenkurse liegt. In den Rentenbarfaktor geht die Laufzeit sowie der Abzinsungseffekt aus dem zeitlichen Anfall der Ausgleichszahlung ein. Hiernach muss die Vertragslaufzeit f\u00fcr die Stammaktien mehr als 56 Jahre betragen. F\u00fcr die Vorz\u00fcge liegt die entsprechende Laufzeit bei mehr als 53 Jahren. Ob es sich bei impliziten Laufzeiten in dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung um realit\u00e4tsgerechte Annahmen handelt, soll hier wiederum nicht vertieft werden. Festzuhalten bleibt, dass die Parameterfestlegungen des <em>OLG Frankfurt<\/em> f\u00fcr beide Aktiengattungen zu einem um rund 22,9\u00a0% gegen\u00fcber dem Bewertungsgutachten erh\u00f6hten Barwert der Ausgleichszahlungen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Abgesehen von der Frage der konkreten Ber\u00fccksichtigung der Ausgleichszahlungen bzw. deren betriebswirtschaftlich richtiger \u201eBewertung\u201c sind vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren intensiv gef\u00fchrten Diskussionen zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung des BdA keine wesentlich neuen Argumente mehr zu erwarten. Es bleibt nur abzuwarten, ob sich der <em>BGH<\/em> hier positioniert bzw. sich auch dezidiert mit der betriebswirtschaftlichen Sichtweise zur grunds\u00e4tzlichen Relevanz und konkreten Ber\u00fccksichtigung der Ausgleichszahlungen auseinandersetzen wird.<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> F\u00fcr eine ausf\u00fchrliche Darstellung des Vorlagebeschlusses des OLG Frankfurt sowie zu weiteren Entwicklungen in Spruchverfahren aus dem Jahr 2019 verweisen wir auf <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2020.09.i.0322.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ruthardt\/Popp, Unternehmensbewertung im Spiegel der Rechtsprechung &#8211; Entwicklungen im Jahr 2019 &#8211; Teil II: Ertragswertverfahren und Barwert der Ausgleichszahlungen, AG 2020,\u00a0322<\/a> sowie den umfassenden Beitrag zu Bewertungsmethoden in der Rechtsprechung von <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=fhu.12.e01\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Popp\/Ruthardt in Fleischer\/H\u00fcttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, \u00a7 12<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei einem Squeeze-out bei Vorliegen eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages stellt sich die Frage der Relevanz der in der Regel festen Ausgleichszahlungen f\u00fcr die Barabfindung. Der BGH (v. 12.1.2016 \u2013 II ZB 25\/4) hat klargestellt, dass die als ewige Rente kapitalisierte Ausgleichszahlung bzw. der Barwert der Ausgleichszahlungen (\u201eBdA\u201c) keine Wertobergrenze f\u00fcr die Abfindung darstellt. Der anteilige [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":396,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[180,11],"tags":[181,182,186,183,184,185],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/561"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/396"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=561"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/561\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":581,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/561\/revisions\/581"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=561"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=561"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=561"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}