{"id":567,"date":"2020-04-27T16:10:57","date_gmt":"2020-04-27T14:10:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=567"},"modified":"2020-05-05T10:10:36","modified_gmt":"2020-05-05T08:10:36","slug":"versang-e-strafbarkeit-fuer-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/04\/27\/versang-e-strafbarkeit-fuer-unternehmen\/","title":{"rendered":"VerSanG-E &#8211; Strafbarkeit f\u00fcr Unternehmen"},"content":{"rendered":"<p>Kern des Referentenentwurfes eines \u201eGesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft\u201c vom 21.04.2020 ist das Verbandssanktionengesetz (VerSanG). Totgesagte leben bekanntlich l\u00e4nger. Mit neuem Namen hat das BMJV die seit dem Jahr 2013 erwartete Einf\u00fchrung des Unternehmensstrafrechts nun in Gestalt eines Referentenentwurfes ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die wichtigsten \u00c4nderungen und Regelungen sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Verankerung des Legalit\u00e4tsprinzips. Uneinheitliche Ermessensentscheidungen sollen damit verhindert werden.<\/li>\n<li>Die Orientierung der Verbandsstrafe am Jahresumsatz: Der Referentenentwurf sieht bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. EUR die M\u00f6glichkeit vor, eine Verbandsgeldsanktion von bis\u00a0zu 10 % des durchschnittlichen Jahresumsatzeszu verh\u00e4ngen (\u00a7 9 Abs.\u00a02 Nr. 1 RefE).<\/li>\n<li>Verbandsinterne Untersuchungen erhalten gro\u00dfe Wichtigkeit: Sowohl f\u00fcr die allgemeine Strafzumessung (\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 6, 7 RefE), f\u00fcr eine m\u00f6gliche Verfahrenseinstellung (\u00a7 35 RefE) als auch f\u00fcr den zwingenden Strafmilderungsgrund (\u00a7 17 RefE) ist die erfolgreiche Durchf\u00fchrung von verbandsinternen Untersuchungen ma\u00dfgeblich. Wobei f\u00fcr Letzteres auch notwendig ist, dass das Unternehmen dabei vollumf\u00e4nglich mit den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden kooperiert. Der Entwurf hat es leider vers\u00e4umt, zu kodifizieren, wie eigentlich verbandsinterne Untersuchungen durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Klargestellt wurde lediglich, dass die Untersuchung unter Beachtung der Grunds\u00e4tze des fairen Verfahrens durchgef\u00fchrt werden muss. Die Befragten sollen \u00fcber ihre Auskunftsverweigerungsrechte belehrt werden, ihnen muss das Recht einger\u00e4umt werden, die Auskunft gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 52, 55 StPO zu verweigern (\u00a7 17 Abs. 1 Nr. 5 RefE).<\/li>\n<li>Die Einf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Bekanntmachung (\u00a7 14 RefE): Diese ist wegen der damit verbundenen Prangerwirkung und m\u00f6glicher Rufzerst\u00f6rung eine beachtenswerte Nebenfolge einer Verurteilung. Daneben soll ein Verbandssanktionenregister (\u00a7 54 RefE), \u00e4hnlich dem Bundeszentralregister, eingerichtet werden. Auch wenn wir \u00e4hnliche Register wie z.B. das Gewerberegister schon kennen, wird die B\u00fcndelung in einem solchen Register ihre abschreckende Wirkung nicht verfehlen.<\/li>\n<li>G\u00e4nzlich aus dem Entwurf verschwunden ist die bislang viel kritisierte Unternehmensaufl\u00f6sung als m\u00f6gliche Folge des Strafverfahrens, was wegen der angedachten Anwendungsm\u00f6glichkeit auf Unternehmen, deren Zweck in strafbaren Handlungen gelegen h\u00e4tte, eher \u00fcberfl\u00fcssig war.<\/li>\n<li>Ausdr\u00fccklich findet das Gesetz keine Anwendung auf gemeinn\u00fctzige Verb\u00e4nde.<\/li>\n<li>Beschlagnahmefrei bleiben nur Unterlagen der Verteidigung, nicht die der internen Untersuchungen durchf\u00fchrenden Anw\u00e4lte, die nicht personengleich sein d\u00fcrfen (\u00a7 17 Abs. 1 Nr. 2 RefE)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Fazit: Unternehmen sind gut beraten, ihre Compliance-Ma\u00dfnahmen unter die Lupe zu nehmen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kern des Referentenentwurfes eines \u201eGesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft\u201c vom 21.04.2020 ist das Verbandssanktionengesetz (VerSanG). 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