{"id":596,"date":"2020-06-05T14:07:40","date_gmt":"2020-06-05T12:07:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=596"},"modified":"2020-06-05T14:08:32","modified_gmt":"2020-06-05T12:08:32","slug":"prof-dr-hans-christoph-ihrig-und-prof-dr-carsten-schaefer-im-interview-zu-aktuellen-entwicklungen-im-vorstandsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/06\/05\/prof-dr-hans-christoph-ihrig-und-prof-dr-carsten-schaefer-im-interview-zu-aktuellen-entwicklungen-im-vorstandsrecht\/","title":{"rendered":"Prof. Dr. Hans-Christoph Ihrig und Prof. Dr. Carsten Sch\u00e4fer im Interview zu aktuellen Entwicklungen im Vorstandsrecht"},"content":{"rendered":"<p><em>Das Vorstandsrecht ist aktuell ordentlich in Bewegung. Berater m\u00fcssen sich insbesondere mit den neuen Entwicklungen nach dem ARUG II auseinandersetzen. Eine besondere Herausforderung stellt \u00fcberdies auch in diesem Rechtsbereich die Corona- bzw. Covid-19-Pandemie dar. Ich habe vor diesem Hintergrund mit den Autoren des Standardwerks <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/rechte-und-pflichten-des-vorstands-9783504317195\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u201eRechte und Pflichten des Vorstands\u201c<\/a>, RA Prof. Dr. Hans-Christoph Ihrig <\/em>[1] <em>und Prof. Dr. Carsten Sch\u00e4fer <\/em>[2]<em>, \u00fcber die wichtigsten Ver\u00e4nderungen gesprochen.<\/em><\/p>\n<p><strong>Peters:<\/strong> In Ihrem Standardwerk konzentrieren Sie sich auf die Rechte und Pflichten des Vorstands. Welche neuen und zus\u00e4tzlichen sind insoweit nach Inkrafttreten des ARUG II am 1.1.2020 besonders zu erw\u00e4hnen?<\/p>\n<p><strong>Sch\u00e4fer:<\/strong> In der Tat haben viele neue Regelwerke auch die Vorstandspflichten zumindest indirekt ver\u00e4ndert. Das gilt f\u00fcr das Kapitalmarktrecht nach der MAR ebenso wie f\u00fcr die Umsetzung der zweiten Aktion\u00e4rsrechterichtlinie durch das ARUG II. Erw\u00e4hnt seien nur die Regelungen zu \u201eRelated Party Transactions\u201c und zur Verg\u00fctungsentscheidung der Hauptversammlung (\u201eSay on Pay\u201c), aber auch der neue Corporate Governance Kodex 2020.<\/p>\n<p>Traditionsgem\u00e4\u00df sind zudem die Themen Verg\u00fctung und Haftung, Organisation und Delegation sowie \u2013 last not least \u2013 Compliance in best\u00e4ndigem Fluss und m\u00fcssen auf der Pflichtenseite nachgehalten werden.<\/p>\n<p><strong>Peters:<\/strong> Gibt es Fallstricke, auf die Vorstandsmitglieder und deren Berater besonders achten m\u00fcssen?<\/p>\n<p><strong>Ihrig:<\/strong> F\u00fcr die neuen Bestimmungen durch das ARUG II hat der Gesetzgeber leider nur in Teilbereichen \u00dcbergangsvorschriften vorgesehen. F\u00fcr die neuen Regelungen zu Transaktionen mit nahestehenden Personen, deren Reichweite deutlich \u00fcber Konzernsituationen hinausreichen, ist das zum Beispiel nicht der Fall. Diese Bestimmungen sind also unmittelbar in Kraft getreten und zu beachten. Soweit Gesellschaften das insoweit erforderliche Monitoring-System zur Erfassung relevanter Vorg\u00e4nge noch nicht etabliert haben, ist also h\u00f6chste Eile geboten. Aber auch dort, wo \u00dcbergangsvorschriften gelten, wie etwa im Bereich der Verg\u00fctungssysteme f\u00fcr Vorstand und Aufsichtsrat und f\u00fcr ge\u00e4nderte Publikationspflichten, wird die Zeit zur Vorbereitung langsam knapp.<\/p>\n<p><strong>Anzeige<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/rechte-und-pflichten-des-vorstands-9783504317195\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" class=\"alignleft wp-image-602 size-full\" src=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-content\/uploads\/sites\/12\/2020\/06\/Icon-ISV-170px_10_18_rgb-1.gif\" alt=\"\" width=\"170\" height=\"170\" \/><\/a><\/p>\n<p><strong>Entlastet den Vorstand:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die zweite Auflage des umfassenden Handbuchs befasst sich in systematischer Darstellung mit allen Rechten und Pflichten des Vorstands. Dabei stehen das aktuelle Aktienrecht und die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex besonders im Vordergrund. <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/rechte-und-pflichten-des-vorstands-9783504317195\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Hier informieren und bestellen!<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Peters:<\/strong> Am 20.3.2020 ist zudem der neue DCGK (2020) im BAnz. ver\u00f6ffentlicht worden. Auch ihn behandeln Sie ausf\u00fchrlich und mithin sehr aktuell in Ihrem Buch. Welche Grunds\u00e4tze, Empfehlungen und Anregungen sind besonders beachtenswert und bringen \u00c4nderungen gegen\u00fcber der vorherigen Fassung des Kodex?<\/p>\n<p><strong>Ihrig:<\/strong> Zu konstatieren ist zun\u00e4chst, dass der Kodex im systematischen Aufbau v\u00f6llig neu gestaltet worden ist; das erschwert den Abgleich des Status Quo mit den Kodexvorgaben bei Vorbereitung der n\u00e4chsten Entsprechenserkl\u00e4rung. Neu ist auch die Einf\u00fchrung sogenannter \u201eGrunds\u00e4tze\u201c, die an die Stelle der gesetzeswiederholenden Passagen des Kodex treten. Besondere Beachtung verdienen aus Sicht des Vorstands zum Einen die Empfehlung in B.3, dass Erstbestellungen f\u00fcr l\u00e4ngstens drei Jahre erfolgen sollen, zum Anderen die Empfehlungen zur Vorstandsverg\u00fctung, namentlich die in G.10, dass langfristig variable Verg\u00fctungen \u00fcberwiegend in Aktien oder aktienbasiert gew\u00e4hrt werden sollen und die Vorstandsvertr\u00e4ge Claw-Back-Optionen vorsehen sollen. Wichtig sind nat\u00fcrlich auch die neuen Bestimmungen zum Aufsichtsrat, insbesondere diejenigen, die die Unabh\u00e4ngigkeit seiner Mitglieder konkretisieren.<\/p>\n<p><strong>Peters:<\/strong> Gibt es weitere erw\u00e4hnenswerte Versch\u00e4rfungen in der Pflichtensituation f\u00fcr den Vorstand, z.B. aufgrund einschl\u00e4giger Rechtsprechung?<\/p>\n<p><strong>Sch\u00e4fer:<\/strong> Das Haftungsthema ist in der Tat im steten Fluss durch zahlreiche, auch instanzgerichtliche Judikate. Eine klare Tendenz ist nicht leicht erkennbar. Einerseits neigen die Gerichte nicht selten dazu, neue Pflichten zu \u201eerfinden\u201c, vor allem sog. Organisationspflichten, zum anderen gibt es aber auch gewisse m\u00e4\u00dfigende Tendenzen. Ich erw\u00e4hne nur das Urteil des BGH zu Schloss Eller \u2013 dort hat es der II. Senat jetzt immerhin prinzipiell zugelassen, dass sich der Vorstand bei \u00dcbergehen eines Zustimmungsvorbehalts auf ein rechtm\u00e4\u00dfiges Alternativverhalten, also die hypothetische Zustimmung des Aufsichtsrats beruft. Die Konsequenzen bed\u00fcrfen freilich noch n\u00e4herer Untersuchung.<\/p>\n<p>Interessant ist auch, dass die gesamte Compliance-Debatte sich in rechtlicher Hinsicht bislang an einem vereinzelten Landgerichts-Urteil, dessen Aussagen m.E. aber teilweise nicht \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, teilweise wohl auch missverstanden werden. Hier gilt es unbedingt eher m\u00e4\u00dfigende Akzente zu setzen &#8211;<\/p>\n<p><strong>Peters:<\/strong> Zum Schluss w\u00fcrde mich nat\u00fcrlich noch ein aktueller Blick auf die derzeitige Covid-19-Situation aus Ihrer Sicht interessieren: Welche Fragen sind aktuell die dringendsten aus der Vorstandsetage und was raten Sie den Vorst\u00e4nden?<\/p>\n<p><strong>Sch\u00e4fer:<\/strong> Die virtuelle Hauptversammlung nach dem Corona-Gesetz ist zur Zeit sicherlich ein gro\u00dfes Thema, zumal die Regeln zwar weitgehende Eingriffe in die Aktion\u00e4rsrechte zulassen, aber nicht zwingend vorgeben. Hier gilt es also, ein f\u00fcr die konkrete Gesellschaft passendes \u2013 und technisch durchf\u00fchrbares \u2013 Format zu finden. Diese Entscheidung wird durch zahlreiche Zweifelsfragen, welche die Neuregelung aufgeworfen hat, nicht unbedingt erleichtert. Allerdings ist es hoch anzurechnen, dass die Bundesregierung in einem derartigen Tempo ein Instrument geschaffen hat, das den Aktiengesellschaften ihre unabdingbare Beschlussf\u00e4higkeit erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Sehr aktuell sind naturgem\u00e4\u00df auch Vorstandspflichten in der Krise, die auch Thema unseres Buches sind. Zwar sind die insolvenzrechtlichen Antragspflichten durch die COVID-Gesetzgebung teilweise vor\u00fcbergehend suspendiert, doch bleibt es bei strengen \u00dcberwachungspflichten in Krisensituation und in Teilbereichen stellen sich komplexe Abgrenzungsfragen, wie etwa bei den Bestimmungen zur sog. \u201eNotgesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c zu den unver\u00e4ndert gebliebenen Tatbestand des Eingehungsbetrugs.. Sanierungsf\u00e4lle werden wir infolge der Corona-Krise jetzt deutlich h\u00e4ufiger beobachten; es gibt aber auch zahlreiche staatliche Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen, die eventuell in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen. So k\u00f6nnen sich etwa Vorst\u00e4nde vor die Wahl gestellt sehen, ob sie staatliche Rettungsbeteiligungen in Anspruch nehmen oder lieber ein insolvenzrechtliches Schutzschirmverfahren zur grunds\u00e4tzlichen Bereinigung der Bilanz auf der Passivseite einleiten wollen. All\u2018 dies bedarf einer sorgf\u00e4ltigen Ermittlung der tats\u00e4chlichen und rechtlichen Voraussetzungen des jeweiligen Instruments.<\/p>\n<p><strong>Peters:<\/strong> Wird es zu diesen aktuellen Covid-19-Themen ein Update in Ihrem Buch, das auch Bestandteil in der Otto Schmidt-Datenbank und bei juris ist, geben? Denn momentan befinden sich auch viele Berater und Vorst\u00e4nde im Homeoffice und k\u00f6nnten aktuelle Online-Versionen besonders gut nutzen.<\/p>\n<p><strong>Ihrig und Sch\u00e4fer:<\/strong> Wir hoffen und w\u00fcnschen uns allen sehr, dass diese Pandemie und die mit ihr einhergehende Sondergesetzgebung ein rasch hinter uns liegendes Thema sein wird. Sofern sich hieraus aber, etwa bei einer grundlegenden Reformierung des Rechts der Hauptversammlung, \u00c4nderungen von Dauer einstellen werden, wird dies gewiss ein Thema sein, dem wir uns in der n\u00e4chsten Auflage unseres Buches zu den Rechten und Pflichten des Vorstands gerne annehmen werden.<\/p>\n<p>Herzlichen Dank f\u00fcr diese wertvollen Hinweise!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>[1] Prof. Dr. Hans-Christoph Ihrig ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor in Mannheim.<\/p>\n<p>[2] Prof. Dr. Carsten Sch\u00e4fer ist Universit\u00e4tsprofessor, Lehr\u00adstuhl f\u00fcr B\u00fcrgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Universit\u00e4t Mannheim<\/p>\n<p>Das Interview hat Dr. Birgitta Peters, Gesch\u00e4ftsbereichsleiterin Recht im Verlag Dr. Otto Schmidt, gef\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Vorstandsrecht ist aktuell ordentlich in Bewegung. Berater m\u00fcssen sich insbesondere mit den neuen Entwicklungen nach dem ARUG II auseinandersetzen. 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