{"id":638,"date":"2020-08-28T09:52:30","date_gmt":"2020-08-28T07:52:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=638"},"modified":"2020-08-28T11:24:36","modified_gmt":"2020-08-28T09:24:36","slug":"weitere-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-nach-%c2%a7-1-covinsag-aber-nur-fuer-die-ueberschuldung-ein-politischer-kompromiss-mit-enormen-fallstricken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/08\/28\/weitere-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-nach-%c2%a7-1-covinsag-aber-nur-fuer-die-ueberschuldung-ein-politischer-kompromiss-mit-enormen-fallstricken\/","title":{"rendered":"Weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach \u00a7 1 COVInsAG, aber nur f\u00fcr die \u00dcberschuldung &#8211; Ein politischer Kompromiss mit enormen Fallstricken"},"content":{"rendered":"<p>Die Insolvenzantragspflicht f\u00fcr haftungsbeschr\u00e4nkte Gesellschaften aus \u00a7\u00a015a InsO ist derzeit in vielen F\u00e4llen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 COVInsAG bis zum 30.9.2020 ausgesetzt (dazu ausf\u00fchrlich <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.15.i.0797.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Bitter<\/em>, GmbHR 2020, 797<\/a>\u00a0ff. und <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.16.i.0861.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GmbHR 2020, 861<\/a>\u00a0ff.). Lange war spekuliert und auch diskutiert worden, ob wohl das Ministerium von der in \u00a7\u00a04 COVInsAG enthaltenen M\u00f6glichkeit, den Aussetzungszeitraum per Rechtsverordnung bis zum 31.3.2021 zu verl\u00e4ngern, Gebrauch machen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Mit den <a href=\"https:\/\/www.spd.de\/fileadmin\/Dokumente\/Beschluesse\/20200825_Koalitionsausschuss.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Beschl\u00fcssen des Koalitionsausschusses vom 25.8.2020<\/a> zeichnet sich nun eine ganz andere L\u00f6sung ab: Die Verl\u00e4ngerung der Aussetzung soll <em>per Gesetz<\/em> erfolgen, allerdings zeitlich bis zum 31.12.2020 befristet und sachlich auf den Insolvenzgrund der \u00dcberschuldung beschr\u00e4nkt. W\u00f6rtlich hei\u00dft es in den Beschl\u00fcssen: \u201eDie Regelung \u00fcber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht f\u00fcr den Insolvenzantragsgrund der \u00dcberschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhin ausgesetzt.\u201c Eine weitere Option zur Verl\u00e4ngerung per Rechtsverordnung ist offenbar nicht geplant.<\/p>\n<p>Mit der sachlichen Beschr\u00e4nkung auf den Tatbestand der \u00dcberschuldung werden Ideen aufgegriffen, die auf dem 16.\u00a0Mannheimer Insolvenzrechtstag am 23.6.2020 von Seiten der Praxis entwickelt wurden (vgl. den Veranstaltungsbericht im INDat-Report 06_2020, S.\u00a060\u00a0ff.). Doch die Verk\u00fcrzung auf das Jahresende ist sehr bedauerlich, weil damit der von der Praxis geforderte nahtlose \u00dcbergang zu den neuen Sanierungsinstrumenten, die in Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie geschaffen werden, nicht gesichert ist. Es ist also zu bef\u00fcrchten, dass nun die Insolvenzwelle sp\u00e4testens zum 1.1.2021 kommt.<\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungen haftungsbeschr\u00e4nkter Gesellschaften (insbesondere der GmbH) m\u00fcssen sich jedenfalls auf die neue Sachlage einstellen: Wer zum 1.10.2020 zahlungsunf\u00e4hig i.S.v. \u00a7\u00a017 InsO ist, profitiert nicht weiter von der Aussetzung der Antragspflicht. Zudem ergibt sich aus der Vermutungsregelung des \u00a7\u00a01 COVInsAG eine Vorwirkung, die schon jetzt zum Antrag zwingen kann: Die Antragspflicht ist nach jener Vorschrift nicht voraussetzungslos ausgesetzt, sondern die Aussetzung entf\u00e4llt nach Satz\u00a02, wenn keine Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunf\u00e4higkeit zu beseitigen (dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.15.i.0797.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Bitter<\/em>, GmbHR 2020, 797<\/a>, 799\u00a0ff.). Die zeitliche Dimension dieser \u201eAussichten\u201c beschr\u00e4nkt sich nach h.M. auf den Aussetzungszeitraum, bis zu dessen Ende die Liquidit\u00e4tsl\u00fccke geschlossen werden muss (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2020.14.a.02\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Thole<\/em>, ZIP 2020, 650<\/a>, 653; <em>Born<\/em>, NZG 2020, 521, 523). Eine weitere Ausdehnung auf die Zeit nach Ablauf des Aussetzungszeitraums macht n\u00e4mlich wenig Sinn, weil dann wieder die Antragspflicht eingreift (vgl. <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2020.15.a.01\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Bitter<\/em>, ZIP 2020, 685<\/a>, 690; im Ergebnis auch <em>Bornemann<\/em>, jurisPR-InsR 9\/2020 Anm.\u00a01 unter Ziff.\u00a0III\u00a03\u00a0b\u00a0bb).<\/p>\n<p>Genau hier wirkt sich nun der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.8.2020 aus. W\u00e4hrend vor diesem Beschluss oft darauf hingewiesen wurde, an die Stelle des 30.9.2020 trete bei einer Verl\u00e4ngerung der 31.3.2021 und je wahrscheinlicher eine Verl\u00e4ngerung bis zum 31.3.2021 werde, umso eher gehe es um \u201eAussichten\u201c bis zu jenem Datum (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.15.i.0797.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Bitter<\/em>, GmbHR 2020, 797<\/a>, 802, Rz.\u00a021 m.w.N.), hat sich diese Einsch\u00e4tzung nun erledigt. Der Verl\u00e4ngerungszeitraum ist verk\u00fcrzt und gilt zudem nur f\u00fcr die \u00dcberschuldung i.S.v. \u00a7\u00a019 InsO. Damit muss eine Zahlungsunf\u00e4higkeit bis zum 30.9.2020 beseitigt sein, weshalb sich nun auch die \u201eAussichten\u201c i.S.v. \u00a7\u00a01 Satz\u00a02 Alt.\u00a02 COVInsAG auf diesen Endpunkt beschr\u00e4nken. Daraus folgt: Wer jetzt schon nicht mehr die Aussichten hat, eine bestehende Zahlungsunf\u00e4higkeit bis Ende September beseitigen zu k\u00f6nnen, darf nicht bis zum 1.10.2020 mit dem Insolvenzantrag warten. Er verliert vielmehr sofort die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach \u00a7\u00a01 Satz\u00a02 Alt.\u00a02 COVInsAG und muss folglich jetzt Insolvenzantrag stellen.<\/p>\n<p>Selbst wenn aber nach dem gro\u00dfz\u00fcgigen Ma\u00dfstab jener Regelung (dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.15.i.0797.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Bitter<\/em>, GmbHR 2020, 797<\/a>, 801\u00a0f., Rz.\u00a016\u00a0ff.) derzeit noch von entsprechenden Aussichten auszugehen ist, greift jedenfalls ab dem 1.10.2020 die Regelung des \u00a7\u00a017 InsO wieder mit voller Sch\u00e4rfe der au\u00dferhalb der Corona-Krise anerkannten Grunds\u00e4tze ein (dazu ausf\u00fchrlich <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.02.02.e01\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Bitter<\/em> in Scholz, GmbHG, 12.\u00a0Aufl. 2020, Vor \u00a7\u00a064 Rz.\u00a06\u00a0ff.<\/a>).<\/p>\n<p>Unklar ist dabei, ob mit dem Ende des Aussetzungszeitraums und dem grunds\u00e4tzlichen Wiedereinsetzen der Insolvenzantragspflicht die <strong>Drei-Wochen-Frist des \u00a7\u00a015a Abs.\u00a01 InsO<\/strong> erneut zu laufen beginnt oder nicht (dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.15.i.0797.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Bitter<\/em>, GmbHR 2020, 797<\/a>, 803, Rz.\u00a024). Nach der bisherigen Fassung des COVInsAG w\u00e4re es im Regelfall nicht auf diesen Streitpunkt angekommen, weil die Drei-Wochen-Frist ohnehin keine Antragsfrist, sondern eine H\u00f6chstfrist f\u00fcr letzte Sanierungsbem\u00fchungen ist. Ist es w\u00e4hrend des Aussetzungszeitraums nicht gelungen, das Unternehmen finanziell zu stabilisieren, so d\u00fcrften in aller Regel auch die weiteren drei Wochen dazu nicht ausreichen, sodass der Antrag direkt zum Ende des Aussetzungszeitraums zu stellen ist (<em>Sch\u00fclke<\/em>, DStR 2020, 929, 933; <em>Born<\/em>, NZG 2020, 521, 522).<\/p>\n<p>Wird nun der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.8.2020 wie geplant umgesetzt, k\u00f6nnte der Streitpunkt doch relevanter werden als bisher gedacht, weil dann zum 1.10.2020 nur die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit (\u00a7\u00a017 InsO) wieder in Kraft tritt, nicht aber jene wegen \u00dcberschuldung (\u00a7\u00a019 InsO). Deshalb m\u00fcsste nur die kurzfristige Zahlungsf\u00e4higkeit innerhalb der (ggf. zus\u00e4tzlichen) drei Wochen wiederhergestellt werden, nicht aber die l\u00e4ngerfristige, auf die es im Rahmen der Fortf\u00fchrungsprognose i.S.v. \u00a7\u00a019 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 InsO ankommt (vgl. zu den deutlich unterschiedlichen zeitlichen Horizonten der Betrachtung bei \u00a7\u00a017 und \u00a7\u00a019 InsO <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.02.02.02\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Bitter<\/em> in Scholz, GmbHG, 12.\u00a0Aufl. 2020, Vor \u00a7\u00a064 Rz.\u00a025<\/a> einerseits, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.02.03.04\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Rz.\u00a057\u00a0f.<\/a> andererseits). Diese kurzfristige Zahlungsf\u00e4higkeit l\u00e4sst sich in der Praxis wohl einfacher darstellen als die l\u00e4ngerfristige, weshalb insoweit die Drei-Wochen-Frist eher ausreichen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Doch sollte man sich auf zus\u00e4tzliche drei Wochen nicht verlassen. Bislang ist n\u00e4mlich nicht einmal gekl\u00e4rt, ob die vom BGH bei der Feststellung der Zahlungsunf\u00e4higkeit zu Grunde gelegte Drei-Wochen-Frist zur Frist des \u00a7\u00a015a Abs.\u00a01 InsO hinzukommt oder sie mit dieser identisch ist (vgl. die Nachweise bei <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.02.02.02\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Bitter<\/em> in Scholz, GmbHG, 12.\u00a0Aufl. 2020, Vor \u00a7\u00a064 Rz.\u00a025<\/a>). Schon angesichts dieser Unsicherheiten sollte man sich als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Zweifel auf die strengere Sichtweise einstellen, will man sich nicht der Strafbarkeit und der Haftung wegen Insolvenzverschleppung aussetzen (dazu in K\u00fcrze eingehend die Kommentierung des \u00a7\u00a064 GmbHG von <em>Bitter<\/em> in Scholz, GmbHG, 12.\u00a0Aufl. 2020). Das bedeutet im Ergebnis: Die Zahlungsf\u00e4higkeit ist auf den 1.10.2020 zu bestimmen. Fehlt sie nach den Ma\u00dfst\u00e4ben von BGHZ 163, 134 an diesem Tag, ist sp\u00e4testens dann Insolvenzantrag zu stellen!<\/p>\n<p>Weiterhin ist das zeitnahe Auslaufen der kompletten Aussetzung zum Jahresende 2020 schon jetzt in den Blick zu nehmen. Da der \u00dcberschuldungstatbestand des \u00a7\u00a019 InsO ab dem 1.1.2021 nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen zu pr\u00fcfen ist und insoweit oft die Fortf\u00fchrungsprognose entscheidet (dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.02.03.04\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>Bitter<\/em> in Scholz, GmbHG, 12.\u00a0Aufl. 2020, Vor \u00a7\u00a064 Rz.\u00a051\u00a0ff.<\/a>), ist mit deren Erstellung schon rechtzeitig vor dem Jahresende zu beginnen. Auf die insolvenzberatenden Kanzleien und Wirtschaftspr\u00fcfer kommt also in den kommenden Monaten viel Arbeit zu. Dass dieser Aufwand zum jetzigen Zeitpunkt sinnvoll ist, mag man bezweifeln, zumal viele Prognosen immer noch auf wackligen F\u00fc\u00dfen stehen werden. Doch die Koalition hat so entschieden \u2013 ein <em>politischer<\/em> Kompromiss, kein sachlich berechtigter.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em>Hinweis des Verlags:<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>Mit Erscheinen von Band I ist der Scholz 2018 in die 12. Auflage gestartet. <\/em><strong><em>Band II und III <\/em><\/strong><em>werden <\/em><em>noch in <\/em><em>2020 erscheinen. Schon jetzt bietet der Scholz seinen Fans aber ein ganz besonderes Plus: Bereits vor Erscheinen der B\u00e4nde II und III k\u00f6nnen zahlreiche Kommentierungen online genutzt werden. Alle Kommentierungen wurden grundlegend \u00fcberarbeitet und warten mit zahlreichen spannenden Neuerungen auf. Darunter auch die Kommentierungen von Prof. Dr. Georg Bitter zu den Gesellschafterdarlehen (Anh. \u00a7 64) und zum Insolvenzrecht der GmbH und GmbH &amp; Co. KG (Vor \u00a7 64).<\/em><\/p>\n<p><em>Das m\u00f6chten wir mit Ihnen feiern und laden Sie ein, unsere Datenbank\u00a0zum <a href=\"https:\/\/aktionen.otto-schmidt.de\/-link2\/3298\/9175\/3\/51\/1921\/nqtpJW1y\/tOmbv4vnnM\/0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aktionsmodul Gesellschaftsrecht<\/strong><\/a> kostenlos zu testen!<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Insolvenzantragspflicht f\u00fcr haftungsbeschr\u00e4nkte Gesellschaften aus \u00a7\u00a015a InsO ist derzeit in vielen F\u00e4llen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 COVInsAG bis zum 30.9.2020 ausgesetzt (dazu ausf\u00fchrlich Bitter, GmbHR 2020, 797\u00a0ff. und GmbHR 2020, 861\u00a0ff.). Lange war spekuliert und auch diskutiert worden, ob wohl das Ministerium von der in \u00a7\u00a04 COVInsAG enthaltenen M\u00f6glichkeit, den Aussetzungszeitraum per Rechtsverordnung bis zum 31.3.2021 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":349,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[1,10,11],"tags":[155,192,209,159,210],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/638"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/349"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=638"}],"version-history":[{"count":8,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/638\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":647,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/638\/revisions\/647"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=638"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=638"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=638"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}