{"id":651,"date":"2020-10-02T09:39:18","date_gmt":"2020-10-02T07:39:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=651"},"modified":"2020-10-02T09:39:18","modified_gmt":"2020-10-02T07:39:18","slug":"olg-duesseldorf-zur-deckung-von-anspruechen-nach-%c2%a7-64-gmbhg-unter-einer-do-versicherung-und-eigenschadenklauseln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/10\/02\/olg-duesseldorf-zur-deckung-von-anspruechen-nach-%c2%a7-64-gmbhg-unter-einer-do-versicherung-und-eigenschadenklauseln\/","title":{"rendered":"OLG D\u00fcsseldorf zur Deckung von Anspr\u00fcchen nach \u00a7 64 GmbHG unter einer D&amp;O-Versicherung und Eigenschadenklauseln"},"content":{"rendered":"<p>1. Mit Urteil vom 26.6.2020 \u2013 4 U 134\/18 hat das OLG D\u00fcsseldorf seine Rechtsprechung best\u00e4tigt, wonach Anspr\u00fcche gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH aus \u00a7 64 GmbHG nicht vom Schutzbereich einer D&amp;O-Versicherung umfasst sind, wenn diese den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern Deckung nur f\u00fcr Schadenersatzanspr\u00fcche gew\u00e4hrt. Anspr\u00fcche gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife gem. \u00a7\u00a064 GmbHG werden vom BGH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als \u201eErsatzanspr\u00fcche eigener Art\u201c qualifiziert, also nicht als solche Schadenersatzanspr\u00fcche. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Reichweite der Deckung ist freilich nicht allein die rechtsdogmatische Qualifikation von Anspr\u00fcchen aus \u00a7\u00a064 GmbHG, sondern die Auslegung der Versicherungsbedingungen. Bis zu einer Kl\u00e4rung durch den BGH werden insoweit Unsicherheiten verbleiben. F\u00fcr die von den Insolvenzverwaltern oft auf d\u00fcrftiger Sachverhaltsgrundlage erhobenen Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a064 GmbHG, die letztlich allein auf Leistungen aus der D&amp;O-Versicherung des Unternehmens zielen, ist das neuerliche Urteil des OLG D\u00fcsseldorf ein weiterer D\u00e4mpfer.<\/p>\n<p>2. Das OLG D\u00fcsseldorf begr\u00fcndet seine Entscheidung erg\u00e4nzend mit dem Eingreifen der in den streitgegenst\u00e4ndlichen AVB vereinbarten Eigenschadenklausel. Diese rechtfertige die Klageabweisung gleicherma\u00dfen und ungeachtet der Auslegungsfragen zur Deckung f\u00fcr Anspr\u00fcche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife.<\/p>\n<p>Solche Eigenschadenklauseln sehen vor, dass Versicherungsschutz anteilig in dem Umfang entf\u00e4llt, wie der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zugleich an der GmbH beteiligt ist. Dahinter steht der Gedanke, dass eine Zahlung durch den D&amp;O-Versicherer nicht erfolgen soll, soweit sie dem seine Pflichten verletzenden Organ zu Gute kommen w\u00fcrde. Ist eine solche Klausel vereinbart, wird die Ersatzzahlung des Versicherers entsprechend der Kapitalbeteiligung des in Anspruch genommenen Organs gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Dem OLG D\u00fcsseldorf ist zun\u00e4chst zuzustimmen, dass die im konkreten Fall vereinbarte Klausel weder unter Transparenzgesichtspunkten angreifbar erscheint noch zu einer Aush\u00f6hlung des Versicherungsschutzes f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die im konkreten Fall ma\u00dfgebliche Eigenschadenklausel sollte nur bei Innenhaftungsanspr\u00fcchen eingreifen, da sie auf die Beteiligung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u201e<em>an der Gesellschaft, die Anspr\u00fcche geltend macht<\/em>\u201c, abstellte. Das OLG D\u00fcsseldorf geht davon aus, die Eigenschadenklausel gelte auch f\u00fcr Anspr\u00fcche des Insolvenzverwalters, namentlich solche aus \u00a7\u00a064 GmbHG.<\/p>\n<p>Das \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Nach h.M. ist der Insolvenzverwalter gerade kein Vertreter der Gemeinschuldnerin (Versicherungsnehmerin), sondern ein im eigenen Namen handelnder Amtstr\u00e4ger, der pflichtgebunden fremdn\u00fctzig t\u00e4tig wird. Er ist kein Organ der Gesellschaft, sondern vorrangig den Gl\u00e4ubigerinteressen verpflichtet. Schon vor dem Hintergrund dieser insolvenzrechtlichen Aspekte erscheint die Einordnung von Anspr\u00fcchen aus \u00a7\u00a064 GmbHG als \u201e<em>Anspr\u00fcche der Gesellschaft<\/em>\u201c im Sinne der o.g. Eigenschadenklausel zweifelhaft.<\/p>\n<p>Das gilt erst recht, vergegenw\u00e4rtigt man sich die Sto\u00dfrichtung der Eigenschadenklausel. Sie soll \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 vor allem verhindern, dass der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr seine eigenen Pflichtverletzungen entsch\u00e4digt wird und missbr\u00e4uchliche Inanspruchnahmen verhindern. Bei Insolvenzsachverhalten bzw. Anspr\u00fcchen aus \u00a7\u00a064 GmbHG wird dies nicht relevant: Zum einen betreiben die Gesellschafter nicht die Inanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und zum anderen kommen Zahlungen an die Gesellschafter bei der Verteilung der Insolvenzmasse praktisch nicht vor.<\/p>\n<p>Dr.\u00a0Christian Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Versicherungsrecht, DLA Piper UK LLP, K\u00f6ln<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1. 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