{"id":654,"date":"2020-09-22T14:47:40","date_gmt":"2020-09-22T12:47:40","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=654"},"modified":"2020-09-22T14:47:40","modified_gmt":"2020-09-22T12:47:40","slug":"covid-19-sonderregelungen-zu-gesellschafterversammlungen-und-virtuellen-hauptversammlungen-verlaengerung-bis-ende-2021-geplant","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/09\/22\/covid-19-sonderregelungen-zu-gesellschafterversammlungen-und-virtuellen-hauptversammlungen-verlaengerung-bis-ende-2021-geplant\/","title":{"rendered":"COVID-19-Sonderregelungen zu Gesellschafterversammlungen und virtuellen Hauptversammlungen \u2013 Verl\u00e4ngerung bis Ende 2021 geplant"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf f\u00fcr eine Verordnung ver\u00f6ffentlicht, nach der die bestehenden COVID-19-Erleichterungen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und (virtuellen) Hauptversammlungen bis Ende 2021 verl\u00e4ngert werden sollen. Im Referentenentwurf sind auch einige Hinweise enthalten, wie Gesellschaften k\u00fcnftig mit den Ausnahmeregelungen umgehen sollen.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<br \/>\n<\/strong>Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie hatte der Gesetzgeber am 27. M\u00e4rz 2020 durch das Gesetz \u00fcber Ma\u00dfnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bek\u00e4mpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (BGBl. I S. 569, 570) verschiedene Ma\u00dfnahmen eingef\u00fchrt, um Gesellschafterversammlungen und Hauptversammlungen trotz der Pandemie durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. S\u00e4mtliche Instrumente waren dabei bis zum 31.\u00a0Dezember\u00a02020 befristet. Von hoher praktischer Relevanz waren vor allem die gesetzlich vorgesehenen M\u00f6glichkeiten, virtuelle Hauptversammlungen durchzuf\u00fchren und \/ oder eine ordentliche Hauptversammlung bis zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres (und nicht in den ersten acht Monaten) abzuhalten sowie GmbH-Beschl\u00fcsse in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverst\u00e4ndnis s\u00e4mtlicher Gesellschafter zu fassen. Insbesondere von der M\u00f6glichkeit einer virtuellen Hauptversammlung haben nahezu alle Publikums-Aktiengesellschaften Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p><strong>Erleichterungen f\u00fcr Hauptversammlungen auch in 2021<br \/>\n<\/strong>Der nun vorgelegte Verordnungsentwurf verl\u00e4ngert die bestehenden COVID-19-Sonderregelungen bis zum 31.\u00a0Dezember\u00a02021.<\/p>\n<p>Das betrifft zum einen folgende Erleichterungen f\u00fcr die AG, die KGaA, den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) und die Europ\u00e4ische Gesellschaft (SE):<\/p>\n<p>M\u00f6glichkeit der \u201evirtuellen\u201c Hauptversammlung mit eingeschr\u00e4nkten Anfechtungsrechten, alternativ Online-Teilnahme an der Hauptversammlung auch ohne Satzungserm\u00e4chtigung, M\u00f6glichkeit einer pr\u00e4senzlosen Hauptversammlung mit eingeschr\u00e4nkten Anfechtungsm\u00f6glichkeiten, M\u00f6glichkeit der Verk\u00fcrzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage, M\u00f6glichkeit, Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn auch ohne Satzungsregelung vorzunehmen, sowie (dies nicht f\u00fcr die SE) Erm\u00f6glichung der Durchf\u00fchrung der Hauptversammlung innerhalb des Gesch\u00e4ftsjahres) bis zum 31. Dezember 2021.<\/p>\n<p><strong>Virtuelle Hauptversammlungen nur noch bei Erforderlichkeit aufgrund der Pandemie im Einzelfall m\u00f6glich<br \/>\n<\/strong>Der Referentenentwurf begrenzt in seiner Begr\u00fcndung die Option der virtuellen Hauptversammlung allerdings: Unternehmen k\u00f6nnen von diesem Instrument nur \u201eim Einzelfall\u201c Gebrauch machen, wenn dies unter Ber\u00fccksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens erforderlich erscheint. Ziel sei es, durch die Verl\u00e4ngerung f\u00fcr diejenigen Unternehmen Planungssicherheit zu schaffen, die ihre ordentlichen oder au\u00dferordentlichen Hauptversammlungen in den ersten Monaten des Kalenderjahres 2021 abhalten wollen. Sollten Gro\u00dfveranstaltungen wieder m\u00f6glich sein, seien die Gesellschaften keineswegs zur Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung gezwungen, sondern k\u00f6nnten wieder zur Pr\u00e4senzversammlung zur\u00fcckkehren oder hybride zweigleisige Formate w\u00e4hlen. Interessant ist zudem der Hinweis im Entwurf, wonach Gesellschaften auch Gelegenheiten zur entsprechenden Anpassung ihrer Satzungen oder Statute nutzen sollen. Dies kann als Indiz gewertet werden, dass auch k\u00fcnftig zumindest Mischformen der Normalfall sein werden.<\/p>\n<p><strong>Aktion\u00e4rsfreundliche Umsetzung virtueller Hauptversammlung gefordert<br \/>\n<\/strong>Einen von der Praxis als wesentlich empfundenen Vorteil der virtuellen Hauptversammlung schafft die Begr\u00fcndung aber faktisch ab: Die Unternehmen sollen in Bezug auf Aktion\u00e4rsfragen m\u00f6glichst aktion\u00e4rsfreundlich verfahren. Es sollte \u2013 im Rahmen der im Einzelfall zur Verf\u00fcgung stehenden technischen M\u00f6glichkeiten \u2013 gegebenenfalls erm\u00f6glicht werden, dass Fragen auch noch w\u00e4hrend der Hauptversammlung eingereicht werden k\u00f6nnen und nicht nur \u2013 wie bislang zumeist \u2013 bis zwei Tage vor der Versammlung. Zudem solle der Vorstand das ihm zustehende pflichtgem\u00e4\u00dfe und freie Ermessen dahingehend aus\u00fcben, m\u00f6glichst viele der eingereichten Fragen auch zu beantworten und nicht nur ausgew\u00e4hlte Fragen. Letzteres entsprach allerdings sowieso der \u00fcberwiegenden Praxis in 2020.<\/p>\n<p><strong>Verl\u00e4ngerung der Einberufungsfrist f\u00fcr SE noch offen<br \/>\n<\/strong>Mangels nationaler Gesetzgebungskompetenz kann die Frage, ob auch die Einberufungsfrist f\u00fcr Europ\u00e4ische Aktiengesellschaften auf zw\u00f6lf Monate (SE) verl\u00e4ngert wird, hingegen nur auf europ\u00e4ischer Eben entschieden werden (siehe zur Problematik in 2020 unseren <a href=\"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/05\/05\/verlaengerte-hv-einberufungsfrist-nun-auch-fuer-europaeische-aktiengesellschaften-se\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><u>Blog-Beitrag<\/u><\/a>).<\/p>\n<p><strong>Auch GmbH-Beschlussfassungen in Textform weiterhin m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Der Verordnungsentwurf sieht zudem eine Verl\u00e4ngerung der M\u00f6glichkeit vor, abweichend von \u00a7 48 Abs. 2 GmbHG, Beschl\u00fcsse der GmbH-Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverst\u00e4ndnis s\u00e4mtlicher Gesellschafter zu fassen. Daneben sollen auch die bestehenden Erleichterungen im Recht der Genossenschaften sowie im Vereins- und Stiftungsrecht verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n<p><strong>L\u00e4ngere Frist f\u00fcr Stichtagsbilanz bei Verschmelzungen \/ Spaltungen<br \/>\n<\/strong>Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 verl\u00e4ngert werden soll die derzeitige Sonderregelung f\u00fcr Verschmelzungen und Spaltungen, wonach es abweichend von \u00a7\u00a017 Abs. 2 Satz 4 UmwG f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Handelsregistereintragung gen\u00fcgt, wenn die Bilanz auf einen h\u00f6chstens zw\u00f6lf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.<\/p>\n<p><strong>Fazit<br \/>\n<\/strong>Es bleibt abzuwarten, ob es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch zu \u00c4nderungen kommt. Der Referentenentwurf ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und erste Kritik an den aktienrechtlichen Vorschriften von Fraktionen bereits vernehmbar. L\u00e4nder und Verb\u00e4nde k\u00f6nnen bis zum 25.\u00a0September 2020 Stellung nehmen. Auch wenn es zu keinen weiteren Anpassungen mehr kommen sollte, ist zu erwarten, dass Aktion\u00e4rssch\u00fctzer und Stimmrechtsberater auf eine aktion\u00e4rsfreundliche Umsetzung der Sonderregelungen im Jahr 2021 dr\u00e4ngen werden. Dies gilt umso mehr, als im regulierten Markt notierte Gesellschaften erstmals \u00fcber das Verg\u00fctungssystem f\u00fcr den Vorstand und damit eine wesentliche Neuerung durch das ARUG II abstimmen m\u00fcssen. Gesellschaften sollten daher in jedem Fall das Erfordernis einer virtuellen Hauptversammlung sorgf\u00e4ltig abw\u00e4gen und fr\u00fchzeitig nach technischen M\u00f6glichkeiten einer aktion\u00e4rsfreundlichen Umsetzung Ausschau halten. Die geplante Verl\u00e4ngerung der bestehenden Erleichterungen im GmbH- und Umwandungsrecht ist ausdr\u00fccklich zu begr\u00fc\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf f\u00fcr eine Verordnung ver\u00f6ffentlicht, nach der die bestehenden COVID-19-Erleichterungen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen und (virtuellen) Hauptversammlungen bis Ende 2021 verl\u00e4ngert werden sollen. Im Referentenentwurf sind auch einige Hinweise enthalten, wie Gesellschaften k\u00fcnftig mit den Ausnahmeregelungen umgehen sollen. 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