{"id":659,"date":"2020-09-24T12:42:28","date_gmt":"2020-09-24T10:42:28","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=659"},"modified":"2020-09-24T12:42:28","modified_gmt":"2020-09-24T10:42:28","slug":"verbandssanktionengesetz-update","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/09\/24\/verbandssanktionengesetz-update\/","title":{"rendered":"Verbandssanktionengesetz \u2013 Update"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesetzgebungsverfahren schreitet voran<\/strong><\/p>\n<p>Das Verbandssanktionengesetz (VerSanG), Kernst\u00fcck des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft, wird wahrscheinlicher. In seiner Sitzung am 18. September 2020 ist der Bundesrat den Antr\u00e4gen des federf\u00fchrenden Rechtsausschusses und des Wirtschaftsausschusses nicht gefolgt, den Regierungsentwurf generell abzulehnen. Stattdessen sprach sich das Plenum f\u00fcr eine partielle \u00dcberarbeitung der geplanten Neuregelungen aus. Angesichts der scharfen Kritik im Vorfeld ist die Abstimmung des Bundesrates in der Praxis mit Spannung erwartet worden.<\/p>\n<p><strong>Bundesrat sieht \u00c4nderungsbedarf<\/strong><\/p>\n<p>In seiner Stellungnahme weist der Bundesrat auf \u00c4nderungs- und Streichungsbedarf an verschiedenen Stellen des Regierungsentwurfs hin. Zum Gesetzesentwurf allgemein wird im Hinblick auf kleinere und mittlere Unternehmen um Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Sanktionsandrohungen, Beschr\u00e4nkung der Definition von Verbandstaten und Anpassung der Anforderungen an angemessene Compliance-Vorkehrungen gebeten. Konkrete \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge betreffen unter anderem die Erweiterung der M\u00f6glichkeiten der Verfahrenseinstellung, die Streichung der Regelungen zur \u00f6ffentlichen Bekanntmachung von Sanktionen und die \u00dcberarbeitung der Verfahrensvorschriften mit dem Ziel der Beschleunigung und der Missbrauchsabwehr. Taten von Nichtleitungspersonen sollen dem Verband nur dann zugerechnet werden k\u00f6nnen, wenn Leitungspersonen die erforderlichen Compliance-Ma\u00dfnahmen vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig unterlassen haben und nicht bereits bei Vorliegen eines objektiven Organisationsdefizits.<\/p>\n<p><strong>Verabschiedung in aktueller Legislaturperiode zu erwarten<\/strong><\/p>\n<p>Im parlamentarischen Verfahren k\u00f6nnte es durchaus noch weitere \u00c4nderungen geben. Die Bundesregierung hat zun\u00e4chst Gelegenheit, ihre Ansicht in einer Gegen\u00e4u\u00dferung darzulegen. Sofern den \u00c4nderungsvorschl\u00e4gen entsprochen werden soll, ist dies in der Gegen\u00e4u\u00dferung deutlich zu machen. Indes kann die Bundesregierung den Gesetzesentwurf im laufenden Verfahren nicht mehr selbst \u00e4ndern, sondern nur noch der Bundestag. Die Beschlussfassung des Bundestages erfordert drei Beratungen \u00fcber den Gesetzesentwurf. Anschlie\u00dfend wird das verabschiedete Gesetz dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Die aktuelle Legislaturperiode endet im Herbst 2021. Nach heutigem Stand kann bis dahin mit einer Verabschiedung und Verk\u00fcndung des VerSanG gerechnet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00dcbergangsfristen nutzen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen ist insoweit von Bedeutung, dass das VerSanG nur f\u00fcr Verbandstaten gelten soll, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind. Nach Art. 15 des Regierungsentwurfs des Gesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft sollen die Neuregelungen zwei Jahre nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft treten, konkret im ersten Monat des auf die Verk\u00fcndung folgenden Quartals in zwei Jahren. Danach w\u00fcrde das VerSanG gegebenenfalls bereits ab Anfang 2023 gelten. Die \u00dcbergangsfristen sollen es der Justiz, aber auch den Unternehmen erm\u00f6glichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es zu begr\u00fc\u00dfen, dass der Bundesrat in seiner aktuellen Stellungnahme eine Verl\u00e4ngerung der \u00dcbergangsfristen um ein weiteres Jahr angeregt hat.<\/p>\n<p><strong>Compliance-Vorkehrungen auf den Pr\u00fcfstand stellen<\/strong><\/p>\n<p>Dennoch ist bereits jetzt absehbar, dass das VerSanG, wenn es in der geplanten oder in \u00e4hnlicher Form in Kraft tritt, mit betr\u00e4chtlichen Auswirkungen f\u00fcr Unternehmen verbunden sein wird. Leitungs- und Aufsichtsorgane sind daher gut beraten, sich auf versch\u00e4rfte Sanktionen einzustellen und ihre Compliance-Vorkehrungen auf den Pr\u00fcfstand zu stellen.<\/p>\n<p>Mehr zu den Autoren: RA Prof. Dr. Jochem Reichert und RAin Dr. Kristin Ullrich sind bei SZA Schilling, Zutt &amp; Ansch\u00fctz in Mannheim t\u00e4tig.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzgebungsverfahren schreitet voran Das Verbandssanktionengesetz (VerSanG), Kernst\u00fcck des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft, wird wahrscheinlicher. In seiner Sitzung am 18. September 2020 ist der Bundesrat den Antr\u00e4gen des federf\u00fchrenden Rechtsausschusses und des Wirtschaftsausschusses nicht gefolgt, den Regierungsentwurf generell abzulehnen. 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