{"id":712,"date":"2020-11-09T12:03:27","date_gmt":"2020-11-09T11:03:27","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=712"},"modified":"2020-11-09T12:03:27","modified_gmt":"2020-11-09T11:03:27","slug":"verbandssanktionengesetz-update-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/11\/09\/verbandssanktionengesetz-update-2\/","title":{"rendered":"Verbandssanktionengesetz \u2013 Update"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesetzgebungsverfahren schreitet voran<\/strong><\/p>\n<p>Die Bundesregierung hat nunmehr das Hauptverfahren eingeleitet und den Entwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft (BT Drs. 19\/23568) in den Bundestag eingebracht. Die \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge des Bundesrates vom September 2020 wurden von der Bundesregierung teilweise verworfen, einige Vorschl\u00e4ge sollen im Gesetzgebungsverfahren gepr\u00fcft werden. Das geht aus der Gegen\u00e4u\u00dferung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (BR Drs. 440\/20 (B)) hervor. Mittlerweile d\u00fcrfte absehbar sein, dass das Verbandssanktionengesetz (VerSanG), das Kernst\u00fcck der Reform ist, das Gesetzgebungsverfahren z\u00fcgig durchlaufen wird. Die Beschlussfassung des Bundestages erfordert drei Beratungen \u00fcber den Gesetzesentwurf. Anschlie\u00dfend wird der vom Bundestag beschlossene Gesetzestext dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet. Nach heutigem Stand kann sp\u00e4testens bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode im Herbst 2021 mit einer Verabschiedung und Verk\u00fcndung des Gesetzes gerechnet werden.<\/p>\n<p><strong>Auswirkungen auf die Praxis<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die unternehmerische Praxis ist vor allem relevant, dass f\u00fcr Verfahren nach dem k\u00fcnftigen VerSanG das sog. Legalit\u00e4tsprinzip gelten soll. Dies bedeutet, dass Verfolgungsbeh\u00f6rden fortan verpflichtet sein werden, gegen Mitarbeiter und gegen das Unternehmen zu ermitteln, wenn es Anhaltspunkte f\u00fcr strafbares Verhalten gibt. Gepr\u00fcft werden soll eine Erweiterung der bislang vorgesehenen Einstellungsm\u00f6glichkeiten wegen Geringf\u00fcgigkeit. Als m\u00f6gliche Sanktionen f\u00fcr Verbandstaten sieht der Gesetzesentwurf insbesondere Verbandsgeldsanktionen vor. Deren H\u00f6he kann bei einer vors\u00e4tzlichen Verbandstat bis zu EUR 10 Mio., bei Verb\u00e4nden mit einem durchschnittlichen (Konzern-)Jahresumsatz von mehr als EUR 100 Mio. bis zu 10% des Gruppenumsatzes betragen. Gepr\u00fcft werden soll insgesamt, ob und gegebenenfalls wie die Kriterien der Strafzumessung gerade auch im Hinblick auf KMU st\u00e4rker ausdifferenziert werden k\u00f6nnen. An dem vorgesehenen, jedoch vom Bundesrat kritisierten \u201ePranger\u201c durch \u00f6ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung h\u00e4lt die Bundesregierung fest, wird aber die Ausgestaltung der Voraussetzungen f\u00fcr eine Ver\u00f6ffentlichung eingehend pr\u00fcfen. Zudem soll nach dem Gesetzesentwurf das Vorhandensein von Compliance-Vorkehrungen sanktionsmildernd ber\u00fccksichtigt werden, ebenso wie eine Kooperation mit den Verfolgungsbeh\u00f6rden bei der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung mittels Durchf\u00fchrung verbandsinterner Untersuchungen.<\/p>\n<p><strong>Handlungsbedarf f\u00fcr Unternehmen<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen ist insoweit von Bedeutung, dass das VerSanG nur f\u00fcr Verbandstaten gelten soll, die nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen worden sind. Nach Art. 15 des Entwurfs des Gesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft sollen die Neuregelungen zwei Jahre nach seiner Verk\u00fcndung in Kraft treten, konkret im ersten Monat des auf die Verk\u00fcndung folgenden Quartals in zwei Jahren. Danach k\u00f6nnte das VerSanG, w\u00fcrde es noch in diesem Jahr das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, bereits ab Anfang 2023 gelten. Zweck der \u00dcbergangsfrist ist es, der Justiz, aber auch den Unternehmen die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Daher ist es zu begr\u00fc\u00dfen, dass auch der Vorschlag des Bundesrates, die \u00dcbergangsfrist auf drei Jahre zu verl\u00e4ngern, erneut gepr\u00fcft werden soll. Bereits jetzt ist jedoch absehbar, dass das VerSanG, wenn es in der geplanten oder in \u00e4hnlicher Form in Kraft tritt, mit betr\u00e4chtlichen Auswirkungen f\u00fcr Unternehmen verbunden sein wird. Insgesamt d\u00fcrfte es bei unzureichenden pr\u00e4ventiven und repressiven Compliance-Vorkehrungen schwieriger werden, sich gegen eine Sanktionierung zu verteidigen. Der Aufbau effektiver Compliance-Strukturen bedarf einer gewissen Vorlaufzeit, die Unternehmen Anlass gibt, fr\u00fchzeitig auf die neue Gesetzeslage zu reagieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzgebungsverfahren schreitet voran Die Bundesregierung hat nunmehr das Hauptverfahren eingeleitet und den Entwurf eines Gesetzes zur St\u00e4rkung der Integrit\u00e4t in der Wirtschaft (BT Drs. 19\/23568) in den Bundestag eingebracht. Die \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge des Bundesrates vom September 2020 wurden von der Bundesregierung teilweise verworfen, einige Vorschl\u00e4ge sollen im Gesetzgebungsverfahren gepr\u00fcft werden. Das geht aus der Gegen\u00e4u\u00dferung der [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":456,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[129],"tags":[199,94,225,197,143,133,130,193],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/712"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/456"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=712"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/712\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":714,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/712\/revisions\/714"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=712"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=712"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=712"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}