{"id":728,"date":"2020-11-25T13:23:46","date_gmt":"2020-11-25T12:23:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=728"},"modified":"2020-11-25T15:08:02","modified_gmt":"2020-11-25T14:08:02","slug":"der-bmjv-referentenentwurf-eines-mopeg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/11\/25\/der-bmjv-referentenentwurf-eines-mopeg\/","title":{"rendered":"Der BMJV-Referentenentwurf eines MoPeG"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (BMJV) hat jetzt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ver\u00f6ffentlicht. Der Entwurf bewegt sich im Gro\u00dfen und Ganzen auf den auch durch wissenschaftliche Fachtagungen und zahlreiche Publikationen in Fachzeitschriften eingefahrenen Gleisen des am 20.4.2020 ver\u00f6ffentlichten Mauracher Entwurfs (abrufbar mit Abschlussbericht und Thesenpapieren der einzelnen Arbeitsgruppen unter: <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/News\/PM\/Modernisierung_PersonengesellschaftsR.html\">https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/News\/PM\/Modernisierung_PersonengesellschaftsR.html<\/a>), der von einer auf Grundlage einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD f\u00fcr die gegenw\u00e4rtige Legislaturperiode vom BMJV im Herbst 2018 (S.\u00a0131 des Koalitionsvertrags f\u00fcr die 19.\u00a0Legislaturperiode (abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/resource\/blob\/656734\/847984\/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7\/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download%20\u00a0=%201\">https:\/\/www.bundesregierung.de\/resource\/blob\/656734\/847984\/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7\/2018-03-14-koalitionsvertrag-data.pdf?download%20\u00a0=%201<\/a>) eingesetzten Expertenkommission erstellt worden war. Tragende S\u00e4ule auch des RefE sind (1) das bislang in den \u00a7\u00a7 705 ff. BGB nicht geregelte Au\u00dfenrecht der GbR mit Perpetuierung der Rechts- und Parteif\u00e4higkeit, organschaftlicher Vertretung und pers\u00f6nlicher akzessorischer Gesellschafterhaftung, (2) Einf\u00fchrung eines Gesellschaftsregisters mit nur mittelbarem Eintragungszwang (Voreintragungsprinzip), (3) \u00d6ffnung der OHG und KG und damit auch der GmbH\u00a0&amp; Co. KG f\u00fcr die Freien Berufe sowie (4) das Beschluss- und Beschlussm\u00e4ngelrecht.<\/p>\n<p><strong>I. Gesetzliche Perpetuierung der Rechts- und Parteif\u00e4higkeit der GbR \u2013 Abgrenzung zur juristischen Person<\/strong><\/p>\n<p>Die mit der Grundsatzentscheidung \u201eARGE Wei\u00dfes Ross\u201c vom BGH am 29.1.2001 anerkannte Rechts- und Parteif\u00e4higkeit (BGHZ 146, 341) perpetuiert \u00a7\u00a0705 Abs.\u00a02 BGB-RefE: \u201eDie Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsf\u00e4hige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverh\u00e4ltnisses untereinander dienen (nicht rechtsf\u00e4hige Gesellschaft).\u201c Die zweite Alternative betrifft die auch schon bislang nicht rechts- und parteif\u00e4hige Innengesellschaft. Nach \u00a7 719 Abs. 1 BGB-RefE entsteht die GbR im Verh\u00e4ltnis zu Dritten, \u201esobald sie mit Zustimmung s\u00e4mtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, sp\u00e4testens aber mit Eintragung in das Gesellschaftsregister\u201c. Zur Vertretung der GbR sind gem. \u00a7 720 Abs. 1 BGB-RefE \u201ealle Gesellschafter gemeinsam befugt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes\u201c. Der RefE h\u00e4lt damit am Prinzip der Selbstorganschaft fest und markiert damit einen wesentlichen Unterschied zur juristischen Person.<\/p>\n<p>Auch die Personengesellschaft des RefE stellt keine juristische Person dar. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Rechtsformen liegt nicht im Bereich der Rechts- und Parteif\u00e4higkeit im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis, sondern in der fehlenden Verselbst\u00e4ndigung der Gesamtheit der Gesellschafter gegen\u00fcber der Gesellschaft im Innenverh\u00e4ltnis, die insbesondere durch das Prinzip der Selbstorganschaft und die \u201eAn- und Abwachsung\u201c der Wertanteile bei Ver\u00e4nderungen im Gesellschafterbestand sowie das Bestehen eines Schuldvertrags im Innenverh\u00e4ltnis zum Ausdruck kommt. In ertragssteuerrechtlicher Hinsicht erfolgt daher weiterhin eine Mitunternehmerbesteuerung nach \u00a7\u00a7 15, 15a EStG und keine Besteuerung nach KStG (vgl. dazu auch <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.13.m.r196.01.a&amp;q=wertenbruch\"><em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2020, R 196<\/a>).<\/p>\n<p><strong>II. GbR-Register mit mittelbarem Eintragungszwang \u2013 problematische Ausnahme f\u00fcr Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster und Designregister<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Eintragungsfreiheit und Voreintragungprinzip<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 707 ff. RefE regeln das neue Gesellschaftsregister ohne unmittelbaren Eintragungszwang. Die Eintragungsoption mutiert aber zu einem mittelbaren Zwang, wenn eine noch nicht eingetragene GbR eine rechtliche Ma\u00dfnahme vornehmen will, die eine Eintragung dieser GbR in ein anderes Register (insbesondere Grundbuch oder Handelsregister) erfordert. Die GbR muss dann f\u00fcr eine Voreintragung sorgen. Entsprechendes gilt beispielsweise in dem Fall, in dem die GbR einen Anteil an einer GmbH erwerben will und deshalb im Rahmen des Vollzugs die Gesellschafterliste ge\u00e4ndert werden muss. Das Voreintragungsprinzip mit der Konzentration der gesellschaftsrechtlichen Daten der GbR \u2013 insbesondere Sitz und Vertretungsmacht \u2013 im digital einsehbaren Gesellschaftsregister dient nicht nur der Rechtsklarheit und der Rechtsicherheit, sondern in besonderem Ma\u00dfe auch der Effizienz im Bereich der beh\u00f6rdlichen Registerverwaltung.<\/p>\n<p><strong>2. Die Problematik der Nichtgeltung des Voreintragungsprinzips bei gewerblichen Schutzrechten<\/strong><\/p>\n<p>Die vom Mauracher Entwurf abweichende Nichtgeltung des Voreintragungsprinzips im Bereich der gewerblichen Schutzrechte Patent, Marke, Gebrauchsmuster und Design ist allerdings bestenfalls nutzlos. Die f\u00fcr die einzelnen Schutzrechte vorgesehenen Ver\u00e4nderungen der einschl\u00e4gigen Verordnungen (vgl. dazu Begr\u00fcndung RefE S. 328 ff.) stellen richtigerweise die eingetragene GbR der juristischen Person und der OHG\/KG gleich, das hei\u00dft, es m\u00fcssen nur Name\/Firma, Rechtsform und Sitz angegeben werden. Die aktuellen Regelungen, nach denen im Falle einer Schutzrechtsanmeldung durch eine GbR die Angabe und Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters erforderlich ist, sollen aber f\u00fcr diejenigen Gesellschaften fortgelten, die von ihrem Eintragungswahlrecht (noch) nicht Gebrauch gemacht haben. Es ist in einem solchen Anmeldungsfall aber nicht klar, ob das Recht der (rechtsf\u00e4higen) Gesellschaft als solcher oder den Gesellschaftern als Bruchteilsberechtigten in irgendeiner schuldvertraglichen Verbundenheit zusteht. Die Problematik versch\u00e4rft sich, wenn die Eintragung in das Gesellschaftsregister nach der Schutzrechtsanmeldung erfolgt. Das belegen auch die Ausf\u00fchrungen in der Begr\u00fcndung (S. 328) zu diesem Fall. Hier soll n\u00e4mlich, so die Begr\u00fcndung, davon auszugehen sein, dass es sich um eine Namens\u00e4nderung (also Identit\u00e4t) im Sinne des \u00a7 27 DPMAV handelt, die auf Antrag im Patentregister bzw. den anderen einschl\u00e4gigen Registern vermerkt, wenn sie dem DMPA nachgewiesen wird.<\/p>\n<p>Die registerrechtliche Fortgeltung des Prinzips der Schutzrechtsanmeldung durch eine GbR ohne vorherige Registrierung kommt prima facie in einem unb\u00fcrokratischen und auf Schnelligkeit geschneiderten Gewande daher, provoziert aber in Wirklichkeit materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Probleme, die von den Gesellschaftern zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht \u00fcberschaut werden k\u00f6nnen, sowie einen vermeidbaren zus\u00e4tzlichen Verwaltungsaufwand auf Seiten der Registerbeh\u00f6rden. Die in Rede stehende Ausnahme vom Voreintragungsprinzip \u00f6ffnet daher nicht nur in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht, sondern auch in Bezug auf s\u00e4mtliche Rechtsgesch\u00e4fte, die das betreffende Schutzrecht zum Gegenstand haben, in einem nicht unbedeutenden Bereich des Rechtsverkehrs eine B\u00fcchse der Pandora, die der II. Zivilsenat mit der \u201eARGE Wei\u00dfes Ross\u201c zugeschraubt und der Mauracher Entwurf versiegelt hat.<\/p>\n<p><strong>III. \u00d6ffnung der GmbH\u00a0&amp; Co. KG f\u00fcr die Freien Berufe<\/strong><\/p>\n<p>Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater k\u00f6nnen auf Grundlage von Spezialvorschriften in der WPO bzw. im StBerG schon jetzt in der Rechtsform der KG und GmbH\u00a0&amp; Co. KG praktizieren. F\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte und sonstige freie Berufe besteht diese Rechtsformfreiheit bislang nicht. \u00a7\u00a0107 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 RefE er\u00f6ffnet insoweit eine Eintragungsoption, \u201esoweit das anwendbare Berufsrecht dies zul\u00e4sst\u201c. Dieser Berufsrechtsvorbehalt kommt insbesondere dann zum Tragen, sofern es um die Zul\u00e4ssigkeit von reinen Kapitalbeteiligungen geht. Die \u00d6ffnung der OHG\/KG f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte w\u00e4re zwar auch durch Spezialregelungen in der BRAO, die dann leges speciales im Verh\u00e4ltnis zu \u00a7 105 HGB w\u00e4ren, gesetzestechnisch m\u00f6glich. Dadurch w\u00fcrden aber diejenigen freien Berufe in Bezug auf die Eintragungsoption \u201eausgebremst\u201c, deren Berufsrecht in die Zust\u00e4ndigkeit der Landesgesetzgeber f\u00e4llt, also insbesondere \u00c4rzte, Bauingenieure und Architekten (vgl. dazu <em>Wertenbruch<\/em>, NZG 2019, 407\u00a0ff.). Die gesellschaftsrechtliche Landungsbr\u00fccke des \u00a7 107 Abs. 1 Satz 2 RefE f\u00fcr die freien Berufe ist daher breiter und insgesamt \u00fcberzeugender als partielle Stege.<\/p>\n<p><strong>IV. Neues System der Beschlussanfechtung<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 110 ff. RefE regeln das neue Beschlussm\u00e4ngelrecht der OHG\/KG \u2013 in systematischer Anlehnung an die Beschlussanfechtung bei der AG und GmbH \u2013 in Gestalt einer Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage, wobei die Befristung des \u00a7 112 RefE nur f\u00fcr die Anfechtungsklage gilt. Die Nichtigkeitsgr\u00fcnde sind so transparent und passend gesetzlich konfiguriert, dass die Modernisierung gerade auch im Verh\u00e4ltnis zur AG und GmbH, wo der Reformprozess bei der Beschlussanfechtung noch nicht in Gang gekommen ist, deutlich sichtbar ist. Die Gesellschafter der GbR k\u00f6nnen durch den Gesellschaftsvertrag optieren (vgl. Begr\u00fcndung RefE S. 123). Abweichend vom Mauracher Entwurf ist die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage aber bei der GbR nicht das gesetzliche Regelmodell. Das ist offenbar dem Umstand geschuldet, dass bei einer kleinen GbR ohne anwaltlichen Beistand \u2013 also beispielsweise einer vierk\u00f6pfigen Musikband, die auf den ersten Hit warten \u2013 im Falle eines Beschlussstreits die GbR als solche vom Kl\u00e4ger mit der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage angegriffen werden und die anderen Gesellschafter auf Seiten der GbR als Nebenintervenienten beitreten und sich als Streitgenossen auf die Seite des Kl\u00e4gers schlagen k\u00f6nnen, wohl nicht der Verkehrsauffassung in derartigen Gesch\u00e4ftsbereichen entspricht (vgl. dazu <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.16.i.0875.01.a&amp;q=wertenbruch\"><em>Wertenbruch<\/em>, GmbHR 2020, 875, 882<\/a>).<\/p>\n<p><strong>V. Resumee<\/strong><\/p>\n<p>Dass der RefE im Wesentlichen mit dem inzwischen breit diskutierten Mauracher Entwurf \u00fcbereinstimmt und insbesondere die Grundprinzipien und Leitbilder keine \u00c4nderungen erfahren haben, sind m.E. Pluspunkte, die hoffentlich auch im weiteren Gesetzgebungsverfahren positiv zu Buche schlagen. Die Ausnahme vom Voreintragungsprinzip bei der Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts durch eine GbR sollte allerdings f\u00fcr eine Disqualifikation vorgesehen werden, die schon mit dem Regierungsentwurf wirksam wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz (BMJV) hat jetzt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ver\u00f6ffentlicht. 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