{"id":772,"date":"2020-12-21T12:57:06","date_gmt":"2020-12-21T11:57:06","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=772"},"modified":"2020-12-21T14:07:46","modified_gmt":"2020-12-21T13:07:46","slug":"die-reform-des-insolvenz-und-restrukturierungsrechts-kommt-zum-1-1-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/12\/21\/die-reform-des-insolvenz-und-restrukturierungsrechts-kommt-zum-1-1-2021\/","title":{"rendered":"Die Reform des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts kommt zum 1.1.2021"},"content":{"rendered":"<p>In beispiellosem Eiltempo haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat in der 51.\u00a0Kalenderwoche doch noch den Kraftakt vollzogen, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) zu verabschieden und damit das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht grundlegend zu reformieren. Der Gro\u00dfteil der Regelungen soll bereits zum 1.1.2021 in Kraft treten, sodass der Praxis kaum Zeit bleibt, sich noch hinreichend auf die neuen Regeln einzustellen.<\/p>\n<p><strong>1. Vorinsolvenzliche Sanierung durch den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen <\/strong><\/p>\n<p>Im Mittelpunkt des SanInsFoG steht das neue Gesetz \u00fcber den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen f\u00fcr Unternehmen (StaRUG), mit dem eine neue Option der vorinsolvenzlichen Restrukturierung geschaffen wird (vgl. zum RefE <em>Thole<\/em>,\u00a0<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2020.41.a.01\"> ZIP 2020, 1985<\/a>\u00a0ff.). Dieses Gesetz adressiert die vom BGH im Fall \u201eco-op\u201c diskutierte, aber nicht gel\u00f6ste sog. <strong>Akkordst\u00f6rerproblematik<\/strong> (vgl. BGHZ 116, 319 = <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.1992.03.r.10\">ZIP 1992, 191<\/a>). <em>Eidenm\u00fcller<\/em> hat sie als Kollektivhandlungsrisiko bezeichnet. Gemeint ist damit das \u201eRisiko, dass kollektiv n\u00fctzliche Ma\u00dfnahmen aufgrund opportunistischen Verhaltens Einzelner scheitern und die Ausf\u00e4lle der Betroffenen deshalb noch h\u00f6her sind, als sie im besten Fall sein m\u00fcssten\u201c (<em>Eidenm\u00fcller<\/em>, Unternehmenssanierung zwischen Markt und Gesetz, 1999, S.\u00a0345 ff., 435 ff., 564 ff., Zitat auf S.\u00a0634). Was ist damit gemeint?<\/p>\n<p>Nicht anders als bei der Rettung des Weltklimas zeigt sich auch in der Sanierung von Unternehmen nicht selten ein <strong>Trittbrettfahrerverhalten<\/strong> der Betroffenen: Jeder wei\u00df genau, dass zur Sanierung konkrete Ma\u00dfnahmen erforderlich sind, um einen noch gr\u00f6\u00dferen Verlust bei der insolvenzbedingten Liquidation des Unternehmens abzuwenden, hofft allerdings, dass die erforderlichen Sanierungsbeitr\u00e4ge von den jeweils anderen Betroffenen erbracht werden, weil diese beim Scheitern der Sanierung ebenfalls noch gr\u00f6\u00dfere Verluste zu erwarten haben als sie dem Sanierungsbeitrag entsprechen. Jeder Betroffene will also Nutznie\u00dfer der fremden Sanierungsbeitr\u00e4ge sein.<\/p>\n<p>Man kann den Versuch unternehmen, diese Problematik durch Treue- und Aufopferungspflichten in den Griff zu bekommen (so der Vorschlag von <em>Bitter<\/em>, ZGR 2010, 147\u00a0ff.). Viel besser ist nat\u00fcrlich die jetzige gesetzliche Regelung, die eine vorinsolvenzliche Durchsetzung von Sanierungsma\u00dfnahmen per Mehrheitsbeschluss auch gegen dissentierende Personen\/-gruppen erm\u00f6glicht. Im besten Fall muss dabei das StaRUG \u00fcberhaupt nicht zum Einsatz kommen, weil schon die Drohung mit seiner Anwendung die Akkordst\u00f6rer zum Einlenken bringt: Wer wird sich noch der im Allgemeininteresse liegenden, mehrheitlich von den Gl\u00e4ubigern unterst\u00fctzten Sanierungsoption verweigern, wenn er wei\u00df, im Falle eines Alleingangs kollektiv durch einen Restrukturierungsplan eingebunden zu werden? Insoweit gilt: Das StaRUG wirkt am besten, wenn es gar nicht angewendet wird! Dann n\u00e4mlich beruht die notwendige Sanierung auf einem Konsens der Gl\u00e4ubigergesamtheit, der nicht mehr durch Akkordst\u00f6rer verhindert wird.<\/p>\n<p><strong>2. Streichung der Vertragsbeendigung (\u00a7\u00a7\u00a051\u00a0ff. StaRUG-RegE)<\/strong><\/p>\n<p>Gestrichen aus dem Regierungsentwurf des StaRUG wurden nach einer Empfehlung des Rechtsausschusses die \u00a7\u00a7\u00a051 bis 55 zur M\u00f6glichkeit einer Vertragsbeendigung im Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen. Hier sah man \u2013 wie <em>Hirte<\/em> im Deutschen Bundestag erl\u00e4utert hat \u2013 die Gefahr, dass jene M\u00f6glichkeit der Vertragsbeendigung negative R\u00fcckwirkungen auf die Bereitschaft von Gl\u00e4ubigern zur Gew\u00e4hrung von (Waren-)Kredit haben kann und eine dadurch hervorgerufene Kreditklemme kann in der derzeitigen Corona-Lage nun wirklich niemand gebrauchen. Ob sich die Streichung der Vertragsbeendigungsoption negativ auf den \u201eSanierungsstandort Deutschland\u201c auswirken wird, weil andere L\u00e4nder jene M\u00f6glichkeit im vorinsolvenzlichen Verfahren vorhalten, wird sich zeigen. Die besonderen Gefahren in der Corona-Krise waren hier f\u00fcr den Gesetzgeber vorrangig.<\/p>\n<p><strong>3. Erg\u00e4nzung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>Letzteres gilt auch f\u00fcr einige Erg\u00e4nzungen des COVInsAG durch Art.\u00a010 SanInsFoG. W\u00e4hrend die bisherige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum Ende 2020 ausl\u00e4uft (vgl. <em>Bitter<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.19.m.r292.01.a&amp;q=GmbHR%202020%20%20R292\">GmbHR 2020, R292<\/a>\u00a0ff.), schafft <strong>\u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 COVInsAG<\/strong> f\u00fcr den Januar 2021 eine <strong>neue Aussetzung <\/strong>f\u00fcr solche Unternehmen, die Antr\u00e4ge auf die sog. November- und Dezemberhilfe der Bundesregierung gestellt haben und dadurch die Insolvenz vermeiden k\u00f6nnen. Der <strong>Prognosezeitraum f\u00fcr die \u00dcberschuldungspr\u00fcfung<\/strong> wird zudem <strong>auf vier Monate verk\u00fcrzt<\/strong>, wenn die \u00dcberschuldung auf die COVID-19-Pandemie zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (\u00a7\u00a04 COVInsAG). F\u00fcr im Jahr 2021 beantragte <strong>Eigenverwaltungsverfahren<\/strong> gelten ferner bei einer pandemiebedingten Insolvenz noch die alten, weniger strengen Regeln der bisherigen \u00a7\u00a7\u00a0270 bis 285 InsO und es gibt einen <strong>erleichterten Zugang zum Schutzschirmverfahren<\/strong> (\u00a7\u00a7\u00a05 und\u00a06 COVInsAG).<\/p>\n<p><strong>4. Keine gesetzliche Fixierung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf das Gl\u00e4ubigerinteresse<\/strong><\/p>\n<p>Nicht ins Gesetz \u00fcbernommen ist die im Entwurf in \u00a7\u00a7\u00a02 und 3 StaRUG enthaltene Regelung, welche die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und \u00dcberwachungsorgane haftungsbeschr\u00e4nkter Gesellschaften ab Eintritt der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit (\u00a7\u00a018 InsO) ganz allgemein auf das Gl\u00e4ubigerinteresse verpflichten sollte (dazu <em>Brinkmann<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2020.48.a.01\">ZIP 2020, 2361<\/a>, 2364\u00a0f.). In der aktuell unsicheren Situation, in der sich nicht wenige Unternehmen im Zustand drohender Zahlungsunf\u00e4higkeit befinden d\u00fcrften, ohne dies jedoch rechtssicher feststellen zu k\u00f6nnen, wollte man den Druck auf die Gesch\u00e4ftsleiter und Aufsichtsr\u00e4te nicht noch weiter erh\u00f6hen, wie <em>Hirte<\/em> in der Debatte im Bundestag erl\u00e4utert hat.<\/p>\n<p>Doch \u00e4ndert die Streichung der \u00a7\u00a7\u00a02 und 3 StaRUG nichts an der schon vor dem Referentenentwurf eines SanInsFoG zunehmend anerkannten <strong>\u00c4nderung der Interessenausrichtung mit Eintritt der materiellen Insolvenz<\/strong> (sog. <em>shift of duties<\/em>; vgl. <em>Bitter<\/em> in Scholz, GmbHG, 12.\u00a0Aufl. 2021, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.k0064.01.04\">\u00a7\u00a064 Rz.\u00a032<\/a>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.k0064.06.01.02\">463<\/a>\u00a0ff.). Diese hat n\u00e4mlich nichts mit einer gesetzlichen Anordnung zu tun, sondern ergibt sich schlicht <strong>aus der<\/strong> <strong>Natur der Sache<\/strong>: Ist eine haftungsbeschr\u00e4nkte Gesellschaft insolvenzreif, geh\u00f6rt ihr Verm\u00f6gen wirtschaftlich betrachtet nicht mehr den Gesellschaftern, sondern den Gl\u00e4ubigern der Gesellschaft. Die Gesellschafter halten die Anteile dann gleichsam nur noch als Treuh\u00e4nder der Gl\u00e4ubiger (<em>Bitter<\/em>, ZGR 2010, 147, 189\u00a0ff.), weshalb auch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ihr Handeln nunmehr am Interesse der letzteren auszurichten hat (vgl. auch <em>Brinkmann<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2020.48.a.01\">ZIP 2020, 2361<\/a>, 2365). Und dieser Wandel der Interessenausrichtung beginnt auch ohne gesetzliche Anordnung im StaRUG im Regelfall schon zum Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit i.S.v. \u00a7\u00a018 InsO, weil diese ihrerseits ganz regelm\u00e4\u00dfig mit der \u00dcberschuldung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a019 InsO und damit der Antragspflicht bei haftungsbeschr\u00e4nkten Gesellschaften aus \u00a7\u00a015a InsO zusammenf\u00e4llt (<em>Bitter<\/em> in Scholz, GmbHG, 12.\u00a0Aufl. 2021, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.v0064.02.04.01\">Vor \u00a7\u00a064 Rz.\u00a0109<\/a>).<\/p>\n<p><strong>5. Das Zahlungsverbot des \u00a7\u00a015b InsO und sein Verh\u00e4ltnis zu den steuer- und strafrechtlichen Abf\u00fchrungsgeboten<\/strong><\/p>\n<p>Die bisher in den gesellschaftsrechtlichen Gesetzen und im HGB verstreuten Zahlungsverbote (f\u00fcr die GmbH \u00a7\u00a064 GmbHG) sind schon im Regierungsentwurf im neuen \u00a7\u00a015b InsO zusammengefasst worden (dazu n\u00e4her <em>Bitter<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.21.i.1157.01.a\">GmbHR 2020, 1157<\/a>\u00a0ff.; <em>Gehrlein<\/em>, DB 2020, 2393\u00a0ff.; <em>Brinkmann<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2020.48.a.01\">ZIP 2020, 2361<\/a>, 2365\u00a0ff.; <em>Poertzgen<\/em>, ZInsO 2020, 2509, 2515 ff.). Insoweit wird nun im endg\u00fcltigen Gesetzestext das problematische Verh\u00e4ltnis dieses Massesicherungsgebots aus \u00a7\u00a015b InsO zu den steuerrechtlichen Abf\u00fchrungsgeboten in einem neu eingef\u00fcgten <strong>Absatz\u00a08 des \u00a7\u00a015b InsO<\/strong> klargestellt und damit ein Ergebnis erzielt, welches der <em>Verfasser<\/em> bereits der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs entnehmen wollte: Solange die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung im Rahmen der Drei- bzw. Sechs-Wochen-Frist des \u00a7\u00a015a Abs.\u00a01 InsO noch zul\u00e4ssige Sanierungsversuche unternimmt sowie im Zeitraum des Insolvenzer\u00f6ffnungsverfahrens <strong>hat die Massesicherungspflicht Vorrang<\/strong> vor dem steuerrechtlichen Abf\u00fchrungsgebot (vgl. <em>Bitter<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.21.i.1157.01.a\">GmbHR 2020, 1157<\/a>, 1159, Rz.\u00a011\u00a0f.). Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verh\u00e4lt sich also nicht pflichtwidrig, wenn er die Masse in diesen Stadien (des Verfahrens) im Interesse aller Gl\u00e4ubiger zusammenh\u00e4lt und auf die Abf\u00fchrung der Steuern verzichtet. Im Interesse der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist diese Klarstellung sehr zu begr\u00fc\u00dfen, aber die Entlastung wirkt \u2013 anders als die bisherige, verfehlte Rechtsprechung des II.\u00a0Zivilsenats des BGH \u2013 eben auch nur, solange kein Fall der Insolvenzverschleppung vorliegt.<\/p>\n<p>Auf das Verh\u00e4ltnis der Massesicherungspflicht zu dem strafrechtlichen Gebot zur <strong>Abf\u00fchrung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (\u00a7\u00a0266a StGB)<\/strong> sollte der neue <strong>\u00a7\u00a015b Abs.\u00a08 InsO analog<\/strong> angewendet werden. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung f\u00fcr diesen Fall d\u00fcrfte neben dem enormen Zeitdruck im Gesetzgebungsverfahren insbesondere darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sein, dass sich bereits der Referentenentwurf zu sehr auf die Steuerfragen konzentriert hatte und diese zudem im Fokus der Diskussion nach dem Regierungsentwurf standen (vgl. den Bericht im INDat-Report 10_2020, S.\u00a048\u00a0ff. zum Abendsymposion des ZIS Mannheim am 10.11.2020). Die parallele Problematik im Rahmen des \u00a7\u00a0266a StGB ist dar\u00fcber offenbar aus dem Blickfeld des Gesetzgebers \u2013 hier in Gestalt des Rechtsausschusses \u2013 geraten, sodass eine planwidrige Regelungsl\u00fccke anzunehmen ist. Sinnvoll kann diese nur dadurch gef\u00fcllt werden, dass man sich auf die strafrechtliche Rechtsprechung des BGH zur\u00fcckbesinnt, welche die Pflichtenkollision zwischen dem bisher in \u00a7\u00a064 GmbHG enthaltenen Massesicherungsgebot und dem strafrechtlich bewehrten Abf\u00fchrungsgebot des \u00a7\u00a0266a StGB jedenfalls f\u00fcr den Drei-Wochen-Zeitraum des fr\u00fcheren \u00a7\u00a064 Abs.\u00a01 GmbHG (sp\u00e4ter \u00a7\u00a015a Abs.\u00a01 InsO) ebenfalls schon im Sinne eines Vorrangs der Massesicherungspflicht aufgel\u00f6st hatte (BGH v. 30.7.2003 &#8211; 5 StR 221\/03, BGHSt 48, 307 = <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2004.02.r.03\">GmbHR 2004, 112<\/a>; dazu <em>Bitter<\/em> in Scholz, GmbHG, 12.\u00a0Aufl. 2021, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.k0064.02.05.03\">\u00a7\u00a064 Rz.\u00a0173<\/a>; <em>Gehrlein<\/em>, DB 2020, 2395\u00a0f.). Nichts anderes kann dann aber nach dem in \u00a7\u00a015b Abs.\u00a08 InsO enthaltenen Rechtsgedanken auch f\u00fcr den Zeitraum des Er\u00f6ffnungsverfahrens gelten (vgl. schon bisher <em>Bitter<\/em> in Scholz, GmbHG, 12.\u00a0Aufl. 2021, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=kg.gmbhg.k0064.02.05.04\">\u00a7\u00a064 Rz.\u00a0182<\/a>\u00a0ff.; zum RegE <em>Bitter<\/em>, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gmbhr.2020.21.i.1157.01.a\">GmbHR 2020, 1157<\/a>, 1159, Rz.\u00a011\u00a0f.; <em>Gehrlein<\/em>, DB 2020, 2393, 2396).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In beispiellosem Eiltempo haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat in der 51.\u00a0Kalenderwoche doch noch den Kraftakt vollzogen, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) zu verabschieden und damit das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht grundlegend zu reformieren. Der Gro\u00dfteil der Regelungen soll bereits zum 1.1.2021 in Kraft treten, sodass der Praxis kaum Zeit bleibt, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":349,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/772"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/349"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=772"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/772\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":779,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/772\/revisions\/779"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=772"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=772"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=772"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}