{"id":785,"date":"2020-12-23T13:05:03","date_gmt":"2020-12-23T12:05:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=785"},"modified":"2020-12-23T14:12:29","modified_gmt":"2020-12-23T13:12:29","slug":"weihnachtsgeschenk-des-gesetzgebers-virtuelle-hauptversammlung-hv-4-0","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2020\/12\/23\/weihnachtsgeschenk-des-gesetzgebers-virtuelle-hauptversammlung-hv-4-0\/","title":{"rendered":"&#8222;Weihnachtsgeschenk&#8220; des Gesetzgebers: Virtuelle Hauptversammlung (HV) 4.0!"},"content":{"rendered":"<p>Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur weiteren Verku\u0308rzung des Restschuldbefreiungsverfahrens als \u201e<em>Omnibus<\/em>\u201c-Gesetz in einem Husarenritt (siehe die enge Taktfolge von Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15.12.2020, BT-Drucks. 19\/25251, dazu erl\u00e4uternder Bericht der Abgeordneten Dr. Heribert Hirte, Dr. Karl-Heinz Brunner, Fabian Jacobi, Judith Skudelny, G\u00f6kay Akbulut und Dr. Manuela Rottmann, BT-Drucks. 19\/25322 vom 16.12.2020, Plenardebatte des Deutschen Bundestages vom 17.12.2020, Plenarprotokoll 19\/202, dort insbesondere 25377-25381 und Beschluss des Bundesrates vom 18.12.2020, BR-Drucks. 761\/20) kurz vor Jahresende die Rechtsgrundlagen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung virtueller Hauptversammlungen in 2021 ge\u00e4ndert.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong> I. Paradigmenwechsel von der Fragem\u00f6glichkeit zur\u00fcck zum Fragerecht<\/strong><\/p>\n<p><strong> 1. Die Neuregelung und deren ratio<\/strong><\/p>\n<p>Zum Anliegen der gesetzlichen Neuregelung berichtet der Rechtsausschuss (BT Drucks. 19\/25322, 10) kurz und knapp:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: left\">\u201e<em>Hervorzuheben sei hier, dass der Vorstand auf der Hauptversammlung nun nicht mehr u\u0308ber das \u201eOb\u201c des Fragerechts von Aktiona\u0308ren entscheiden ko\u0308nne, sondern nur noch u\u0308ber das \u201eWie\u201c der Beantwortung<\/em>.\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Gem\u00fcndet hat dies in die \u00c4nderung von \u00a7 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG, wo in Satz 1 die W\u00f6rter \u201e<em>eine Fragem\u00f6glichkeit<\/em>\u201c durch \u201e<em>ein Fragerecht<\/em>\u201c ersetzt wurden und dessen Satz 2 nun lautet:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eDer Vorstand entscheidet nach pflichtgema\u0308\u00dfem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet; er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spa\u0308testens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.\u201c <\/em><\/p><\/blockquote>\n<p><strong> 2. Ausgew\u00e4hlte offene Fragen und Probleme der Neuregelung<\/strong><\/p>\n<p>a) Das erste Problem der Neuregelung beginnt bereits mit der Frage, was \u201ebis sp\u00e4testens einen Tag vor der Versammlung\u201c bedeutet. Das f\u00fchrt n\u00e4mlich unmittelbar zur\u00fcck zum Streitstand, der sich an der entsprechenden Zweitagesfrist des \u00a7 1 GesRuaCOVBekG entz\u00fcndet hat.<\/p>\n<p>Diese Debatte h\u00e4tte der Gesetzgeber durch ein klarstellendes Wort gleich miterledigen k\u00f6nnen. Die Chance hat er zwar vertan, die Praxis wird sich aber dadurch Rechtssicherheit verschaffen k\u00f6nnen, dass sie sich an der f\u00fcr die Aktion\u00e4re jeweils g\u00fcnstigsten Meinung orientiert und die Belastung der Gesellschaft hierdurch in Kauf nimmt. Dies w\u00e4re die punktgenaue Berechnung in Stunden r\u00fcckgerechnet vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung. Zwingend geboten ist dies unseres Erachtens aber nicht, weil der Gesetzeswortlaut jedenfalls bei b\u00f6rsennotierten Aktiengesellschaften eindeutig und unabdingbar ist, wenn man das Aktiengesetz in den Blick nimmt, wo \u00a7 121 Abs. 7 AktG schon nach seinem Wortlaut zweifelsfrei einen \u201e<em>Allgeltungsanspruc<\/em>h\u201c hat.<\/p>\n<p>b) Das leitet \u00fcber zum gr\u00f6\u00dften Problem der Neuregelung. In der klassischen Pr\u00e4senzhauptversammlung kann es nicht zur \u00dcberforderung der Gesellschaft durch zahlreiche Fragen kommen, deren Beantwortung soviel Zeit braucht, dass die Hauptversammlung nicht mehr bis Mitternacht zu beenden ist. Denn die M\u00f6glichkeiten der Redezeitbegrenzung, der Schlie\u00dfung der Rednerliste und der Schlie\u00dfung der Debatte durch den Versammlungsleiter verhindern, dass es dazu kommen kann.<\/p>\n<p>Das ist bei einer virtuellen Hauptversammlung anders. Hier k\u00f6nnen, insbesondere wenn gesellschaftsfeindliche, aktivistische Aktion\u00e4re sich entsprechend organisieren, tausende Fragen eingereicht werden, die eine Einreichungsfrist, egal wie berechnet, nicht verhindern kann. Deren Beantwortung in der virtuellen Hauptversammlung kann schnell dazu f\u00fchren, dass diese mehr Stunden dauert als man bis Mitternacht hat, also \u201egesprengt\u201c wird, soweit man nicht vorsorglich auf mehrere Tage einl\u00e4dt. Daher hatte der Gesetzgeber gerade nichts falsch gemacht, als er im M\u00e4rz 2020 nur eine Fragem\u00f6glichkeit regelte. Der S\u00fcndenfall ist der \u201eDezember\u201c-Beschluss. Dies wirft die Frage der Schadensbegrenzung auf:<\/p>\n<p>aa) Hier bietet der Hinweis der Gesetzesmaterialien auf die \u201eschriftliche\u201c Beantwortung nur eine fragile Abhilfe. Denn das kann nicht bilateral gelten, sondern jede Antwort muss \u2013 wie in der Pr\u00e4senzhauptversammlung \u2013 auch allen Mitaktion\u00e4ren zur Verf\u00fcgung stehen, was zur Beantwortung \u00fcber die Webseite der Gesellschaft f\u00fchrt. \u00a7 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AktG verlangt f\u00fcr solche Antworten aber an sich, dass Antworten \u00fcber die Webseite bereits 7 Tage vor der Hauptversammlung verf\u00fcgbar sein sollen. Das kann bei Fragen, die man auch nach diesem Tag noch stellen kann, nicht eingehalten werden. Unseres Erachtens wird das Gesetz insoweit wohl im Sinne einer impliziten Abbedingung der 7-Tages-Frist zu lesen sein.<\/p>\n<p>bb) Auch nicht zwingend zielf\u00fchrend ist der Hinweis in den Gesetzesmaterialien auf die M\u00f6glichkeit, gleichartige Fragen geb\u00fcndelt zu beantworten. Gerade gut organisierte aktivistische Aktion\u00e4re werden die n\u00f6tige Sorgfalt aufbringen, um mit ihren Anw\u00e4lten hinreichend verschiedene Fragen in gro\u00dfer Zahl zu stellen. Dann l\u00e4uft diese \u201eErleichterung\u201c f\u00fcr den Vorstand im Rahmen der Beantwortung leer.<\/p>\n<p>cc) Interessanter ist der Hinweis der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 19\/25322, 10) auf die M\u00f6glichkeit, einer \u201e<em>zeitlichen Obergrenze<\/em>\u201c f\u00fcr Fragen. Gemeint ist wohl genauer eine zeitliche Obergrenze f\u00fcr die Beantwortung von Fragen in der virtuellen Hauptversammlung. Das steht zwar auf den ersten Blick in Widerspruch zur neuen Antwortpflicht, aber eben nur auf den ersten Blick. Denn nat\u00fcrlich ist auch in der Pr\u00e4senzhauptversammlung das Auskunftsrecht des \u00a7\u00a0131 AktG durch die Leitungsbefugnisse des Versammlungsleiters zu Redezeitbegrenzung, Schluss der Rednerliste und Schluss der Debatte faktisch begrenzt. Nichts anderes gilt, wenn man also in der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung festlegt, dass f\u00fcr die Beantwortung von Fragen beispielsweise h\u00f6chstens acht Stunden zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>c) Eine weitere Folgefrage der Umstellung auf ein Fragerecht ist schlie\u00dflich auch, ob man das Auskunftserzwingungsverfahren nach \u00a7 132 AktG wird zulassen m\u00fcssen, was man bislang aufgrund der blo\u00dfen Fragem\u00f6glichkeit verneint hatte. Im Ergebnis wird man hier unseres Erachtens nicht anders urteilen m\u00fcssen, denn die Gesetzbegr\u00fcndung stellt auch das neue Fragerecht dem Auskunftsrecht des \u00a7 131 AktG nicht vollst\u00e4ndig gleich, wenn es dem Vorstand weiterhin erlaubt ist, dass er Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen kann, wenn ihm dies sinnvoll erscheint. F\u00fcr eine Anwendung der Vorschrift des \u00a7 132 AktG spricht allerdings zugegebenerma\u00dfen, dass der Gesetzgeber den Aktion\u00e4ren dezidiert ein Fragerecht geben will. Entscheiden werden (auch) das erst die Gerichte.<\/p>\n<p>d) Hingegen sollte der breite Ausschluss der Anfechtungsklage aufgrund des insoweit unver\u00e4nderten Gesetzeswortlauts in \u00a7 1 Abs. 7 GesRuaCOVBekG weiter Raum greifen.<\/p>\n<p><strong> II. Nachfragem\u00f6glichkeit auch in der Hauptversammlung<\/strong><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund einer ungl\u00fccklichen formulierten Erl\u00e4uterung der Koalitionsfraktionen ist ein Streit entbrannt, ob in der virtuellen Hauptversammlung zudem auch die M\u00f6glichkeit zur Gew\u00e4hrung von Nachfragen zu er\u00f6ffnen ist. Daraus leiten interessierte Kreise bereits entsprechende Rechtspflichten ab. Diese zu bejahen, w\u00fcrde freilich zu erheblichen (Kosten)Belastungen der virtuellen Hauptversammlung f\u00fchren, weil diese dann in einer geeigneten Form interaktiv mittels Zwei-Wege-Kommunikation auszugestalten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Hier wird jedoch \u00fcbersehen, dass die virtuelle Hauptversammlung nach ihren rechtlichen Grundlagen, grunds\u00e4tzliche Antwortpflicht hin oder her, gerade nicht auf einen Dialog ausgerichtet ist. Unzweifelhaft besteht nach \u00a7 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG keine Pflicht des Vorstands, eine elektronische Teilnahme in einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Insoweit w\u00e4re ein verpflichtender Aktion\u00e4rsdialog in Form einer Zwei-Wege-Kommunikation ein offener Bruch mit dem Gesetzeswortlaut.<\/p>\n<p><strong>III.\u00a0 Fiktion zur Stellung von Antr\u00e4gen <\/strong><\/p>\n<p>Eine weitere wichtige \u00c4nderung findet sich in \u00a7 1 Abs. 2 GesRuaCOVBekG neuer Fassung, der nun regelt:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u201eAntra\u0308ge oder Wahlvorschla\u0308ge von Aktiona\u0308ren, die nach \u00a7 126 oder \u00a7 127 des Aktiengesetzes zuga\u0308nglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktiona\u0308r ordnungsgema\u0308\u00df legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n<p>Auch das ist eine klare Abkehr von der bisherigen Rechtslage. Kritisch daran ist, dass wiederum die T\u00fcr dazu ge\u00f6ffnet wird, dass gesellschaftsfeindliche, aktivistische Aktion\u00e4re sich entsprechend organisieren und zahlreiche Antr\u00e4ge rechtzeitig eingereicht werden, deren Behandlung (insbesondere in Kombination mit vielen Fragen) soviel Zeit ben\u00f6tigt, dass eine virtuelle Hauptversammlung \u00fcber Mitternacht hinaus dauert, also \u201egesprengt\u201c wird, wenn man nicht vorsorglich auf mehrere Tage einl\u00e4dt.<\/p>\n<p>Auch wenn hier weder Gesetzeswortlaut, noch Gesetzesmaterialien den Hinweis auf eine Beschr\u00e4nkung der Zeitdauer f\u00fcr die Behandlung von Gegenantr\u00e4gen enthalten, wird man eine solche M\u00f6glichkeit mit einem \u201eerst recht\u201c-Schluss aus der M\u00f6glichkeit in der Pr\u00e4senzhauptversammlung zur Schlie\u00dfung der Rednerliste und damit implizit zur faktischen Beendigung der M\u00f6glichkeit zur Stellung von Antr\u00e4gen ableiten k\u00f6nnen.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong> IV. Zeitlicher Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Die \u00dcbergangregelung aus Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes zur weiteren Verku\u0308rzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht ordnet die Geltung der neuen Bestimmungen mit einer zweimonatigen \u00dcbergangszeit an. Hier scheint der Gesetzgeber in den Dimensionen der aktienrechtlichen Einberufungsfristen des \u00a7 123 AktG gedacht zu haben. Dies verkennt freilich, dass die Entscheidungen von Vorstand und Aufsichtsrat zur Einberufung der Hauptversammlung nicht in Sondersitzungen fallen, die r\u00fcckw\u00e4rts gerechnet vom Tag der Hauptversammlung terminiert werden, sondern \u201eganz normal\u201c in den turnusm\u00e4\u00dfigen Sitzungen, was regelm\u00e4\u00dfig zu l\u00e4ngeren Fenstern zwischen den Entscheidungen der Organe, der Einberufung und der Durchf\u00fchrung der Hauptversammlung f\u00fchrt. Es bedarf daher keiner gro\u00dfen Phantasie, um zu erahnen, dass das \u00fcbereilte Vorpreschen des Gesetzgebers einzelne Gesellschaften zwingen wird, nochmals Vorstand und Aufsichtsrat einzuberufen, um auf Grundlage der am Tag der Hauptversammlung geltenden Aktion\u00e4rsrechte neu zu beraten und zu entscheiden.<\/p>\n<p>Eine \u00dcbergangsregelung nach dem Vorbild des \u00a7 26j Abs. 3 und Abs. 4 EGAktG h\u00e4tte dies vermieden.<\/p>\n<p><strong>Eine ausf\u00fchrlichere Darstellung erfolgt in <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/zeitschriften\/unternehmens-und-gesellschaftsrecht\/ag-die-aktiengesellschaft-probeabo-00023752\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ausgabe 3\/2021 der AG<\/a>.<\/strong><\/p>\n<p><em>RA Dr. Stefan Mutter und RA Dr. Carsten Kruchen, M.Jur. (Oxford),<br \/>\nMUTTER &amp; KRUCHEN Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten mbB<br \/>\n<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur weiteren Verku\u0308rzung des Restschuldbefreiungsverfahrens als \u201eOmnibus\u201c-Gesetz in einem Husarenritt (siehe die enge Taktfolge von Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15.12.2020, BT-Drucks. 19\/25251, dazu erl\u00e4uternder Bericht der Abgeordneten Dr. Heribert Hirte, Dr. Karl-Heinz Brunner, Fabian Jacobi, Judith Skudelny, G\u00f6kay Akbulut und Dr. Manuela Rottmann, BT-Drucks. 19\/25322 vom [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":494,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[2,188],"tags":[202],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/785"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/494"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=785"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/785\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":788,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/785\/revisions\/788"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=785"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=785"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=785"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}