{"id":805,"date":"2021-02-03T09:29:08","date_gmt":"2021-02-03T08:29:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=805"},"modified":"2021-02-03T09:35:58","modified_gmt":"2021-02-03T08:35:58","slug":"10-gwb-novelle-compliance-defense-in-kartellbussgeldverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2021\/02\/03\/10-gwb-novelle-compliance-defense-in-kartellbussgeldverfahren\/","title":{"rendered":"10. GWB-Novelle &#8211; Compliance-Defense in Kartellbu\u00dfgeldverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erstmals gesetzliche Anerkennung von Compliance-Defense<\/strong><\/p>\n<p>Mit der am 19. Januar 2021 in Kraft getretenen GWB-Novelle hat der deutsche Gesetzgeber die Compliance-Defense in kartellrechtlichen Bu\u00dfgeldverfahren erstmals gesetzlich anerkannt. So sieht \u00a7\u00a081 d Abs. 1 Satz 2 GWB ausdr\u00fccklich die Ber\u00fccksichtigung von Compliance-Ma\u00dfnahmen bei der Bu\u00dfgeldzumessung vor. Erfasst werden sowohl Compliance-Ma\u00dfnahmen vor als auch nach Kartellverst\u00f6\u00dfen. Der Gesetzgeber ist damit im parlamentarischen Verfahren j\u00fcngsten Stellungnahmen und Ver\u00f6ffentlichungen zum bisherigen Referentenentwurf der GWB-Novelle gefolgt. Im Entwurf war lediglich eine Ber\u00fccksichtigung des Nachtatverhaltens vorgesehen. Deutschland weicht damit zwar von der bisher weiterhin klar ablehnenden Haltung der Europ\u00e4ischen Kommission ab. Die Novellenregelungen stehen jedoch im Einklang mit den Reformbestrebungen des aktuellen Regierungsentwurfs zum Verbandssanktionengesetz. Dass der deutsche Gesetzgeber nun Wege zur Compliance-Defense \u00f6ffnet, entspricht dem Zeitgeist. Im August 2019 l\u00e4utete die Kartellabteilung des US-Justizministeriums (Department of Justice) einen Paradigmenwechsel zur Anerkennung von Compliance-Programmen ein.<\/p>\n<p><strong>Novellenregelungen und Gesetzesbegr\u00fcndung<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des \u00a7 81d Abs. 1 Satz 2 GWB n.F. kommen bei der Bu\u00dfgeldbemessung als abzuw\u00e4gende Umst\u00e4nde insbesondere \u201e<em>vorausgegangene Zuwiderhandlungen des Unternehmens sowie vor der Zuwiderhandlung getroffene, angemessene und wirksame Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen<\/em>\u201c (Nr. 4) und das \u201e<em>Bem\u00fchen des Unternehmens, die Zuwiderhandlung aufzudecken und den Schaden wiedergutzumachen sowie nach der Zuwiderhandlung getroffene Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen<\/em>\u201c (Nr. 5) in Betracht. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung sind Compliance-Ma\u00dfnahmen angemessen und wirksam, wenn der Inhaber eines Unternehmens alle objektiv erforderlichen Vorkehrungen ergriffen hat, um Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen durch Mitarbeiter wirksam zu verhindern. Dies sei in der Regel anzunehmen, wenn die ergriffenen Ma\u00dfnahmen zur Aufdeckung und Anzeige der Zuwiderhandlung gef\u00fchrt haben, und weder die Gesch\u00e4ftsleitung noch eine sonstige f\u00fcr die Leitung des Unternehmens verantwortliche Person selbst an der Zuwiderhandlung beteiligt waren. Die Beurteilung der Angemessenheit getroffener Compliance-Ma\u00dfnahmen soll nach der Gesetzesbegr\u00fcndung im Einzelfall und in Abh\u00e4ngigkeit von der Unternehmensgr\u00f6\u00dfe, der Kartellgeneigtheit des Unternehmensgegenstandes, der Anzahl der Mitarbeiter, den zu beachtenden Vorschriften sowie dem Risiko ihrer Verletzung getroffen werden.<\/p>\n<p><strong>Praxisfolgen und Ausblick<\/strong><\/p>\n<p>Sicher ist, Compliance ist dann erfolgreich, wenn sie sich selbst zuvorkommt. Jeder Rechtsversto\u00df, der durch effektive Compliance-Ma\u00dfnahmen verhindert wird, verursacht keine Kosten. Aufkl\u00e4rungs-und Beratungskosten fallen nicht an, das Unternehmen sieht sich keinen Schadensersatzanspr\u00fcchen durch Dritte ausgesetzt, Sanktionen und Bu\u00dfgelder sind nicht zu erwarten und es entsteht kein Reputationsschaden. Zugleich tragen gelebte Compliance-Programme zu einer werteorientierten Unternehmenskultur bei und schaffen dadurch Mehrwert f\u00fcr das Unternehmen. Gesetzgeber, Beh\u00f6rden und Gerichte haben die Compliance-Funktion in den letzten Jahren zu einem wesentlichen Bestandteil des Governance-Systems von Unternehmen ausgebaut. Dabei darf man nicht dem Irrglauben unterliegen, dass hierdurch s\u00e4mtliche Rechtsverst\u00f6\u00dfe vermieden werden k\u00f6nnen. Ein Restrisiko verbleibt auch bei der effektivsten Compliance-Arbeit. Dies bei den kommenden Entscheidungen angemessen zu ber\u00fccksichtigen, wird k\u00fcnftig von erheblicher Bedeutung sein, um der Praxis bei der weiteren Ausgestaltung ihrer Compliance-Systeme die notwendige Rechtssicherheit zu geben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erstmals gesetzliche Anerkennung von Compliance-Defense Mit der am 19. Januar 2021 in Kraft getretenen GWB-Novelle hat der deutsche Gesetzgeber die Compliance-Defense in kartellrechtlichen Bu\u00dfgeldverfahren erstmals gesetzlich anerkannt. 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