{"id":854,"date":"2021-03-04T10:17:30","date_gmt":"2021-03-04T09:17:30","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=854"},"modified":"2021-03-05T08:50:11","modified_gmt":"2021-03-05T07:50:11","slug":"die-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-geht-in-die-naechste-runde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2021\/03\/04\/die-aussetzung-der-insolvenzantragspflicht-geht-in-die-naechste-runde\/","title":{"rendered":"Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht geht in die n\u00e4chste Runde"},"content":{"rendered":"<p>Mit Gesetz vom 15.2.2021 (BGBl.\u00a0I 2021, 237) hat der Gesetzgeber des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 COVInsAG die urspr\u00fcnglich nur bis zum 30.9.2020, zuletzt bis zum 31.1.2021 (partiell!) verl\u00e4ngerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ein weiteres Mal bis zum 30.4.2021 verl\u00e4ngert. Die angepasste Vorschrift des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 COVInsAG tritt r\u00fcckwirkend zum 1.2.2021 in Kraft, hilft aber wiederum nur bestimmten Unternehmen, die auf staatliche Hilfeleistungen warten. Urspr\u00fcnglich hatte der Gesetzgeber mit \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 COVInsAG die Insolvenzantragspflicht sowohl bei Zahlungsunf\u00e4higkeit als auch bei \u00dcberschuldung nur bis zum 30.9.2020 ausgesetzt und u.a. mit der gro\u00dfz\u00fcgigen Vermutung des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 Satz\u00a03 COVInsAG abgesichert (dazu Thole, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2020.14.a.02&amp;q=Christoph%20Thole%20ZIP\">ZIP 2020, 650<\/a>). Der Gesetzgeber legte dann mit der \u201e1. Verl\u00e4ngerung\u201c im Herbst 2020 noch einmal nach. Nunmehr wurde allerdings die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit wieder scharfgestellt. Ausgesetzt blieb f\u00fcr den Zeitraum vom 1.10.2020 bis 31.12.2020 nur die Antragspflicht wegen \u00dcberschuldung. Allerdings gab es im politischen Raum und in der Tagespresse ein \u2013 man muss es so nennen \u2013 \u201eKommunikationsdesaster\u201c. Allerorten war zu lesen, der Gesetzgeber habe die Antragspflicht weiter ausgesetzt, obwohl er doch die Antragspflicht wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit gerade wieder scharfgestellt hatte. Es steht zu bef\u00fcrchten, dass eine Reihe von Gesch\u00e4ftsleitern zahlungsunf\u00e4higer Schuldner daher im Herbst 2020 die Insolvenz verschleppt und sich Haftungsrisiken aufgeladen hat, ob nun in blindem Vertrauen auf die Pressemeldungen, aus Ignoranz oder Unkenntnis oder aus einer Mischung von Gr\u00fcnden. Die dann zum 1.1.2021 mit dem SanInsFoG eingef\u00fchrte \u201e2. Verl\u00e4ngerung\u201c in Gestalt des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 COVInsAG konnte die Antragspflicht allenfalls ex nunc, aber nicht ex tunc entfallen lassen. Es gilt die allgemeine Regel, dass f\u00fcr Haftungstatbest\u00e4nde der Zeitpunkt der ma\u00dfgeblichen Handlung ma\u00dfgeblich ist, bei \u00a7\u00a064 GmbHG (a.F.) mithin die relevante Zahlung (richtig auch Bitter <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zip.2021.07.a.01&amp;q=Bitter%20ZIP\">ZIP 2021, 323, 332<\/a>).<\/p>\n<p>Mit der 2.\u00a0Verl\u00e4ngerung wollte der Gesetzgeber dem Chaos bei der Bew\u00e4ltigung der sog. November- und Dezemberhilfen Rechnung tragen. Diese Verl\u00e4ngerung erfasste zun\u00e4chst den Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.1.2021 und sah vor, dass die Antragspflicht f\u00fcr diesen Zeitraum ausgesetzt ist, wenn der Schuldner im Zeitraum vom 1.11.2020 bis 31.12.2020 (nicht im Oktober 2020) einen Antrag auf Gew\u00e4hrung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme gestellt hatte und nunmehr auf die Auszahlung wartete. Auf eine Beantragung der Hilfeleistungen kam es nur dann nicht an, wenn die Antragstellung aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht innerhalb des genannten Zeitraums m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>Mit dem Gesetz vom 15.2.2021 hat der Gesetzgeber diese Regelung nochmals bis Ende April 2021 verl\u00e4ngert (\u201e3. Verl\u00e4ngerung\u201c). Angekn\u00fcpft wird nun tatbestandlich an einen Hilfeantrag, der in der Zeit vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt wurde oder ausnahmsweise aus rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich war. Allerdings gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht weiterhin nicht, wenn <em>offensichtlich<\/em> keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung f\u00fcr die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Der zu erwartende Hilfebetrag muss also die jeweilige Liquidit\u00e4tsl\u00fccke auf einen Schlag decken. Wer nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms schon nicht in den Kreis der Hilfeberechtigten f\u00e4llt, kann sich auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht berufen. Nicht gekl\u00e4rt ist, ob es aus insolvenzrechtlichen Wertungsgr\u00fcnden sogar m\u00f6glich ist, einem Gesch\u00e4ftsleiter die Berufung auf \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 COVInsAG zu versagen, wenn schon zuvor eine Insolvenzverschleppung vorlag. Die F\u00f6rderbedingungen der staatlichen Hilfen schlie\u00dfen eine Hilfeleistung trotz vorhergehender Insolvenzverschleppung nicht unbedingt aus, da Hilfen nur dann ausgeschlossen sind, wenn das Insolvenzverfahren bereits beantragt ist oder der Gesch\u00e4ftsbetrieb dauerhaft eingestellt ist. Das setzt allerdings mittelbar einen Anreiz zur weiteren Insolvenzverschleppung. Derjenige Schuldner, dessen Gesch\u00e4ftsleiter den Insolvenzantrag (rechtzeitig) gestellt hat, hat demgegen\u00fcber keinen Anspruch auf staatliche Hilfe mehr (was vermutlich auch beihilferechtliche Hintergr\u00fcnde hat, aber wiederum zeigt, dass der Gesetzgeber den politisch stets betonten Sanierungsgedanken selbst nur halbherzig umsetzt). Besteht Aussicht auf ausreichende staatliche Hilfe, wirkt die Au\u00dferkraftsetzung der Antragspflicht unter \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 COVInsAG nur f\u00fcr den jeweiligen Zeitraum. Das war zun\u00e4chst der Zeitraum bis Januar 2021 und ist nunmehr der Zeitraum bis Ende April.<\/p>\n<p>Es bleiben weitere Fragen offen. So kann nach den F\u00f6rderbedingungen von verbundenen Unternehmen in der Regel nur ein einheitlicher Antrag gestellt werden. F\u00fcr die Aussetzung der Antragspflicht m\u00fcsste es aber eigentlich auf die zu erwartende Liquidit\u00e4tszufuhr f\u00fcr die konkrete Schuldnerin ankommen. Nicht sachgerecht erschiene es, wenn ein gestellter Hilfeantrag mehrfach f\u00fcr die einzelnen verbundenen Unternehmen in voller H\u00f6he angesetzt w\u00fcrde. Wenn f\u00fcr den gesamten Konzern 1\u00a0Mio. Euro an staatlicher Hilfe zu erwarten sind, kann dann f\u00fcr die jeweiligen Gesellschaften nur der jeweils anteilige Teilbetrag angesetzt werden.<\/p>\n<p>War der Hilfeantrag bereits im Oktober 2020 gestellt, so scheidet die Berufung auf \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 COVInsAG tatbestandlich aus, es sei denn, man erkennt in dem Hilfeantrag einen Dauerzustand. Wurde trotz Zahlungsunf\u00e4higkeit der Hilfeantrag erst Anfang Januar 2021 gestellt, so scheidet die Berufung auf \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 COVInsAG f\u00fcr den Januar 2021 wohl ebenfalls aus, denn zu diesem Zeitpunkt galt noch, dass der Hilfeantrag in der Zeit von November bis Dezember 2020 gestellt worden sein muss.<\/p>\n<p>Die weitere Verl\u00e4ngerung des COVInsAG wirft also eine Reihe von Fragen auf. Die Unsicherheiten f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsleiter sind nicht geringer geworden; die weitere Verl\u00e4ngerung zaubert bereits verwirkte Haftungstatbest\u00e4nde nicht r\u00fcckwirkend, sondern allenfalls f\u00fcr die Zukunft weg. Gesch\u00e4ftsleiter von insolvenzgef\u00e4hrdeten Unternehmen tun daher gut daran, sich beraten zu lassen, denn die Komplexit\u00e4t des COVInsAG ist weiter gestiegen und pauschale Antworten sind kaum zu haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Gesetz vom 15.2.2021 (BGBl.\u00a0I 2021, 237) hat der Gesetzgeber des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a03 COVInsAG die urspr\u00fcnglich nur bis zum 30.9.2020, zuletzt bis zum 31.1.2021 (partiell!) verl\u00e4ngerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ein weiteres Mal bis zum 30.4.2021 verl\u00e4ngert. 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