{"id":918,"date":"2021-06-29T12:03:45","date_gmt":"2021-06-29T10:03:45","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=918"},"modified":"2021-06-29T12:03:45","modified_gmt":"2021-06-29T10:03:45","slug":"die-option-zur-koerperschaftsteuer-fuer-personengesellschaften-eroeffnet-neue-gestaltungsmoeglichkeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2021\/06\/29\/die-option-zur-koerperschaftsteuer-fuer-personengesellschaften-eroeffnet-neue-gestaltungsmoeglichkeiten\/","title":{"rendered":"Die Option zur K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr Personengesellschaften er\u00f6ffnet neue Gestaltungsm\u00f6glichkeiten"},"content":{"rendered":"<p>Am 25.06.2021 hat nun auch der Bundesrat seine Zustimmung zum K\u00f6MoG erteilt. Auch wenn zuletzt seitens der Gr\u00fcnen Bedenken gegen die Einf\u00fchrung einer Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft vorgebracht wurden, weil dies ein \u201eEinfallstor f\u00fcr Steuerschlupfl\u00f6cher\u201c sein k\u00f6nnte, haben auch die Bundesl\u00e4nder mehrheitlich der Neuregelung zugestimmt.<\/p>\n<p>Damit steht fest, dass es f\u00fcr bestimmte Personengesellschaften bereits ab dem Jahr 2022 die M\u00f6glichkeit geben wird, nach \u00a7 1a KStG-neu zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft zu optieren. Der gro\u00dfe Vorteil einer solchen Option liegt auf der Hand: Thesaurierte Gewinne werden in einer Kapitalgesellschaft deutlich geringer besteuert als solche einer Personengesellschaft. Dies gilt regelm\u00e4\u00dfig selbst dann, wenn eine Personengesellschaft die in der Praxis sehr komplizierte Thesaurierungsbesteuerung nach \u00a7\u00a034a EStG w\u00e4hlt. Da sich dieser Vorteil im Fall der Vollthesaurierung einer Kapitalgesellschaft im Vergleich zur regelbesteuerten Personengesellschaft im Spitzensteuersatz auf fast 17 Prozentpunkte belaufen kann, werden sich z.B. Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft k\u00fcnftig stets die Frage stellen m\u00fcssen, ob sie &#8211; gerade in Jahren mit hohen steuerpflichtigen Gewinnen &#8211; zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft optieren wollen. F\u00fcr die Beratung bedeutet dies, die Gesellschafter einer Personengesellschaft, die nach \u00a7\u00a01a KStG-neu optieren kann, also insbes. die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG sowie Partnerschaftsgesellschaften, stets eng zu begleiten, um zu pr\u00fcfen, ob eine solche Option dazu beitragen kann, die Steuerquote dauerhaft zu senken.<\/p>\n<p>Gleichwohl ersch\u00f6pft sich die M\u00f6glichkeit, zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu optieren, nicht nur in einem g\u00fcnstigeren Steuersatz. Vielmehr ist es die m\u00f6gliche Kombination aus den ohnehin bestehenden Vorz\u00fcgen einer Personengesellschaft mit dem niedrigen Steuersatz einer Kapitalgesellschaft, die die Option nach \u00a7 1a KStG attraktiv macht. Insoweit ist zu betonen, dass die optierende Personengesellschaft zwar ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird. Zivilrechtlich bleibt es jedoch eine Personengesellschaft. Durch die M\u00f6glichkeit, zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu optieren, k\u00f6nnen nunmehr die zivilrechtlichen Vorz\u00fcge der Personengesellschaften, wie das flexiblere Gesellschaftsrecht, die Nichtanwendbarkeit des Drittelbeteiligungsgesetzes oder geringere Publizit\u00e4tspflichten, genutzt werden.<\/p>\n<p>Die Unternehmen, die sich f\u00fcr eine K\u00f6rperschaftsteueroption nach \u00a71a KStG-neu entscheiden, k\u00f6nnen diese Vorz\u00fcge einer Personengesellschaft weiterhin in Anspruch nehmen und dennoch im Fall der Gewinnthesaurierung den deutlich niedrigeren Steuersatz f\u00fcr Kapitalgesellschaften nutzen und damit Steuerersparnisse generieren.<\/p>\n<p>Es soll aber nicht unerw\u00e4hnt bleiben, dass im Zuge der Aus\u00fcbung Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft &#8211; ebenso wie bei der R\u00fcckoption zur Regelbesteuerung &#8211; zahlreiche steuerliche und gesellschaftsrechtliche Themen bedacht werden m\u00fcssen, um sicherzustellen, dass das angestrebte Ziel, einen steuerlichen Vorteil zu erzielen, auch erreicht wird. F\u00fcr die Beratung ergibt sich insoweit ein umfangreiches neues Bet\u00e4tigungsfeld.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 25.06.2021 hat nun auch der Bundesrat seine Zustimmung zum K\u00f6MoG erteilt. Auch wenn zuletzt seitens der Gr\u00fcnen Bedenken gegen die Einf\u00fchrung einer Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft vorgebracht wurden, weil dies ein \u201eEinfallstor f\u00fcr Steuerschlupfl\u00f6cher\u201c sein k\u00f6nnte, haben auch die Bundesl\u00e4nder mehrheitlich der Neuregelung zugestimmt. 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