{"id":975,"date":"2021-11-15T11:10:20","date_gmt":"2021-11-15T10:10:20","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=975"},"modified":"2021-11-28T21:22:38","modified_gmt":"2021-11-28T20:22:38","slug":"say-on-climate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2021\/11\/15\/say-on-climate\/","title":{"rendered":"Say on Climate"},"content":{"rendered":"<p><strong>ESG als globaler Trend<\/strong><\/p>\n<p>Der Klimaschutz nimmt in der gesellschaftlichen Diskussion einen immer gr\u00f6\u00dferen Stellenwert ein und macht auch vor dem Aktienrecht nicht halt. Unter anderem in Investorenkreisen war der Trend zu mehr \u201eEnvironmental, Social, Governance\u201c (ESG) zuletzt unverkennbar. So lie\u00df der US-Hedgefonds Engine No.\u00a01 aufhorchen, als er in einer erfolgreichen Kampagne das Energieunternehmen Exxon zu einer verst\u00e4rkt nachhaltigkeitsorientierten Strategie dr\u00e4ngte (s. dazu etwa <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2021.17.m.r249.01.a\"><em>D\u00f6ding<\/em>, AG 2021, R249<\/a>). Stimmrechtsberater wie <a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/eCy8V\">Glass Lewis<\/a> oder <a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/aDggu\">Institutional Shareholder Services (ISS)<\/a> gehen dazu \u00fcber, ESG-Themen in ihre Empfehlungen einzubeziehen. Mittlerweile schlie\u00dfen sich weltweit Investoren zusammen, um mit gemeinsamer Stimme einen klimaschutzbezogenen Transformationsprozess in der Wirtschaft zu fordern. Genannt seien etwa die <a href=\"https:\/\/www.sayonclimate.org\">\u201eSay on Climate\u201c-Initiative<\/a> in den USA, die <a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/mMlfB\">\u201eInstitutional Investors Group on Climate Change\u201c (IIGCC)<\/a> in Europa, die <a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/qJShy\">\u201eInvestor Group on Climate Change\u201c (IGCC)<\/a> in Australien und Neuseeland und die <a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/jxGaD\">\u201eAsia Investor Group on Climate Change\u201c (AIGCC)<\/a>. Die IIGCC, die IGCC, die AIGCC und die <a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/3U6QJ\">Ceres<\/a> bilden die <a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/AE0dz\">\u201eGlobal Investor Coalition on Climate Change\u201c (GIC)<\/a>.<\/p>\n<p>All diese Initiativen haben zwei Gemeinsamkeiten: Zum einen m\u00f6chten sie wissen, welche Ma\u00dfnahmen das Management der Portfoliogesellschaften ergreift, um den Klimaschutz voranzutreiben. Zum anderen wollen sie, dass die Aktion\u00e4re hier\u00fcber abstimmen und auf diese Weise ihre Meinung zu den Klimaschutzma\u00dfnahmen kundtun k\u00f6nnen. Erste Unternehmen haben den Forderungen der ESG-orientierten Investoren bereits entsprochen und ihre Klimaschutzpolitik proaktiv auf die Agenda der Aktion\u00e4rstreffen gesetzt. Die Vorreiterrolle spielen die Royal Dutch Shell plc und die Nestl\u00e9 AG, die 2021 die <a href=\"https:\/\/www.shell.com\/investors\/shareholder-meetings\/_jcr_content\/par\/expandablelist_copy\/expandablesection_11.stream\/1618407326759\/7c3d5b317351891d2383b3e9f1e511997e516639\/shell-energy-transition-strategy-2021.pdf\">\u201eEnergy Transition Strategy 2021\u201c<\/a> bzw. den <a href=\"https:\/\/www.nestle.at\/klimaschutz\">\u201eNestl\u00e9 Klima Aktionsplan\u201c<\/a> ihren Aktion\u00e4ren zur Abstimmung vorgelegt haben. Die Aktion\u00e4re von <a href=\"https:\/\/www.shell.com\/investors\/shareholder-meetings\/_jcr_content\/par\/expandablelist_copy\/expandablesection_11.stream\/1621348944533\/e31f2aa8ff0be567ea9577b43011bac4044f0e4e\/voting-results-of-the-2021-agm.pdf\">Shell<\/a> und <a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/DtpH9\">Nestl\u00e9<\/a> haben die Pl\u00e4ne daraufhin jeweils positiv beschieden.<\/p>\n<p>Diese Entwicklungen auf den internationalen Kapitalm\u00e4rkten provozieren f\u00fcr den deutschen Rechtsraum zwei Fragen: K\u00f6nnen sich die Aktion\u00e4re \u00fcber die Emissionen ihrer Unternehmen sowie die Pl\u00e4ne zu deren Reduktion informieren? Und gibt die Rechtsordnung Aktion\u00e4ren Raum f\u00fcr ein Say on Climate?<\/p>\n<p><strong>Informationen \u00fcber die Klimaschutzma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Der Forderung, von den Gesellschaften \u00fcber deren Klimaschutzpolitik informiert zu werden, wird im europ\u00e4ischen Rechtsraum durch die Pflicht zur Abgabe einer <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ges_hgb_289b\">nichtfinanziellen Erkl\u00e4rung<\/a> bereits weitgehend Rechnung getragen. Die nichtfinanziellen Erkl\u00e4rungen der DAX40-Gesellschaften zeigen, dass deutsche Aktiengesellschaften rege \u00fcber ihre Klimaschutzanstrengungen informieren. Diese Versorgung des Kapitalmarkts mit Informationen \u00fcber die Klimaschutzanstrengungen d\u00fcrfte in Zukunft noch verbessert werden, wenn <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32020R0852&amp;from=DE\">Art. 8 Taxonomie-VO<\/a> und die delegierten Rechtsakte Anwendung finden und die <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:02013L0034-20141211&amp;from=EN\">Bilanzrichtlinie<\/a> im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung wie von der EU-Kommission vorgeschlagen <a href=\"https:\/\/ottosc.hm\/ZQRrH\">reformiert<\/a> wird. Zudem haben die Aktion\u00e4re die M\u00f6glichkeit, die Klimapolitik der Gesellschaft auf der Hauptversammlung im Rahmen des Rede- und Auskunftsrechts nach \u00a7 131 AktG zu er\u00f6rtern.<\/p>\n<p><strong>Votum der Aktion\u00e4re \u00fcber die Klimaschutzma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>Komplexer liegen die Dinge mit Blick auf die M\u00f6glichkeiten eines Say on Climate. Die allj\u00e4hrliche Beschlussfassung \u00fcber die Entlastung (\u00a7 120 AktG) gibt den Aktion\u00e4ren zwar die M\u00f6glichkeit, \u00fcber die T\u00e4tigkeit der Verwaltung zu urteilen. Das von den Initiativen anvisierte einheitliche und zielgenaue Say on Climate der Anteilseigner l\u00e4sst sich hiermit jedoch nicht verwirklichen. Umgekehrt schie\u00dft die M\u00f6glichkeit des Vorstands, der Hauptversammlung seine Klimaschutzma\u00dfnahmen nach \u00a7 119 Abs. 2 AktG zur Entscheidung vorzulegen, insofern \u00fcber das Ziel hinaus, als die Hauptversammlung hierdurch nicht zu einer blo\u00dfen Stellungnahme, sondern zu einer den Vorstand bindenden Sachentscheidung veranlasst wird.<\/p>\n<p>A maiore ad minus gestattet die herrschende Auffassung im Schrifttum dem Vorstand freilich auch, die Hauptversammlung um eine f\u00fcr ihn unverbindliche Beschlussfassung zu konsultieren (sog. Konsultationsbeschluss). Eine solche Vorlage muss allerdings \u2013 wie auch eine Vorlage nach \u00a7 119 Abs. 2 AktG \u2013 dem Gesellschaftswohl entsprechen. Dabei muss der Vorstand bedenken, dass nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist, inwieweit ein Konsultationsbeschluss im Rahmen eines Beschlussm\u00e4ngelstreits am Ma\u00dfstab der Treuepflicht inhaltlich kontrolliert werden kann und daher im Nachgang zu einer solchen Beschlussfassung eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung \u00fcber die Klimapolitik der Gesellschaft drohen kann, die die Gesellschaft in ein schlechtes Licht stellt. Ausdr\u00fccklich ausgeschlossen wird die Justiziabilit\u00e4t vom Gesetz jedenfalls nur f\u00fcr Say-on-Pay-Beschl\u00fcsse (\u00a7 120a Abs. 1 Satz 3 AktG). Als weitere Option attraktiv scheint daher eine beschlusslose Hauptversammlungskonsultation dergestalt, dass der Vorstand die Hauptversammlung darum ersucht, \u00fcber Klimaschutzma\u00dfnahmen der Gesellschaft zu beraten und gegebenenfalls im Wege einer Art Probeabstimmung eine Meinung hierzu zu bilden.<\/p>\n<p>Wird der Vorstand nicht aktiv, stellt sich f\u00fcr die klimaschutzinteressierten Aktion\u00e4re die Frage,\u00a0 inwieweit sie imstande sind, ein Say on Climate zu erzwingen. Jedenfalls nicht statthaft ist ein Erg\u00e4nzungsverlangen einer qualifizierten Aktion\u00e4rsminderheit nach \u00a7\u00a0122 Abs.\u00a02 AktG, das inhaltlich darauf ausgerichtet ist, einen Beschluss in Klimaschutzangelegenheiten zu fassen (sog. Meinungsbeschluss). Ein solches Vorgehen st\u00fcnde im Widerspruch zur aktienrechtlichen Kompetenzordnung, nach der die Hauptversammlung nur auf Verlangen des Vorstands zu Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsfragen Beschluss fassen kann. Weniger starken Bedenken ausgesetzt ist die Annahme, dass eine qualifizierte Aktion\u00e4rsminderheit die Tagesordnung nach \u00a7\u00a0122 Abs.\u00a02 AktG um beschlusslose Tagesordnungspunkte zur Klimapolitik des Unternehmens erg\u00e4nzen kann: Die Aktion\u00e4re k\u00f6nnen die Klimapolitik der Gesellschaft wie sonstige wesentlichen Fragen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohnehin mit Hilfe des Rede- und Auskunftsrechts zum Gegenstand der Hauptversammlung machen. Wegen der faktischen Pr\u00e4gekraft einer Probeabstimmung sowie der Gefahr, dass die Hauptversammlung \u00fcberfrachtet wird, lassen sich die Einw\u00e4nde gegen die Zul\u00e4ssigkeit eines solchen Erg\u00e4nzungsverlangens aber nicht vollends aus der Welt schaffen.<\/p>\n<p>Mehr zum Say on Climate in <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=ag.2021.23.i.0853.01.a\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">AG 2021, 853<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ESG als globaler Trend Der Klimaschutz nimmt in der gesellschaftlichen Diskussion einen immer gr\u00f6\u00dferen Stellenwert ein und macht auch vor dem Aktienrecht nicht halt. Unter anderem in Investorenkreisen war der Trend zu mehr \u201eEnvironmental, Social, Governance\u201c (ESG) zuletzt unverkennbar. 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