{"id":980,"date":"2021-11-23T14:54:15","date_gmt":"2021-11-23T13:54:15","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/?p=980"},"modified":"2021-11-23T14:59:23","modified_gmt":"2021-11-23T13:59:23","slug":"pflicht-zur-3g-kontrolle-durch-den-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/2021\/11\/23\/pflicht-zur-3g-kontrolle-durch-den-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Pflicht zur 3G-Kontrolle durch den Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 19.11.2021 \u00c4nderungen zum IfSG und zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchVO) zugestimmt, die der Bundestag zuvor beschlossen hatte. Sie treten am Tag nach der Verk\u00fcndung (<a href=\"https:\/\/www.bgbl.de\/xaver\/bgbl\/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4906.pdf%27%5D__1637675135369\">BGBl. I 2021, 4906<\/a>), damit am 24.11.2021, in Kraft. Mit den \u00c4nderungen (Gesetz zur \u00c4nderung des IfSG und weiterer Gesetze anl\u00e4sslich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BT-Drucks. 20\/15) gelten versch\u00e4rfte arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Corona-Bek\u00e4mpfung, teilweise zum 19.3.2022 befristet. Hingegen wird (formell) die epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25.11.2021 auslaufen.<\/p>\n<p>Insbesondere gilt nun: Der Zutritt zur Arbeitsst\u00e4tte ist nur Besch\u00e4ftigten mit 3G-Status erlaubt. Hierzu muss der Arbeitgeber vor Betreten der Arbeitsst\u00e4tte einen Nachweis \u00fcber den Impf- bzw. Genesungsstatus oder einen g\u00fcltigen Negativtest kontrollieren. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test erfolgt oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Verst\u00f6\u00dfe werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Besch\u00e4ftigten mit einem Bu\u00dfgeld geahndet. Arbeitgeber sollen ihre Besch\u00e4ftigten \u00fcber die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufkl\u00e4ren und \u00fcber die M\u00f6glichkeit einer Impfung informieren, insbesondere in einer arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung. Die Arbeitgeber sollen erm\u00f6glichen, dass ihre Besch\u00e4ftigten Impfangebote im Betrieb oder extern und dies w\u00e4hrend der Arbeitszeit wahrnehmen k\u00f6nnen. Au\u00dferdem sollen Arbeitgeber ihre Betriebs\u00e4rzte und Dienste, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, durch organisatorische und personelle Ma\u00dfnahmen unterst\u00fctzen.<\/p>\n<p>Der Fokus liegt auf der Neufassung von \u00a7 28a Abs. 7 IfSG. Herausragend ist die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie an die Vorlage solcher Nachweise ankn\u00fcpfende Beschr\u00e4nkungen des Zugangs in Betrieben (Nr. 3 der Neuregelung). Hierzu hei\u00dft es erg\u00e4nzend durch das BMAS, was die Anforderungen anbelangt (Homepage des BMAS, FAQs zu 3G am Arbeitsplatz): Es ist eine effiziente betriebliche Zutrittskontrolle erforderlich, die eine l\u00fcckenlose Umsetzung der Nachweispflicht zum Status geimpft, genesen oder getestet sicherstellt. Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt auf der G\u00fcltigkeit der Testnachweise. F\u00fcr nicht Geimpfte bzw. nicht Genesene ist eine t\u00e4gliche \u00dcberpr\u00fcfung ihres negativen Teststatus Voraussetzung f\u00fcr den Zugang zur Arbeitsst\u00e4tte. Allerdings m\u00fcssen die Besch\u00e4ftigten und auch Arbeitgeber selbst den Impf- \/Genesenen-\/Testnachweis (z.B. im Spind) f\u00fcr Kontrollen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde bereithalten. Art und Umfang der einzusetzenden Kontrollinstrumente und -verfahren sind nicht festgelegt. Nachweise k\u00f6nnen von den Besch\u00e4ftigten auch beim Arbeitgeber hinterlegt werden. Diese Hinterlegung ist freiwillig. Die Nachweise k\u00f6nnen in schriftlicher (zum Beispiel Impfausweis) oder digitaler Form vorliegen. Datenschutzrechtlich wird dem Arbeitgeber mittels \u00a7 36 Abs. 3 Satz 1 IfSG in neuer Fassung das hierf\u00fcr erforderliche Datenverarbeitungsrecht einger\u00e4umt, allerdings ebenso nur befristet zum 19.3.2022.<\/p>\n<p>Bei den \u00c4nderungen zur Corona-ArbSchVO ist dessen neuer \u00a7 3 (Kontaktreduktion im Betrieb) hervorzuheben, in welcher eine arbeitgeberseitige Pr\u00fcfpflicht zur Homeoffice-T\u00e4tigkeit nun (wieder) angeordnet ist und es hei\u00dft: <em>\u201eDer Arbeitgeber hat zu pr\u00fcfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen getroffen werden k\u00f6nnen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von R\u00e4umen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Ma\u00dfnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.\u201c<\/em> Damit sollen Zusammenk\u00fcnfte durch die M\u00f6glichkeit des Homeoffice auf ein betriebsnotwendiges Ma\u00df beschr\u00e4nkt werden. Ergibt daher die Pflichtpr\u00fcfung, dass Homeoffice-Arbeit machbar ist, ist sie (wieder) zu erm\u00f6glichen. Ausdr\u00fccklich darf der Arbeitgeber bei seinem Hygienekonzept geimpfte und genesene Personen laut Begr\u00fcndung zur BT-Drucks. 20\/15 pr\u00e4ferieren: Der Impf- und Genesungsstatus kann, sofern er bekannt ist, in der Bewertung der Ma\u00dfnahmen zur Kontaktreduktion ber\u00fccksichtigt werden, so dass im Einzelfall Ma\u00dfnahmen zur Kontaktreduktion wegfallen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesrat hat am 19.11.2021 \u00c4nderungen zum IfSG und zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchVO) zugestimmt, die der Bundestag zuvor beschlossen hatte. Sie treten am Tag nach der Verk\u00fcndung (BGBl. I 2021, 4906), damit am 24.11.2021, in Kraft. Mit den \u00c4nderungen (Gesetz zur \u00c4nderung des IfSG und weiterer Gesetze anl\u00e4sslich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":579,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_links_to":"","_links_to_target":""},"categories":[1,388,390],"tags":[395,396,393,392,394],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/980"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/users\/579"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=980"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/980\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":988,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/980\/revisions\/988"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=980"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=980"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/gesellschaftsrecht\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=980"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}