{"id":1003,"date":"2018-05-04T12:52:11","date_gmt":"2018-05-04T10:52:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1003"},"modified":"2018-05-04T12:52:11","modified_gmt":"2018-05-04T10:52:11","slug":"bverfg-zur-selbsteinhaltung-einer-vom-gericht-gesetzten-frist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/05\/04\/bverfg-zur-selbsteinhaltung-einer-vom-gericht-gesetzten-frist\/","title":{"rendered":"BVerfG zur Selbsteinhaltung einer vom Gericht gesetzten Frist"},"content":{"rendered":"<p>Ein etwas merkw\u00fcrdiges Geschehen war Gegenstands einer Kammerentscheidung des BVerfG (Beschl. v. 7.2.2018 \u2013 <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636603390205757500&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fRechtsprechung%2fBVerfG%2f2018%2f1480164.xml&amp;ref=hitlist_hl\">2 BvR 549\/17<\/a>) geworden. Das LG war aufgrund vorgelegter Lichtbilder zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Klage begr\u00fcndet sei. Das OLG beabsichtigte, die von der Beklagten eingelegte Berufung gem\u00e4\u00df \u00a7 522\u00a0Abs. 2\u00a0ZPO zur\u00fcckzuweisen und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 15.11. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.11. ausf\u00fchrlich Stellung genommen hatte, traf das OLG sogleich die angek\u00fcndigte Entscheidung. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde. Haupts\u00e4chlich wurde ger\u00fcgt, das OLG h\u00e4tte die Frist zum 15.11. abwarten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die 2. Kammer des zweiten Senates betont zun\u00e4chst, dass das OLG hier das rechtliche Geh\u00f6r der Beklagten tats\u00e4chlich verletzt hatte! Das Gericht ist dazu verpflichtet, eine selbst gesetzte Frist dann auch einzuhalten, bevor entschieden wird. Allerdings reicht eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs alleine nicht daf\u00fcr aus, um eine Entscheidung aufzuheben. Hinzukommen muss die Urs\u00e4chlichkeit des Verfahrensfehlers f\u00fcr die Entscheidung. Hier hatte die Beklagte aber nicht dargelegt, was sie in der Frist, die ihr noch zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte, noch vorgetragen h\u00e4tte und welche Folgen dies f\u00fcr die Entscheidung h\u00e4tte haben k\u00f6nnen. So bleibt die Verfassungsbeschwerde letztlich erfolglos!<\/p>\n<p>Man konnte zun\u00e4chst den Eindruck gewinnen, das Gericht sei hier in eine bewusst aufgestellte Anwaltsfalle getappt! Dagegen spricht allerdings, dass der Gesichtspunkt der Urs\u00e4chlichkeit, der eigentlich Allgemeingut ist, sp\u00e4ter \u00fcbersehen wurde.<\/p>\n<p>Was unbedingt zum Basiswissen jedes Richters z\u00e4hlen muss: Selbst gesetzte (und nat\u00fcrlich auch gesetzliche!) Fristen m\u00fcssen vor einer Entscheidung tats\u00e4chlich abgelaufen sein, selbst wenn schon Stellung genommen wurde. Besonderer Arbeitseifer in Verbindung mit Erledigungsdruck usw. darf nicht dazu f\u00fchren, dass zu fr\u00fch entschieden wird! Dabei empfiehlt es sich regelm\u00e4\u00dfig, nach Fristablauf noch weitere zwei bis drei Tage zu warten, damit auch auf anderen Faxger\u00e4ten eingehende Faxe und auf anderen Postwegen eingehende Schriftst\u00fccke, die nicht unverz\u00fcglich vorgelegt werden k\u00f6nnen, noch ber\u00fccksichtigt werden. Bei einem Versto\u00df gegen das rechtliche Geh\u00f6r kommt es bekanntlich auf ein Verschulden des Gerichts nicht an. Der rechtzeitige Schriftsatzeingang auf irgendeinem zul\u00e4ssigen Weg bei Gericht ist regelm\u00e4\u00dfig ausreichend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein etwas merkw\u00fcrdiges Geschehen war Gegenstands einer Kammerentscheidung des BVerfG (Beschl. v. 7.2.2018 \u2013 2 BvR 549\/17) geworden. Das LG war aufgrund vorgelegter Lichtbilder zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die Klage begr\u00fcndet sei. 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