{"id":1005,"date":"2018-06-19T14:52:11","date_gmt":"2018-06-19T12:52:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1005"},"modified":"2018-06-19T14:52:11","modified_gmt":"2018-06-19T12:52:11","slug":"bgh-zur-beiziehung-eines-dolmetschers-von-amts-wegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/06\/19\/bgh-zur-beiziehung-eines-dolmetschers-von-amts-wegen\/","title":{"rendered":"BGH zur Beiziehung eines Dolmetschers von Amts wegen"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen einer Darlehensstreitigkeit unter ausl\u00e4ndischen Familienangeh\u00f6rigen hatte das OLG einen von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen nicht vernommen, da es sich nur um einen Zeugen vom H\u00f6rensagen handelte. Dieser soll bei einem Telefongespr\u00e4ch mitgeh\u00f6rt haben, was die Kl\u00e4gerin gesagt habe. Der BGH (Beschl. v. 1.3.2018 \u2013 <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=0&amp;t=636603395390132500&amp;url=rn%3asteubis%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fRechtsprechung%2fBGH%2f2018%2f1496336.xml&amp;ref=hitlist_hl\">IX ZR 179\/17<\/a>, <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636650166310243750&amp;url=rn%3azsa%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f1515284.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2018, 689<\/a>) weist insoweit zun\u00e4chst darauf hin, dass auch ein Zeuge vom H\u00f6rensagen grunds\u00e4tzlich ein geeignetes Beweismittel ist, jedenfalls nicht auf seine Vernehmung nur deswegen verzichtet werden kann, weil er (nur) ein solcher Zeuge ist. Ob eine solche Aussage dann ausreichen kann, ist eine nach dessen Vernehmung zu entscheidende Frage der Beweisw\u00fcrdigung.<\/p>\n<p>Eigentlich ohne besonderen Anlass weist der BGH zudem darauf hin, dass das Berufungsgericht von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuzuziehen haben wird, wenn die Kl\u00e4gerin beabsichtigen sollte, sich zu dem Sachverhalt zu \u00e4u\u00dfern. Dies erg\u00e4be sich zwar nach st. Rspr. des BVerfG noch nicht aus Art. 103\u00a0Abs. 1\u00a0GG, wohl aber aus dem Grundsatz der Gew\u00e4hrung eines fairen Verfahrens. Anderenfalls w\u00fcrde die fremdsprachige Partei zum Objekt des Verfahrens herabgew\u00fcrdigt.<\/p>\n<p>Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Gericht das pers\u00f6nliche Erscheinen der Partei anordnet oder sich diese \u00e4u\u00dfern will. Der BGH legt damit dem OLG unter Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung der ergangenen Entscheidung hier nahe, im \u201ezweiten Aufguss\u201c nicht nur den Zeugen zu vernehmen, sondern dar\u00fcber hinaus die Kl\u00e4gerin zu laden, sie pers\u00f6nlich unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers anzuh\u00f6ren und sich dann im Wege der freien Beweisw\u00fcrdigung eine \u00dcberzeugung zu bilden.<\/p>\n<p>In den amtlichen Leitsatz ist hier \u00fcbrigens nur der zweite Gedanke eingeflossen: Beabsichtigt eine nicht der deutschen Sprache ma\u0308chtige Partei, in der mu\u0308ndlichen Verhandlung von dem Recht zur perso\u0308nlichen Anho\u0308rung Gebrauch zu machen, hat das Gericht von Amts wegen einen Dolmetscher beizuziehen.<\/p>\n<p>Es wird somit der Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK letztlich auch auf das Zivilrecht erstreckt. Der BGH l\u00e4sst allerdings ausdr\u00fccklich offen, ob ein Dolmetscher auch dann von Amts wegen beizuziehen ist, wenn eine fremdsprachige Partei ohne zwingende prozessuale Notwendigkeit aus eigenem Entschluss zur Verhandlung kommt.<\/p>\n<p>Damit k\u00f6nnen die Tatsacheninstanzen, wenn eine Anh\u00f6rung einer fremdsprachigen Partei geplant ist, guten Gewissens von Amts wegen einen Dolmetscher beiladen ohne einen Vorschuss daf\u00fcr zu verlangen. Diese Entscheidung d\u00fcrfte die Kassen der Dolmetscher doch etwas f\u00fcllen! Am Rande sei noch erw\u00e4hnt, dass die Rechtsanw\u00e4lte immer mitteilen sollten, ob f\u00fcr eine Partei oder einen Zeugen ein Dolmetscher (welche Sprache!) erforderlich ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen einer Darlehensstreitigkeit unter ausl\u00e4ndischen Familienangeh\u00f6rigen hatte das OLG einen von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen nicht vernommen, da es sich nur um einen Zeugen vom H\u00f6rensagen handelte. 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