{"id":1008,"date":"2018-04-27T15:28:17","date_gmt":"2018-04-27T13:28:17","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1008"},"modified":"2018-04-27T15:28:17","modified_gmt":"2018-04-27T13:28:17","slug":"montagsblog-084","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/04\/27\/montagsblog-084\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Welche Schwierigkeiten bei der Anrechnung von Teilzahlungen auf offene Mietforderungen entstehen k\u00f6nnen, zeigt eindrucksvoll eine Entscheidung des VIII.\u00a0Zivilsenats<\/em><\/p>\n<p><strong>Klage auf r\u00fcckst\u00e4ndige Bruttomiete<\/strong><br \/>\nUrteil vom 21.\u00a0M\u00e4rz 2018 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a068\/17<\/p>\n<p><em>Der VIII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Bestimmtheit eines auf Zahlung r\u00fcckst\u00e4ndiger Bruttomiete gerichteten Klageantrags.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte an den Beklagten eine Wohnung vermietet. Die monatliche Kaltmiete betrug rund 600 Euro, die Vorauszahlung auf die Nebenkosten rund 150 Euro. Die Klage war auf r\u00fcckst\u00e4ndige Miete in H\u00f6he von rund 13.500 Euro f\u00fcr einen Zeitraum von rund 18\u00a0Monaten gerichtet. Zur Aufschl\u00fcsselung der Klageforderung bezog sie sich auf eine (im Tatbestand des Urteils wiedergegebene) Tabelle, in der f\u00fcr jeden Monat die Miete sowie angefallene Kosten f\u00fcr R\u00fccklastschriften, Mahnungen und Rechtsanw\u00e4lte, die (nur sehr sporadisch) erbrachten Zahlungen und der insgesamt offene R\u00fcckstand aufgelistet waren. Das AG wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab. Die Berufung blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Er zeigt in 55 Randnummern und mit 14 (auf drei Gliederungsebenen verteilten) Leits\u00e4tzen auf, dass der Klageantrag entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hinreichend bestimmt ist. Zentrale Bedeutung misst er hierbei der Anrechnungsvorschrift des \u00a7\u00a0366 Abs.\u00a02 BGB bei. Wenn sich aus dem Klagevortrag nichts Abweichendes ergibt, ist davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger die Forderungen einklagt, die sich ergeben, wenn auf die aufgelisteten Anspr\u00fcche die angegebenen Zahlungen und Gutschriften nach Ma\u00dfgabe dieser Vorschrift angerechnet werden. Sie ist sowohl im Verh\u00e4ltnis zwischen den Forderungen f\u00fcr die einzelnen Monate als auch \u2013 insoweit analog \u2013 im Verh\u00e4ltnis zwischen dem Anspruch auf Kaltmiete und dem Anspruch auf Nebenkostenvorauszahlung f\u00fcr einen einzelnen Monat anzuwenden. F\u00fcr die Reihenfolge der Anrechnung sind zwei Kriterien ma\u00dfgeblich: In erster Linie sind die Nebenkosten zu ber\u00fccksichtigen, weil diese nur in beschr\u00e4nktem Umfang nachgefordert werden k\u00f6nnen. Innerhalb derselben Kategorie ist zun\u00e4chst die \u00e4lteste Forderung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um unn\u00f6tige Auseinandersetzungen zu vermeiden, d\u00fcrfte es in der Regel zweckm\u00e4\u00dfig sein, dass der Kl\u00e4ger die Zuordnung der Zahlungen selbst vornimmt und nicht darauf hofft, dass ihm das Gericht diese Arbeit abnehmen wird. Erg\u00e4nzend empfiehlt sich die Klarstellung, dass die Anrechnung nach \u00a7\u00a0366 Abs.\u00a02 BGB erfolgen soll, sofern sich die vorgenommene Zuordnung als unzureichend erweisen sollte.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welche Schwierigkeiten bei der Anrechnung von Teilzahlungen auf offene Mietforderungen entstehen k\u00f6nnen, zeigt eindrucksvoll eine Entscheidung des VIII.\u00a0Zivilsenats Klage auf r\u00fcckst\u00e4ndige Bruttomiete Urteil vom 21.\u00a0M\u00e4rz 2018 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a068\/17 Der VIII.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Bestimmtheit eines auf Zahlung r\u00fcckst\u00e4ndiger Bruttomiete gerichteten Klageantrags. Die Kl\u00e4gerin hatte an den Beklagten eine Wohnung vermietet. 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