{"id":1020,"date":"2018-06-28T16:08:35","date_gmt":"2018-06-28T14:08:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1020"},"modified":"2018-06-28T16:08:35","modified_gmt":"2018-06-28T14:08:35","slug":"bgh-zur-unterzeichnung-eines-schriftsatzes-mit-i-a","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/06\/28\/bgh-zur-unterzeichnung-eines-schriftsatzes-mit-i-a\/","title":{"rendered":"BGH zur Unterzeichnung eines Schriftsatzes mit \u201ei. A.\u201c"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hat sich in einer Entscheidung (Urt. v. 27.2.2018 \u2013 XI ZR 452\/16) mit der Unterzeichnung eines Schriftsatzes mit dem Zusatz &#8222;i. A.&#8220; befasst.<\/p>\n<p>Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Eine Berufung wurde vor Fristablauf eingelegt. Im Briefkopf des Schriftsatzes hie\u00df es: Rechtanw\u00e4lte T., Ts., M. und Dr. T. Im Rubrum wurden die Parteivertreter als Rechtsanw\u00e4lte T. Ts. &amp; Partner bezeichnet. Unterzeichnet war die Berufungsschrift allerdings mit S. Darunter war vermerkt: \u201ei. A. S. Rechtanw\u00e4ltin Freie Mitarbeiterin\u201c. Das Gericht leitete die Berufungsschrift weiter, ohne Bedenken geltend zu machen. Nachdem jedoch der Prozessgegner Bedenken ge\u00e4u\u00dfert hatte, wurde vorgetragen, S. sei auch von der Partei mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden, der Zusatz \u201ei. A.\u201c kennzeichne nur das Auftragsverh\u00e4ltnis der S zur Kanzlei. Das Berufungsgericht entschied in der Sache, wohingegen der BGH dieses Urteil aufhebt und die Berufung verwirft.<\/p>\n<p>Klar ist, dass das Revisionsgericht, selbst auf die Revision des Berufungskl\u00e4gers hin (!), ohne Versto\u00df gegen die \u201ereformatio in peius\u201c die Berufung noch als unzul\u00e4ssig verwerfen kann. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung bedeutet der Zusatz \u201ei. A.\u201c, dass der Unterzeichner nicht die Verantwortung f\u00fcr den Schriftsatz \u00fcbernehmen, sondern lediglich als Erkl\u00e4rungsbote auftreten m\u00f6chte. Dabei ist gleichg\u00fcltig, ob der Zusatz gedruckt oder handgeschrieben ist. Unsch\u00e4dlich ist der Zusatz lediglich dann, wenn der Unterzeichner Mitglied der Soziet\u00e4t ist, weil er dann ohnehin selbst beauftragt ist. Dies muss sich aber alles aus der Rechtsmittelschrift ergeben, andere Unterlagen k\u00f6nnen daf\u00fcr nicht herangezogen werden. Hier ergab sich daraus jedoch lediglich, dass Rechtsanw\u00e4ltin S. gerade nicht Mitglied der Soziet\u00e4t war.<\/p>\n<p>Ein Wiedereinsetzungsantrag h\u00e4tte keinen Erfolg: S h\u00e4tte all dies wissen m\u00fcssen. Eine Hinweispflicht des Gerichts auf den fraglichen Umstand nach Eingang der Berufung ginge zu weit.<\/p>\n<p>Damit bleibt es dabei: S. war hier nur als Erkl\u00e4rungsbotin anzusehen. Die Berufung war unzul\u00e4ssig und damit auch in der Revisionsinstanz noch zu verwerfen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Man sieht es hier einmal wieder, dass der Zusatz \u201ei. A.\u201c \u201et\u00f6dlich\u201c sein kann. Dies hat sich offensichtlich noch immer nicht \u00fcberall herumgesprochen. Ganz sicher geht, wer als Rechtsanwalt diesen Zusatz immer (betone: immer!) vermeidet. Dasselbe gilt f\u00fcr andere Zus\u00e4tze, mit denen man sich von dem Schriftsatz distanziert, z. B. \u201eauf ausdr\u00fcckliche Weisung der Partei\u201c o. \u00e4. Der Rechtanwalt muss n\u00e4mlich die Verantwortung f\u00fcr seine Schrifts\u00e4tze \u00fcbernehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hat sich in einer Entscheidung (Urt. v. 27.2.2018 \u2013 XI ZR 452\/16) mit der Unterzeichnung eines Schriftsatzes mit dem Zusatz &#8222;i. A.&#8220; befasst. 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