{"id":1027,"date":"2018-05-26T18:49:36","date_gmt":"2018-05-26T16:49:36","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1027"},"modified":"2018-05-26T18:49:36","modified_gmt":"2018-05-26T16:49:36","slug":"montagsblog-088","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/05\/26\/montagsblog-088\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um die Abw\u00e4gung zwischen dem Recht auf Rechtsverfolgung oder -verteidigung in staatlich geregelten Verfahren und dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht Betroffener geht es in dieser Woche.<\/em><\/p>\n<p><strong>Unterlassungsklage eines Dritten gegen Einreichung von Fotos in gerichtlichen und beh\u00f6rdlichen Verfahren<\/strong><br \/>\nUrteil vom 27.\u00a0Februar 2018 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a086\/16<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat setzt die Rechtsprechung fort, wonach Vorbringen in gerichtlichen und beh\u00f6rdlichen Verfahren nur unter engen Voraussetzungen mit einer gesonderten Klage angegriffen werden darf.<\/em><\/p>\n<p>Der im Jahr 2002 geborene Kl\u00e4ger lebte bis zu seinem f\u00fcnften Lebensjahr bei den Gro\u00dfeltern. Ende 2007 verbrachte ihn das zum Vormund bestellte Stadtjugendamt in ein Heim. Die Gro\u00dfeltern waren damit nicht einverstanden und wendeten sich an einen Verein um Hilfe, dessen stellvertretender Vorsitzender der Beklagte war. Dieser erhob Anfang 2009 gegen\u00fcber verschiedenen Institutionen den Vorwurf, der Kl\u00e4ger werde im Heim misshandelt. Zum Beleg \u00fcbersandte er mehrere Fotos, auf denen der Kl\u00e4ger mit Beulen am Kopf sowie H\u00e4matomen an Bauch und R\u00fccken zu sehen war. Zu den Adressaten dieser Schreiben geh\u00f6rten der Petitionsausschuss der Europ\u00e4ischen Union, das Europ\u00e4ische Parlament, das Europ\u00e4ische Komitee zur Verh\u00fctung von Folter, der f\u00fcr die Aufsicht \u00fcber das Heim zust\u00e4ndige Landschaftsverband, ein Landgericht, bei dem zwei f\u00fcr den Vormund t\u00e4tige Anw\u00e4lte den Beklagten wegen unzul\u00e4ssiger Ver\u00f6ffentlichung von Schrifts\u00e4tzen im Internet in Anspruch nahmen, und ein Amtsgericht, bei dem der Kl\u00e4ger vom Beklagten die Erstattung der Kosten f\u00fcr eine Abmahnung wegen unzul\u00e4ssiger Ver\u00f6ffentlichung anderer Fotos im Internet begehrte. Das LG verbot dem Beklagten die weitere Einreichung solcher Fotos hinsichtlich aller sechs Institutionen. Das OLG wies die Klage hinsichtlich des Landschaftsverbands und der beiden Gerichte ab. Dagegen wandte sich die Revision des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision zur\u00fcck, soweit es um den Landschaftsverband geht. Hinsichtlich der beiden Gerichte stellt er das erstinstanzliche Urteil wieder her. Zur Begr\u00fcndung kn\u00fcpft er an seine st\u00e4ndige Rechtsprechung an, wonach f\u00fcr eine zivilrechtliche Klage gegen \u00c4u\u00dferungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder beh\u00f6rdlichen Verfahren dienen, regelm\u00e4\u00dfig das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehlt. Diese Grunds\u00e4tze gelten mit gewissen Einschr\u00e4nkungen auch insoweit, als ein Dritter betroffen ist, der an dem anderen Verfahren nicht beteiligt ist. Sie sind entsprechend heranzuziehen, wenn es nicht um schriftlichen oder m\u00fcndlichen Vortrag, sondern um Vorlage von Fotos oder dergleichen geht. Eine Klage ist danach nur dann zul\u00e4ssig, wenn die Fotos der Intimsph\u00e4re des Betroffenen zuzuordnen sind oder wenn ihr Inhalt keinen hinreichenden sachlichen Bezug zu dem Verfahren aufweist. Im Streitfall betrafen die Bilder (noch) nicht die Intimsph\u00e4re des Kl\u00e4gers. Ihre Weitergabe f\u00fchrte aber zu einer erheblichen Beeintr\u00e4chtigung seiner Privatsph\u00e4re. Deshalb muss ein besonders enger sachlicher Bezug zu dem jeweiligen Verfahren bestehen. Diese Voraussetzung war hinsichtlich des Landschaftsverbands gegeben, weil dieser dem Vorwurf der Kindesmisshandlung in dem von ihm beaufsichtigten Heim nachgehen muss. Hinsichtlich der beiden Gerichte fehlte es hingegen an dem erforderlichen Zusammenhang, weil es in den dort anh\u00e4ngigen Verfahren um andere Fotos bzw. \u00c4u\u00dferungen ging und der Beklagte die Fotos nicht als Beweismittel f\u00fcr konkreten Sachvortrag benannt, sondern nur pauschal in Bezug genommen hatte.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Soweit eine Klage nach den aufgezeigten Grunds\u00e4tzen unzul\u00e4ssig ist, stehen dem Betroffenen auch nach Abschluss des Verfahrens, in dem die Bilder eingereicht wurden, deswegen keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung oder Schadensersatz zu. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um die Abw\u00e4gung zwischen dem Recht auf Rechtsverfolgung oder -verteidigung in staatlich geregelten Verfahren und dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht Betroffener geht es in dieser Woche. 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