{"id":1030,"date":"2018-06-02T18:24:46","date_gmt":"2018-06-02T16:24:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1030"},"modified":"2018-06-02T18:24:46","modified_gmt":"2018-06-02T16:24:46","slug":"montagsblog-089","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/06\/02\/montagsblog-089\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um den Widerruf eines Prozessvergleichs geht es in dieser Woche.<\/em><\/p>\n<p><strong>Nachtr\u00e4gliche Vereinbarung eines Rechts zum Widerruf eines Prozessvergleichs<\/strong><br \/>\nUrteil vom 19.\u00a0April 2018 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0222\/17<\/p>\n<p><em>Der IX.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen f\u00fcr den wirksamen Widerruf eines Prozessvergleichs. <\/em><\/p>\n<p>Der klagende Insolvenzverwalter nahm die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf R\u00fcckzahlung erhaltenen Werklohns in Anspruch. Vor dem LG schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte zur Zahlung der H\u00e4lfte des Klagebetrags verpflichtete. Der Kl\u00e4ger erhielt das Recht, den Vergleich innerhalb von zwei Wochen durch Schriftsatz an das Gericht zu widerrufen. Nach dem Verhandlungstermin vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte den Vergleich innerhalb eines Monats widerrufen k\u00f6nne. Die Beklagte erkl\u00e4rte innerhalb dieser Frist den Widerruf. Das LG setzte den Rechtsstreit fort und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der vollen Klagesumme. Das OLG stellte hingegen fest, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt ist.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers bleibt erfolglos. Mit dem OLG h\u00e4lt der BGH die nachtr\u00e4gliche Vereinbarung eines Widerrufsrechts zugunsten der Beklagten f\u00fcr nicht wirksam. Die Parteien k\u00f6nnen einen Prozessvergleich zwar auch nach dessen Wirksamwerden \u00e4ndern. Auf die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs hat eine solche Vereinbarung aber keinen Einfluss. Eine bei Abschluss vereinbarte Widerrufsfrist kann allerdings vor deren Ablauf einvernehmlich und ohne Mitwirkung des Gerichts verl\u00e4ngert werden. Durch nachtr\u00e4gliche Vereinbarung zus\u00e4tzlicher Wirksamkeitserfordernisse kann die prozessbeendigende Wirkung hingegen nur dann abgewendet werden, wenn der Vergleich noch nicht wirksam geworden ist und wenn die \u00c4nderungsvereinbarung den formellen Voraussetzungen f\u00fcr einen Prozessvergleich gen\u00fcgt. Im Streitfall konnten die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts deshalb nur die zugunsten des Kl\u00e4gers vereinbarte Widerrufsfrist verl\u00e4ngern, nicht aber ein zus\u00e4tzliches Widerrufsrecht f\u00fcr die Beklagte begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um die aufgezeigten Probleme zu vermeiden, sollte von der Vereinbarung eines nur einseitigen Widerrufsrechts abgesehen werden, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die betroffene Partei es sich anders \u00fcberlegen k\u00f6nnte. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um den Widerruf eines Prozessvergleichs geht es in dieser Woche. Nachtr\u00e4gliche Vereinbarung eines Rechts zum Widerruf eines Prozessvergleichs Urteil vom 19.\u00a0April 2018 \u2013 IX\u00a0ZR\u00a0222\/17 Der IX.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Voraussetzungen f\u00fcr den wirksamen Widerruf eines Prozessvergleichs. Der klagende Insolvenzverwalter nahm die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf R\u00fcckzahlung erhaltenen Werklohns in Anspruch. Vor dem [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[60,2],"tags":[1129,1127,1128,611,3],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1030"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1030"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1030\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1031,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1030\/revisions\/1031"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1030"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1030"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1030"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}