{"id":1058,"date":"2018-08-10T11:52:54","date_gmt":"2018-08-10T09:52:54","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1058"},"modified":"2018-08-10T11:52:54","modified_gmt":"2018-08-10T09:52:54","slug":"bgh-die-wiederholte-aufhebung-und-zurueckverweisung-eines-rechtsstreits","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/08\/10\/bgh-die-wiederholte-aufhebung-und-zurueckverweisung-eines-rechtsstreits\/","title":{"rendered":"BGH: Die &#8222;wiederholte&#8220; Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung eines Rechtsstreits"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH (Urt. v. 12.4.2018 \u2013 III ZR 105\/17, <a href=\"http:\/\/portal.stbcenter.de\/Default.aspx?hitnr=1&amp;t=636657975192433750&amp;url=rn%3azsa%5e%5efile%3a%2f%2fR%7c%2fDoc%2fMagazines%2fMDR%2f1517646.xml&amp;ref=hitlist_hl\">MDR 2018, 759<\/a>) hatte \u00fcber die pers\u00f6nliche Haftung einer hinter einer angeblichen Gesellschaft aus den Bahamas stehenden nat\u00fcrlichen Person zu entscheiden. Der Rechtsstreit war schon zwei Mal von dem OLG an das LG zur\u00fcckverwiesen worden. In der angefochtenen Entscheidung wurde der Rechtsstreit nach 13 Jahren Prozessdauer erneut, mithin zum dritten Mal (!), an das LG zur\u00fcckverwiesen. Der BGH nimmt dies nicht hin, sondern hebt seinerseits das Urteil des OLG auf und verweist den Rechtsstreit an das OLG zur eigenen Entscheidung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 538 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs nur zur\u00fcckverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet, auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zuru\u0308ckverweisung beantragt. Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung dieser Vorschrift im Jahre 2002 deutlich gemacht, dass eine eigene Sachentscheidung durch das Berufungsgericht die Regel, eine Zur\u00fcckverweisung hingegen die seltene Ausnahme sein soll. Bei der erforderlichen Interessenabw\u00e4gung durch das Berufungsgericht, ob eine solche Entscheidung wirklich sachgerecht ist, ist auch zu ber\u00fccksichtigen, ob die Sache schon einmal zur\u00fcckverwiesen wurde. Weiterhin ist zu beachten, dass eine umfangreiche oder aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme sicher zu erwarten sein muss. Es ist nicht ausreichend, wenn sie vielleicht notwendig wird, weil den Parteien noch Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben ist.<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze hat das Berufungsgericht hier verfehlt. Die Tatsache, dass die Sache bereits zwei Mal zur\u00fcckverwiesen wurde, wurde bei der Entscheidung \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt. Weiterhin war zum Zeitpunkt der Entscheidung gar nicht erkennbar, ob tats\u00e4chlich eine umfangreiche und aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme erforderlich werden w\u00fcrde. Sicher zu erwarten waren hier lediglich die erneute Vernehmung eines Zeugen sowie die Anh\u00f6rung beider Parteien. Dies kann nicht als aufw\u00e4ndig bezeichnet werden. Alles Weitere war von einem derzeit noch gar nicht absehbaren Prozessverlauf abh\u00e4ngig. Es erscheint somit zwar m\u00f6glich, dass eine umfangreiche und aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme zu erwarten ist, dies ist aber keinesfalls notwendig und damit f\u00fcr eine Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Es ist in letzter Zeit vermehrt zu beobachten, dass verschiedene Spruchk\u00f6rper mancher Berufungsgerichte Urteile erstinstanzlicher Gerichte einfach aufheben und die Rechtsstreite zur\u00fcckverweisen, obwohl die daf\u00fcr erforderlichen Voraussetzungen fast ersichtlich nicht vorliegen. Anstatt sorgf\u00e4ltig zu arbeiten, werden im Termin dann \u201efinstere Drohungen\u201c ausgesprochen, um sodann wenigstens einem der Beteiligten den erforderlichen Antrag auf Zur\u00fcckverweisung, wenigstens hilfeweise, \u201eabzun\u00f6tigen\u201c. Eine der Parteien wird diesen Antrag schon stellen, denn wenigstens eine ist oftmals an einer Verz\u00f6gerung interessiert. Auch k\u00f6nnen die Rechtsanw\u00e4lte nat\u00fcrlich erneut Geb\u00fchren verdienen!<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\">Fazit:<\/span> Dementsprechend werden solche Urteile, wenn sie denn einmal angefochten werden, regelm\u00e4\u00dfig in der Revisionsinstanz ihrerseits aufgehoben. Dies ist auch richtig so, denn den Parteien, die eigentlich im Zentrum des Interesses stehen sollten, nutzt all dies nichts. Sp\u00e4testens nach der ersten, allersp\u00e4testens nach der zweiten Zur\u00fcckverweisung m\u00fcsste klar sein, dass hier im Interesse der Parteien ein sachgerechtes T\u00e4tigwerden des Berufungsgerichts erforderlich ist und nicht etwa eine erneute Aufhebungs- und Zur\u00fcckverweisungsentscheidung, die sich auf Kritik an der angefochtenen Entscheidung beschr\u00e4nkt, ein paar wenig sagende Hinweise und Anmerkungen enth\u00e4lt und niemand wirklich weiterbringt. Manche Spruchk\u00f6rper einiger Berufungsgerichte sollten sich hin und wieder vergegenw\u00e4rtigen, dass sie eben solche und damit Tatsacheninstanzen sind und gerade keine Revisionsgerichte!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH (Urt. v. 12.4.2018 \u2013 III ZR 105\/17, MDR 2018, 759) hatte \u00fcber die pers\u00f6nliche Haftung einer hinter einer angeblichen Gesellschaft aus den Bahamas stehenden nat\u00fcrlichen Person zu entscheiden. 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