{"id":1079,"date":"2018-07-29T16:08:43","date_gmt":"2018-07-29T14:08:43","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1079"},"modified":"2018-07-29T16:08:43","modified_gmt":"2018-07-29T14:08:43","slug":"montagsblog-095","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/07\/29\/montagsblog-095\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Um grundlegende Anforderungen an die Zul\u00e4ssigkeit einer Berufung geht es in dieser Woche.<\/em><\/p>\n<p><strong>Festhalten an erstinstanzlich vertretener Rechtsauffassung<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 7.\u00a0Juni 2018 \u2013 I\u00a0ZB\u00a057\/17<\/p>\n<p><em>Der I. Zivilsenat sieht eine Berufung, die auf die blo\u00dfe Wiederholung einer in erster Instanz erfolglos vertretenen Rechtsauffassung gest\u00fctzt wird, als zul\u00e4ssig an.<\/em><\/p>\n<p>Das LG hatte eine auf Unterlassung bestimmter Werbema\u00dfnahmen gerichtete Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen, weil die Kl\u00e4gerin ihre ladungsf\u00e4hige Anschrift nicht substantiiert dargelegt habe. Mit ihrer Berufung wiederholte die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzliches Vorbringen, an der in der Klageschrift benannten Adresse k\u00f6nnten auch an solchen Tagen Zustellungen vorgenommen werden, an denen ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht anwesend sei, weil die Mitarbeiter eines anderen, an derselben Adresse ans\u00e4ssigen Unternehmens entsprechend bevollm\u00e4chtigt seien. Das OLG verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Eine Berufung ist zwar grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig, wenn der Berufungskl\u00e4ger lediglich seinen erstinstanzlichen Tatsachenvortrag wiederholt, ohne sich mit abweichenden Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinanderzusetzen. Ist der Berufungskl\u00e4ger in erster Instanz aus rechtlichen Gr\u00fcnden erfolglos geblieben, gen\u00fcgt es aber, wenn er seine bereits in erster Instanz vertretene Rechtsauffassung erneut darlegt. Im Streitfall beruhte die erstinstanzliche Klageabweisung allein auf der rechtlichen Erw\u00e4gung, die vorgetragene Bevollm\u00e4chtigung reiche zur Begr\u00fcndung einer ladungsf\u00e4higen Anschrift nicht aus. Deshalb durfte die Kl\u00e4gerin ihre Berufungsbegr\u00fcndung auf die Wiederholung ihrer abweichenden Rechtsauffassung beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Ungeachtet der relativ gro\u00dfz\u00fcgigen Mindestanforderungen sollte sich der Berufungskl\u00e4ger in seiner Rechtsmittelbegr\u00fcndung vorsorglich auch mit der rechtlichen Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts auseinandersetzen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Glaubhaftmachung des Werts des Beschwerdegegenstands<\/strong><br \/>\nBeschluss vom 21.\u00a0Juni 2018 \u2013 V\u00a0ZB\u00a0254\/17<\/p>\n<p><em>Der V. Zivilsenat bekr\u00e4ftigt die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, wonach die fristgerechte Glaubhaftmachung des Werts des Beschwerdegegenstands nicht zu den Voraussetzungen f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Berufung geh\u00f6rt.<\/em><\/p>\n<p>Eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft hatte beschlossen, die Au\u00dfenfassade des bisher in gr\u00fcn gehaltenen Geb\u00e4udes grau anstreichen zu lassen. Die Anfechtung dieses Beschlusses blieb in erster Instanz erfolglos. Das LG verwarf die Berufung als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck. Ein Berufungskl\u00e4ger muss zwar gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0511 Abs.\u00a03 ZPO darlegen und glaubhaft machen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die f\u00fcr die Statthaftigkeit des Rechtsmittels ma\u00dfgebliche Wertgrenze (600 Euro, \u00a7\u00a0511 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 ZPO) \u00fcbersteigt. Anders als bei einer Nichtzulassungsbeschwerde f\u00fchrt ein Versto\u00df gegen diese Obliegenheit aber nicht zur Unzul\u00e4ssigkeit der Berufung. Vielmehr muss das Berufungsgericht den Wert auch ohne Glaubhaftmachung auf Grund eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis nach freiem Ermessen sch\u00e4tzen. Im Streitfall sah sich der BGH au\u00dfer Stande, die Sch\u00e4tzung selbst vorzunehmen. Auch wenn es nur um die Farbe geht, kann zwar der auf den Kl\u00e4ger entfallenden Anteil an den Kosten des Neuanstrichs als Anhaltspunkt genommen werden. Aus dem f\u00fcr die Rechtsbeschwerdeinstanz relevanten Tatsachenvorbringen lie\u00df sich aber nicht entnehmen, wie hoch die ma\u00dfgeblichen Gesamtkosten sind.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Um eine ihm ung\u00fcnstige Sch\u00e4tzung zu vermeiden, sollte der Berufungskl\u00e4ger stets bestrebt sein, die \u00dcberschreitung der Wertgrenze eingehend vortragen und glaubhaft machen. <\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Um grundlegende Anforderungen an die Zul\u00e4ssigkeit einer Berufung geht es in dieser Woche. Festhalten an erstinstanzlich vertretener Rechtsauffassung Beschluss vom 7.\u00a0Juni 2018 \u2013 I\u00a0ZB\u00a057\/17 Der I. Zivilsenat sieht eine Berufung, die auf die blo\u00dfe Wiederholung einer in erster Instanz erfolglos vertretenen Rechtsauffassung gest\u00fctzt wird, als zul\u00e4ssig an. 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