{"id":1087,"date":"2018-08-07T17:28:16","date_gmt":"2018-08-07T15:28:16","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=1087"},"modified":"2018-08-07T17:28:16","modified_gmt":"2018-08-07T15:28:16","slug":"eugh-zu-cordoba-urheber-sind-doch-nicht-vogelfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2018\/08\/07\/eugh-zu-cordoba-urheber-sind-doch-nicht-vogelfrei\/","title":{"rendered":"EuGH zu Cordoba: Urheber sind doch nicht vogelfrei!"},"content":{"rendered":"<p>Urheber haben das Recht zu entscheiden, wie mit ihren Werken verfahren werden k\u00f6nnen. Die Verwertungsrechte ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 15 ff UrhG. Dazu geh\u00f6rt auch das Recht, ein Werk \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/19a.html\">\u00a7 19a UrhG<\/a>, der wohl heute bedeutendsten Nutzungsart durch die Bereitstellung im Internet.<\/p>\n<p>Eine Vielzahl von Entscheidungen hat sich mit dem auseinandersetzen m\u00fcssen, was durch die heutige Technik alles m\u00f6glich geworden ist, sich dabei stets fragen m\u00fcssen: Ist das ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen? Der EuGH hat dabei eine Vielzahl von Kriterien geschaffen, anhand derer eine Beurteilung stattfindet. Der eigentlich auf den ersten Blick einleuchtende Begriff wurde damit massiv verkompliziert und vielen Wertungsfragen (= Raum f\u00fcr Sonderf\u00e4lle) verkn\u00fcpft.<br \/>\nDie bisherigen Erkenntnisse:<\/p>\n<ul>\n<li>Das Verlinken auf eine fremde Website ist au\u00dfer in Ausnahmef\u00e4llen kein (neues) \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen, denn es wird keine neue \u00d6ffentlichkeit erreicht. Es war bereits vorher im Netz \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich (EuGH Beschl. v. 21.10.2014 \u2013 C-348\/13 \u2013 \u201eBestWater\u201c).<\/li>\n<li>Das Einbinden fremder Inhalte durch Einbetten (wie z.B. ein iFrame) ist (au\u00dfer in Sonderf\u00e4llen der Umgehung von Zugangssperren) kein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen (EuGH Urteil vom 21.10.2014 \u2013 C-348\/13).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie sieht es aber aus, wenn ein irgendwo (!) im Netz frei zug\u00e4ngliches Bild auf einem anderen Server neu hochgeladen wird? Grundlage des Falles war eine Ver\u00f6ffentlichung eines Referates auf einer Schulwebsite. Der Sch\u00fcler hatte die Fotos aber schlicht im Internet &#8222;gemopst&#8220;.\u00a0 Der BGH war sich ob der vorausgehenden Rechtsprechung des EuGH nicht sicher, ob dieser Fall eine Urheberrechtsverletzung darstellt oder nicht und legte dies dem EuGH vor. Grund hierf\u00fcr war, dass das Foto dem (vermeintlich) gleichen Publikum (Internetnutzer) auf die gleiche technische Art und Weise bereits zug\u00e4nglich war, n\u00e4mlich auf der Website des Urhebers.<\/p>\n<p>H\u00e4tte der EuGH hier ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen abgelehnt, w\u00e4re das der Anfang vom Ende des Urheberrechtsschutzes gewesen. Es tr\u00e4te quasi mit der ersten Ver\u00f6ffentlichung eines Werkes im Internet die digitale Ersch\u00f6pfung ein, ohne dass der Urheber &#8211; anders als in den Link- und Einbettungsf\u00e4llen &#8211; noch Einfluss auf die Nutzung des Werkes h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der EuGH hat folglich heute, wie erwartet, hier ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen mit gewichtigen Argumenten <strong>bejaht.<\/strong><\/p>\n<blockquote>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">31\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Im Ergebnis w\u00e4re somit das Werk des Urheberrechtsinhabers, selbst wenn er beschl\u00f6sse, es nicht mehr auf der Website wiederzugeben, auf der es urspr\u00fcnglich mit seiner Zustimmung wiedergegeben worden ist, weiterhin auf der Website zug\u00e4nglich, auf der die neue Einstellung erfolgt ist. <strong>Der Gerichtshof hat aber bereits betont, dass der Urheber eines Werks die M\u00f6glichkeit haben muss, die Aus\u00fcbung seiner Rechte zu dessen Nutzung in digitaler Form durch einen Dritten zu beenden und dem Dritten dadurch jede k\u00fcnftige Nutzung dieses Werks in digitaler Form zu untersagen, ohne zuvor andere F\u00f6rmlichkeiten beachten zu m\u00fcssen<\/strong> (vgl. entsprechend Urteil vom 16.\u00a0November 2016, Soulier und Doke, C\u2011301\/15, EU:C:2016:878, Rn.\u00a051).<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">32\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Zweitens sieht Art.\u00a03 Abs.\u00a03 der Richtlinie 2001\/29 ausdr\u00fccklich vor, dass sich das Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe nach Art.\u00a03 Abs.\u00a01 dieser Richtlinie nicht mit den in dieser Vorschrift genannten Handlungen der \u00f6ffentlichen Wiedergabe oder der Zug\u00e4nglichmachung f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">33\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Ginge man aber davon aus, dass, wenn auf einer Website ein Werk eingestellt wird, das zuvor auf einer anderen Website mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers wiedergegeben worden ist, dieses Werk keinem neuen Publikum zug\u00e4nglich gemacht wird, <strong>liefe dies darauf hinaus, eine Regel \u00fcber die Ersch\u00f6pfung des Rechts der Wiedergabe aufzustellen.<\/strong><\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">34\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Eine solche Regel widerspr\u00e4che nicht nur dem Wortlaut von Art.\u00a03 Abs.\u00a03 der Richtlinie 2001\/29, sondern n\u00e4hme dem Urheberrechtsinhaber die im zehnten Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie genannte <strong>M\u00f6glichkeit, eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Nutzung seines Werkes zu verlangen, obwohl, wie der Gerichtshof ausgef\u00fchrt hat, der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums insbesondere den Inhabern der betreffenden Rechte den Schutz der Befugnis gew\u00e4hrleisten soll, das Inverkehrbringen oder die Zug\u00e4nglichmachung der Schutzgegenst\u00e4nde dadurch kommerziell zu nutzen, dass gegen Zahlung einer Verg\u00fctung Lizenzen erteilt werden<\/strong> (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4.\u00a0Oktober 2011, Football Association Premier League u.\u00a0a., C\u2011403\/08 und C\u2011429\/08, EU:C:2011:631, Rn.\u00a0107 und 108).<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">35\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Gesichtspunkte ist in Anbetracht der in Rn.\u00a024 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Einstellung eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werks auf eine andere Website als die, auf der die urspr\u00fcngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens als Zug\u00e4nglichmachung eines solchen Werks f\u00fcr ein neues Publikum einzustufen ist. Denn unter solchen Umst\u00e4nden besteht das Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber gedacht hatte, als er der Wiedergabe seines Werks auf der Website zugestimmt hatte, auf der es urspr\u00fcnglich ver\u00f6ffentlicht wurde, nur aus den Nutzern dieser Website und nicht aus den Nutzern der Website, auf der das Werk sp\u00e4ter ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers eingestellt worden ist, oder sonstigen Internetnutzern.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">Diese Entscheidung entspricht wohl dem gesunden Menschenverstand und &#8211; ausweislich der Formulierung des Vorlagebeschlusses des BGH &#8211; auch der dortigen Vermutung.<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">(<a href=\"http:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30dd6ceaa298017d420486bb8425316a3132.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxyOax10?text=&amp;docid=204738&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=313522\" target=\"_blank\">EuGH Urt. v. 07.08.2018, C\u2011161\/17<\/a>)<\/p>\n<p class=\"C01PointnumeroteAltN\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urheber haben das Recht zu entscheiden, wie mit ihren Werken verfahren werden k\u00f6nnen. 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